Änderung der Satzung zur Beteiligung der Erziehungsberechtigten bzw. volljährigen Schüler an den Beförderungskosten auf Schulwegen vom 24. Oktober 1995 1033/21
Die Stadt Erfurt hat im § 1 ihrer derzeit geltenden Satzung zur Beteiligung der Erziehungsberechtigten bzw. volljährigen Schüler an den Beförderungskosten auf Schulwegen vom 24. Oktober 1995 geregelt, dass die Erziehungsberechtigten von Schülern ab der Klassenstufe 11, bei volljährigen Schülern die Schüler selbst, an den Aufwendungen für die Schülerbeförderung beteiligt werden. Gem. § 2 der Satzung beteiligt sich die Stadt Erfurt lediglich mit einem Prozentsatz von 50 v.H. an den Beförderungskosten auf Schulwegen entsprechend der angeführten gesetzlichen Grundlagen und der jeweiligen Tarife der Deutschen Bahn und des öffentlichen Nahverkehrs.
Aufgrund des durch die Corona-Pandemie bedingten Anstiegs von Beziehern des Kurzarbeitergeldes sind für diese auch abgabenrechtliche Entlastungen durch die Stadt Erfurt vorzunehmen. Hierzu zählt unter anderem die Beteiligung an den Schülerbeförderungskosten. Diese kann entfallen, da eine Kostenbeteiligung nach § 4 Abs. 3 S. 2 ThürSchFG eine bloße Ermessensvorschrift darstellt. Von diesem eingeräumten Ermessen sollte die Stadt Erfurt nunmehr Gebrauch machen, ihre Satzung entsprechend ändern und die Kostenbeteiligung durch die Erziehungsberechtigten bzw. Schüler aufheben.
Nicht zuletzt verstößt die bisherige Satzung zur Beteiligung der Erziehungsberechtigten bzw. volljährigen Schüler an den Beförderungskosten auf Schulwegen vom 24. Oktober 1995 gegen § 2 Abs. 1 S. 2 Kommunalabgabengesetzt, da sich aus ihr der Abgabensatz nicht ergibt.
Beschlussvorschlag
- Die Satzung zur Beteiligung der Erziehungsberechtigten bzw. volljährigen Schüler an den Beförderungskosten auf Schulwegen vom 24. Oktober 1995 wird wie in der Anlage 1 dargestellt, geändert.
- Die für die Stadt Erfurt durch die Satzungsänderung entstehenden Mehrkosten werden durch geringere Zuführung aus dem Verwaltungshaushalt in den Vermögenshaushalt gedeckt.
Stellungnahme der Verwaltung
Für Schüler ab der Klassenstufe 11 lässt der Gesetzgeber eine Beteiligung der Erziehungsberechtigten bzw. volljährigen Schüler an den Beförderungsaufwendungen des Schulweges ausdrücklich zu. Die Stadt Erfurt, als Träger der Schülerbeförderung, hat für die in ihrem Gebiet wohnenden Schüler sowohl die Höhe der Kostenbeteiligung als auch das Verfahren in der Satzung zur Beteiligung der Erziehungsberechtigten bzw. volljährigen Schüler an den Beförderungskosten auf Schulwegen vom 24. Oktober 1995 geregelt.
Da es sich bei der Kostenbeteiligung nicht um Steuern, Beiträge, Gebühren oder sonstige Abgaben handelt, ist das Thüringer Kommunalabgabengesetz (ThürKAG) hierbei nicht einschlägig.
Die Schülerbeförderung auf dem Schulweg ist im § 4 ThürSchFG, geregelt. Das Gesetz trat erstmalig mit Wirkung zum 01.08.1992 in Kraft. In der damaligen Fassung regelte der Gesetzgeber einen Beförderungsbzw. Erstattungsanspruch an den allgemeinbildenden Schulen lediglich für Schüler in den Klassenstufen 1 bis 10. Man erkannte jedoch sehr schnell, „… dass auf Grund der Lage des jeweiligen Wohnortes Benachteiligungen von Schülern ab der Klassenstufe 11 eintreten könnten.“ Daher wurde bereits im Folgejahr die Einschränkung auf die Klassen-stufen 1 bis 10 aufgehoben, jedoch bestimmt, dass der Schulträger bei der Beförderung von Schülern ab Klassenstufe 11 die Erziehungsberechtigten, bei volljährigen Schülern die Schüler selbst, an den Kosten beteiligen kann. Die Stadt Erfurt regelte diese Kostenbeteiligung in der „Satzung zur Beteiligung der Erziehungsberechtigten bzw. volljährigen Schüler an den Beförderungskosten auf Schulwegen“. Seit dem 01.08.2011 umfasst auf der Grundlage § 19 Abs. 1 Thüringer Schulgesetz (ThürSchulG) die Vollzeitschulpflicht zehn Schuljahre. Die vollumfängliche Kostenübernahme für anspruchsberechtigte Schüler orientiert sich an dieser Vollzeitschulpflicht.
Die Stadt Erfurt beteiligt sich bei anspruchsberechtigten Schülern ab der Klassenstufe 11 mit einem Prozentsatz von 50 v. H. an den Beförderungskosten auf Schulwegen. Zweimal jährlich, für die Monate Januar bis zum jeweiligen Schuljahresende im Monat August und für den Zeitraum 1. Schultag des jeweiligen Schuljahres bis Dezember, erfolgt im Dezember jeweils die anteilige Erstattung der Beförderungsaufwendungen. Die anteilige Erstattung erfolgt in der Höhe, wie sie bei Inanspruchnahme öffentlicher Verkehrsmittel unter Berücksichtigung möglicher Fahrpreisermäßigungen, zwischen Wohnung und Schule entstehen. Konkret heißt das, dass i. d. R. der jeweils aktuelle Tarif für ein Schüler/Azubi-Abo der EVAG als Berechnungsgrundlage dient. Die Beförderungsaufwendungen für den Schulweg werden von den Eltern vorfinanziert und erst im Nachhinein anteilig erstattet.
Gegenwärtig haben
- 660 Schüler an staatlichen Schulen,
- 155 Schüler an Schulen in freier Trägerschaft sowie 05.21
- 110 Schüler am Spezialschulteil des Albert-Schweitzer-Gymnasiums
Anspruch auf Fahrtkostenrückerstattung. Für das Jahr 2022 werden dafür finanzielle Mittel i. H. v. insgesamt 331.000 € veranschlagt. Bei einer 100%-igen Kostenübernahme wären zusätzlich weitere 200.000 EUR bereitzustellen.
Die durch den Einreicher der DS angestrebte Änderung der Änderung der Satzung zur Beteiligung der Erziehungsberechtigten bzw. volljährigen Schülern an den Beförderungskosten auf Schulwegen vom 24. Oktober 1995, bzgl. einer 100 %-igen Kostenübernahme, ist nach hiesiger Auffassung so nicht umsetzbar.
Der § 61 ThürKO regelt eindeutig, dass die Gemeinde, sofern zu Beginn des Haushaltsjahres noch keine Haushaltssatzung in Kraft getreten ist, nur Ausgaben leisten darf, zu deren Leistung sie rechtlich verpflichtet ist, oder die für Weiterführung von notwendiger Aufgaben unaufschiebbar sind. Beide Voraussetzungen (rechtliche Verpflichtung bzw. Unaufschiebbarkeit) liegen im Fall der angestrebten Satzungsänderung nicht vor. Eine Unaufschiebbarkeit von Ausgaben ist darüber hinaus nur gegeben, wenn sie so eilbedürftig sind, das ein Hinausschieben bis zum Inkrafttreten der Haushaltssatzung bei vernünftiger Beurteilung der Lage als nicht vertretbar angesehen werden muss (siehe Erl. 3 zu § 61 ThürKO).
Aus finanzieller Sicht wird nochmals darauf hingewiesen, dass die angestrebte Satzungsänderung eine zusätzliche freiwillige Leistung darstellt. Angesichts der aktuellen finanziellen Lage ist eine Erweiterung zusätzlicher freiwilliger Leistungen nicht geboten und nicht finanzierbar.
Gleichzeitig wird an das Beanstandungsverfahren zum „Sozialticket“ erinnert.
Während der vorläufigen Haushaltsführung regelt § 61 ThürKO, welche Ausgaben getätigt werden dürfen. Der Gesetzgeber setzt während dieser Zeit seine gesetzliche Ermächtigung an die Stelle der satzungsrechtlichen Ermächtigung des Stadtrates. Damit sind insbesondere freiwillige Leistungen betroffen. Im Übrigen entscheidet die Verwaltung darüber, ob die Voraussetzungen der Unaufschiebbarkeit nach § 61 Abs. 1 Satz 1 HS 1, 2. Alt. ThürKO gegeben sind und nicht der Stadtrat. Demnach handelt der Stadtrat außerhalb seiner Zuständigkeit. Das Schreiben des Landesverwaltungsamts vom 29.02.2016 wird als Anlage beigefügt.
Vor dem Hintergrund wird die DS aus Sicht der Verwaltung abgelehnt.
Abstimmung im Stadtrat
Der Stadtrat lehnte unseren Antrag ab (Sitzung am 14.07.2021, TOP 6.2.5).
| Ja | Nein | Enthaltung | Befangen |
|---|---|---|---|
| 7 | 30 | 9 | 0 |
Quelle: Bürgerinfo der Stadt Erfurt, Drucksache 1033/21 (Beschluss und Abstimmungsergebnis laut Niederschrift; die Stimmen werden nur als Gesamtzahlen, nicht nach Fraktionen, veröffentlicht).