Änderungsantrag zu: Geschäftsordnung für den Stadtrat der Landeshauptstadt Erfurt und seiner Ausschüsse 1021/24
Änderungs-/Ergänzungsantrag zur Drucksache 0975/24
Die Anlage 01 wird hinsichtlich § 9 Abs. 1 a) wie folgt ergänzt: (Ergänzungen fett markiert) a) Die Beantwortung erfolgt innerhalb von zwei Wochen. Anfragen, die den übertragenen Wirkungskreis der Landeshauptstadt betreffen, werden beantwortet. Auf Antrag der Fragestellerin bzw. des Fragestellers wird die Beantwortung der Anfrage von Einwohnerinnen bzw. Einwohnern im Stadtrat bzw. im zuständigen Ausschuss behandelt. Die Beantragung muss spätestens eine Woche nach Erhalt der Beantwortung vorliegen. Zur Sitzung des Stadtrates bzw. des zuständigen Ausschusses ist die Fragestellerin bzw. der Fragesteller zu laden.
Stellungnahme der Verwaltung
Grundsätzlich beschließt der Stadtrat nach § 22 Absatz 3 Satz 1 der Thüringer Kommunal Ordnung (ThürKO) über Aufgaben des eigenen Wirkungskreises, soweit nicht die Beschlussfassung durch Regelung in der Geschäftsordnung auf einen beschließenden Ausschuss übertragen wurde (§ 26 Absatz 1 ThürKO) oder der Bürgermeister nach § 29 Absatz 2 Nr. 1 ThürKO zuständig ist.
Wird dagegen die Gemeinde durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes verpflichtet, bestimmte öffentliche Aufgaben des Staates oder anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts zu erfüllen, handelt es sich um Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises. Die Aufgaben des übertragenen Wirkungsbereiches (ü.WK) erledigt der Oberbürgermeister in eigener Zuständigkeit nach § 29 Absatz 2 ThürKO. Ein Befassungsrecht des Stadtrates/Ausschusses besteht mangels Zuständigkeit nicht. Ausführlich wird die Thematik des übertragenen Wirkungskreises und deren Verfahren in der Drucksache 0602/22 dargestellt.
Der § 9 Absatz 1 der Geschäftsordnung regelt die sogenannten Einwohneranfragen. Entsprechend § 34 Abs. 1 ThürKO gibt sich der Gemeinderat eine Geschäftsordnung. Folglich kann der Gemeinderat in seiner Geschäftsordnung lediglich Angelegenheiten Regeln für die er auch zuständig ist. Da der Stadtrat nicht für die Angelegenheiten des ü.WK zuständig ist, kann auch keine Regelung aufgenommen werden, die vorsieht das Einwohner eine Beantwortung von Anfragen im übertragen Wirkungskreis erhalten.
Abstimmung im Stadtrat
Der Stadtrat lehnte unseren Antrag ab (Sitzung am 12.06.2024, TOP 5.2.1).
| Ja | Nein | Enthaltung | Befangen |
|---|---|---|---|
| 9 | 39 | 0 | 0 |
Quelle: Bürgerinfo der Stadt Erfurt, Drucksache 1021/24 (Beschluss und Abstimmungsergebnis laut Niederschrift; die Stimmen werden nur als Gesamtzahlen, nicht nach Fraktionen, veröffentlicht).