0017/21 Betretungsverbot städtischer Einrichtungen bei mutwilliger Sachbeschädigung

Antrag der AfD Fraktion

Sachverhalt (Bitte begründen Sie die Beschlussfassung)

In der Stadt Erfurt sind an Gebäuden, Mauern und sonstigen baulichen Anlagen regelmäßig Sachbeschädigungen vor allem durch illegales Graffiti zu beobachten. Nach Säuberung dieser Flächen, werden diese alsbald erneut beschmiert und beschädigt.

Erfolgt eine solche Beschädigung an städtischem Eigentum, ist die Stadt gezwungen und in der Verantwortung hier mit entsprechenden Konsequenzen zu agieren. Hierzu gehört insbesondere die strenge Ausübung ihres Hausrechts durch Aussprechen von Betretungsverboten.

Beschlussvorschlag

  1. Die Stadtverwaltung wird beauftragt, jeder Person sowie Mitgliedern von Personenvereinigung, die vorsätzlich Sachbeschädigungen an städtischen Einrichtungen begangen haben, im Rahmen der Ausübung des Hausrechts das Betreten von städtischen Einrichtungen für bis zu zwei Jahre zu untersagen. Ausgenommen hiervon sind Schulen, an denen die betroffenen Personen Schüler sind.
  2. Die Stadt Erfurt schließt darüber hinaus mit den betroffenen Personen sowie Mitgliedern von Personenvereinigungen, in denen sie als Vorstandsmitglied tätig sind, für die Dauer von bis zu zwei Jahren keinen Miet- oder Nutzungsvertrag mehr für die im städtischen Eigentum stehenden Immobilien bzw. Räume ab.
  3. Für die Dauer von mindestens einem und maximal 2 Jahren erfolgt keine finanzielle Förderung der betroffenen Personenvereinigung durch die Stadt Erfurt.

Stellungnahme der Stadtverwaltung

Der Beschluss wäre rechtswidrig, da die Stadtverwaltung in den meisten Fällen nicht rechtmäßig ein Hausverbot erteilen, einen Vertragsabschluss ablehnen oder eine Förderung verweigern kann.

zu Beschlusspunkt 01

„Die Stadtverwaltung wird beauftragt, jeder Person sowie Mitgliedern von Personenvereinigung, die vorsätzlich Sachbeschädigungen an städtischen Einrichtungen begangen haben, im Rahmen der Ausübung des Hausrechts das Betreten von städtischen Einrichtungen für bis zu zwei Jahre zu untersagen. Ausgenommen hiervon sind Schulen, an denen die betroffenen Personen Schüler sind.“

Ein behördliches Hausverbot kann im Einzelfall zur Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen Dienstbetriebs ausgesprochen werden. Das Hausverbot muss notwendig sein, um künftig Störungen zu verhindern. Der Dienstbetrieb wird allerdings nicht durch Graffiti oder sonstige Sachbeschädigungen an anderer Stelle gestört. Ein allgemeines Hausverbot als –weitere –Sanktion einer Straftat ist daher unzulässig. Soweit ein absolutes Hausverbot für städtische Einrichtungen ausgesprochen werden soll, zu denen Zutritt erforderlich ist (bspw. für Ämter im Zusammenhang mit Anträgen, die eine persönliche Vorsprache erfordern), ist es zudem unverhältnismäßig.

zu Beschlusspunkt 02

„Die Stadt Erfurt schließt darüber hinaus mit den betroffenen Personen sowie Mitgliedern von Personenvereinigungen, in denen sie als Vorstandsmitglied tätig sind, für die Dauer von bis zu zwei Jahren keinen Miet- oder Nutzungsvertrag mehr für die im städtischen Eigentum stehenden Immobilien bzw. Räume ab.“

Soweit auch Mitglieder von Personenvereinigungen, in denen sie als Vorstandsmitglied tätig sind, keine Miet- oder Nutzungsverträge mehr schließen können sollen, sind Unbeteiligte betroffen, die im Regelfall keine Verantwortung für den Straftäter haben. Grundsätzlich kann die Stadt entscheiden, mit wem sie Verträge über ihre Immobilien schließt.

Dabei hat sie allerdings bei der Vermietung bzw. Verpachtung öffentlicher Einrichtungen den Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten. Vorliegend sollen Sachbeschädiger umfassend von Miet- und Nutzungsverträgen ausgeschlossen werden. Damit werden sie gegenüber anderen Straftätern benachteiligt, obwohl aus der Art ihrer Straftat i.d.R. kein Grund für die Ungleichbehandlung ableitbar ist, da die Sachbeschädigung nicht das Mietobjekt betreffen muss.

zu Beschlusspunkt 03

„Für die Dauer von mindestens einem und maximal 2 Jahren erfolgt keine finanzielle Förderung der betroffenen Personenvereinigung durch die Stadt Erfurt.“

Es wird unter Berücksichtigung von Beschlusspunkt 02 davon ausgegangen, dass Personenvereinigungen gemeint sind, in deren Vorstand Sachbeschädiger sind. Dann trifft die festzustellende Förderungswürdigkeit auch Vereinigungen, die in keiner Weise verantwortlich sind für die Sachbeschädigung, die ihr Vorstandsmitglied im Regelfall nicht als solches, sondern in einem anderen Lebenszusammenhang begangen hat. Der Ausschluss von der Förderung ist ungeeignet und unverhältnismäßig. Zudem wirft die Vorlage datenschutzrechtliche Bedenken auf, da der Beschluss nur umsetzbar wäre, wenn alle potentiell betroffenen Stellen der Verwaltung eine Liste mit den Namen gesperrter Vertragspartner oder Besucher erhielten.

Fazit: Das Verhängen eines Hausverbotes kann in dieser Pauschalität nicht rechtmäßig gehandhabt werden, weswegen die Verwaltung durch einen solchen Beschluss verpflichtet würde, rechtswidrig zu handeln. Die Beschlussvorlage ist daher abzulehnen.

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