Änderung des § 15 Abs. 5 der Geschäftsordnung für den Stadtrat der Landeshauptstadt Erfurt und seiner Ausschüsse 2004/20
Die Handhabung der Regelung hat gezeigt, dass diese dazu genutzt wird, die inhaltliche Diskussion zu unterbinden und bestimmte Mitglieder des Stadtrates von berechtigter Kritik abzuschotten.
Beschlussvorschlag
- Die Regelung in § 15 Abs. 5 der der Geschäftsordnung für den Stadtrat der Landeshauptstadt Erfurt und seiner Ausschüsse wird wie folgt geändert:
„Wer sich ungebührlicher oder beleidigender Äußerungen bedient, ist zur Ordnung zu rufen. Eine Aussprache über die Berechtigung, „zur Ordnung” zu rufen, ist unzulässig. Auf Antrag ist in der nächsten Sitzung ohne Aussprache darüber abzustimmen, ob der Stadtrat den Ordnungsruf für gerechtfertigt hält.“
Stellungnahme der Verwaltung
Die vorgesehen Streichung der Worte „ungebührlicher oder“ aus § 15 Abs. 5 der Geschäftsordnung ist grundsätzlich zulässig, handelt es sich doch um einen unbestimmten Rechtsbegriff, welcher auslegungsbedürftig ist.
Dennoch sei darauf verwiesen, dass der Begriff „ungebührlich“ – also von der Wortbedeutung her: den gebührenden Anstand nicht wahrend – gerade die Notwendigkeit des Einschreitens des/der Stadtratsvorsitzenden untermauern soll. Ziel der gesamten Regelung im § 15 ist es, der/dem Stadtratsvorsitzenden verschiedene Möglichkeiten an die Hand zu geben, um die Sitzungsleitung vollziehen zu können und dafür zu sorgen, dass die Ordnung zur Sitzung des Stadtrates aufrechterhalten bleibt.
Daher wird von Seiten der Verwaltung empfohlen, dieser Änderung nicht zu folgen.
Abstimmung im Stadtrat
Der Stadtrat lehnte unseren Antrag ab (Sitzung am 11.11.2020, TOP 6.35).
| Ja | Nein | Enthaltung | Befangen |
|---|---|---|---|
| 6 | 35 | 0 | 0 |
Quelle: Bürgerinfo der Stadt Erfurt, Drucksache 2004/20 (Beschluss und Abstimmungsergebnis laut Niederschrift; die Stimmen werden nur als Gesamtzahlen, nicht nach Fraktionen, veröffentlicht).