Keine Werbung für Suchtmittel auf Erfurter Werbeflächen 2423/20
Die Stadt Erfurt leidet bereits seit vielen Jahren unter einem massiven Drogenproblem. Erst im Jahr 2018 erfolgte eine Studie des European Monitoring Centre for Drugs and Drug Addiction, aus der herausging, dass in Erfurt die europaweit zweithöchste Konzentration von Crystal Meth im Abwasser vorhanden ist. Im Rahmen der Veranstaltung „Der Fachzirkel Suchtprävention im Gespräch“ wurde über die Themen „Qualität in der Suchtprävention“ sowie „Suchtprävention an Thüringer Schulen“ gesprochen. Dabei wurde insbesondere die Problematik der Werbung mit Suchtmitteln angesprochen und darauf hingewiesen.
Es ist daher äußerst wichtig, die Erfurter, insbesondere die Kinder und Jugendlichen, nicht nur von den illegalen Drogen zu schützen. Vielmehr sollte auch ein Schutz vor den sogenannten legalen Drogen wie Alkohol und Tabakware erfolgen. Ein Schutz der Kinder und Jugendlichen kann unter anderem in Teilen durch die Verbannung von Alkohol- und Tabakwerbung in der Stadt Erfurt erzielt werden. Durch den Ausschluss dieser Werbung werden diese weniger im Alltag mit Suchtmitteln konfrontiert und es wird weniger der Anschein einer gesellschaftlichen Akzeptanz dieser Suchtmittel aufrechtgehalten. Die Stadt kann keine Suchtmittelwerbung hinnehmen, welche letztlich negative Folgen und Folgekosten großen Ausmaßes erzeugen.
Beschlussvorschlag
- Der Oberbürgermeister wird verpflichtet, bei der künftigen Vergabe stadteigener Werbeflächen in den jeweiligen Verträgen den Ausschluss von Werbung für stoffliche und nichtstoffliche Suchtmittel, insbesondere Drogen, Alkohol, Tabakware und Glücksspiele, vorzusehen, soweit sie nicht ohnehin verboten ist.
- Der Oberbürgermeister wird verpflichtet, bei der künftigen Verpachtung von Flächen zum Aufstellen von Wartehäuschen durch Dritte, diese vertraglich dazu zu verpflichten, dass diese bei der künftigen Vergabe ihrer Werbeflächen in den jeweiligen Verträgen den Ausschluss von Werbung für stoffliche und nichtstoffliche Suchtmittel, insbesondere Drogen, Alkohol, Tabakware und Glücksspiele, vorsehen, soweit sie nicht ohnehin verboten ist.
- Der Oberbürgermeister wird verpflichtet, mit den Verantwortlichen der Erfurter Unternehmen mit sowie den Eigenbetrieben der Stadt Erfurt Gespräche führen, mit dem Ziel, dass diese bei der künftigen Vergabe ihrer Werbeflächen in den jeweiligen Verträgen den Ausschluss von Werbung für stoffliche und nichtstoffliche Suchtmittel, insbesondere Drogen, Alkohol, Tabakware und Glücksspiele, vorsehen, soweit sie nicht ohnehin verboten ist.
- Der Oberbürgermeister wird verpflichtet, unter Einziehung der Akteure der Suchtprävention, einen Katalog für die nach BP01 bis BP 03 relevanten Suchtmittel zu erstellen.
Stellungnahme der Verwaltung
Zu den einzelnen Beschlussvorschlägen der DS 2423/20 ergeht folgende Stellungnahme: 01 Der Oberbürgermeister wird verpflichtet, bei der künftigen Vergabe stadteigener Werbeflächen in den jeweiligen Verträgen den Ausschluss von Werbung für stoffliche und nichtstoffliche Suchtmittel, insbesondere Drogen, Alkohol, Tabakware und Glücksspiele, vorzusehen, soweit sie nicht ohnehin verboten ist. 02 Der Oberbürgermeister wird verpflichtet, bei der künftigen Verpachtung von Flächen zum Aufstellen von Wartehäuschen durch Dritte, diese vertraglich dazu zu verpflichten, dass diese bei der künftigen Vergabe ihrer Werbeflächen in den jeweiligen Verträgen den Ausschluss von Werbung für stoffliche und nichtstoffliche Suchtmittel, insbesondere Drogen, Alkohol, Tabakware und Glücksspiele, vorsehen, soweit sie nicht ohnehin verboten ist.
Zu den Beschlusspunkte 01 und 02 erfolgt eine zusammenhängende Stellungnahme: Eine Aufnahme in die Werbeverträge ist erst nach Ablauf der Konzessionsverträge zu den Außenwerberechten für Mega-Lights, geklebte Flächen, Veranstaltungswerbung und Werbeuhren mit der DSM Deutsche Städte Medien GmbH sowie des Konzessionsvertrags zu den Wartehallen und CLP´s mit der RBL Media GmbH zum 31.12.2031 möglich. Erst bei der Neuvergabe der Werberechte, kann der Ausschluss von Werbung für stoffliche und nichtstoffliche Suchtmittel, insbesondere Drogen, Alkohol, Tabakwaren und Glücksspiele in den Konzessionsverträgen berücksichtigt werden, soweit dies nicht gesetzlich geregelt ist. Mögliche finanzielle Einbußen können aktuell hierfür nicht ermittelt werden. Insoweit sind die Beschlusspunkte 01 und 02 aus Sicht der Verwaltung aktuell nicht notwendig, da vor dem Jahr 2032 keine Änderung möglich ist.
Bei den Gesellschaften und Eigenbetrieben der Landeshauptstadt Erfurt werden Werbeflächen von der Erfurter Verkehrsbetriebe AG (EVAG) und dem Erfurter Sportbetrieb (ESB) an Dritte vergeben bzw. vermarktet. Der ESB vergibt Werbeflächen an Sportvereine mit der Möglichkeit zur Weitervermarktung an Dritte. Grundlage hierfür ist die Sportstättenwerberichtlinie. Hiernach ist geregelt: „Wegen der gleichzeitigen Nutzung der Sportanlagen für Zwecke des Schul- sowie vereinsmäßigen Kinder- und Jugendsports ist Sportanlagenwerbung ausschließlich in Vereinbarkeit mit den Bestimmungen zum Jugendschutz in der Werbung und im Teleshopping nach § 6 Staatsvertrag über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien (Jugendmedienschutz-Staatsvertrag – JMStV) zulässig. Gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstoßende Werbeanlagen sind nicht gestattet. Die Präsentation diskriminierender, frauenfeindlicher und sexistischer Werbung im Sinne des Beschlusses zur Drucksachen-Nr. 0019/16 der weiterführenden Sitzung des Stadtrates vom 03.03.2016 ist ebenfalls nicht zulässig.“ Der in Bezug genommene § 6 JMStV regelt hierzu, dass sich Werbung für alkoholische Getränke weder an Kinder oder Jugendliche richten darf noch durch die Art der Darstellung Kinder und Jugendliche besonders ansprechen oder diese beim Alkoholgenuss darstellt. Des Weiteren ist dem ESB durch die jeweiligen Anlagen zu den Verträgen bekannt, was auf den Werbeflächen beworben wird. Somit kann der ESB den notwendigen Einfluss auf die entsprechende Werbung geltend machen.
Die EVAG verweist darauf, dass sich ihre Werbepartner an die geltenden Gesetze halten. Die Verträge schließen Werbung für stoffliche und nichtstoffliche Suchtmittel, wie z. B. Drogen, Alkohol, Tabakware und Glücksspiele, nicht explizit aus. Eine rechtliche Handhabe gegen solche Werbung auf den Fahrzeugen besteht nicht. Derzeit befindet sich Bier und Lotto-Werbung (die Thüringer Lotterie ist staatlich) auf den Fahrzeugen der EVAG.
Der Oberbürgermeister wird verpflichtet, unter Einziehung der Akteure der Suchtprävention, einen Katalog für die nach BP01 bis BP 03 relevanten Suchtmittel zu erstellen. In das Suchtpräventionskonzept, welches gemeinsam mit dem Arbeitskreis Suchtprävention fortgeschrieben wird, werden die stoffgebundenen und stoffungebundenen Suchtmittel aufgenommen.
Fazit: Beschlusspunkt 01 und 02 Können erst nach Ablauf der Werbeverträge umgesetzt werden. Bei Änderung der Gesetzeslage haben sich auch die Werbepartner daran zu halten. Derzeit ist eine Beschlussfassung nicht notwendig.
Beschlusspunkt 03 Wäre nach derzeitigem Stand entbehrlich, da bereits schon heute die gesetzlichen Regelungen einzuhalten sind bzw. eingehalten werden.
Abstimmung im Stadtrat
Der Stadtrat lehnte unseren Antrag ab (Sitzung am 28.04.2021, TOP 7.32).
| Ja | Nein | Enthaltung | Befangen |
|---|---|---|---|
| 6 | 38 | 0 | 0 |
Vorherige Beratungen:
- 17.03.2021, Stadtrat: vertagt
Quelle: Bürgerinfo der Stadt Erfurt, Drucksache 2423/20 (Beschluss und Abstimmungsergebnis laut Niederschrift; die Stimmen werden nur als Gesamtzahlen, nicht nach Fraktionen, veröffentlicht).