Änderungsantrag zu: Entwurf für eine Satzung der Stadt Erfurt über die Zulässigkeit und Gestaltung von Werbeanlagen und Warenautomaten in der Altstadt von Erfurt (Werbesatzung) 1063/23
Änderungs-/Ergänzungsantrag zur Drucksache 0788/22
Die Anlage 1 wird wie folgt geändert (Ergänzungen durch Fettdruck hervorgehoben, Streichungen durchgestrichen):
§ 4 Allgemeine Anforderungen an die Gestaltung von Werbeanlagen
(1) Grundsätzlich zulässige Arten von Werbeanlagen im Geltungsbereich der Satzung sind:
…. LED-Bildschirme hinter Schaufenstern, …. …
(8) Art der Werbung
Werbeanlagen sind nur zulässig für den ansässigen Gewerbe- oder Gastronomiebetrieb. Firmenwerbung ist nur zulässig, wenn sie sich als Hinweis auf Inhaber und Art des gewerblichen Betriebes unterordnet und keine Werbung für bestimmte Waren und Produkte enthält.
An den Fassaden im Teilbereich 3, die in Richtung Juri-Gagarin-Ring wirken, ist auch Werbung für Produkte aus dem Sortiment des ansässigen Gewerbebetriebes zulässig. Im Teilbereich 4 ist auch Produktwerbung aus dem Sortiment des ansässigen Gewerbebetriebes zulässig. ….
(10) Art und Anzahl Die Anzahl bestimmter Werbeanlagen je Gewerbebetrieb ist begrenzt.
Im Teilbereich 1 ist pro Gewerbebetrieb je Fassade nur ein Schriftzug zulässig. Ausnahmsweise ist ein Ausleger entsprechend der Gestaltung nach § 7 (6) zulässig. Im Bereich Krämerbrücke 1 – 12, 15
- 33 ist je Gewerbebetrieb nur ein Schriftzug zulässig.
In den Teilbereichen 2, 3 und 4 ist pro Gewerbebetrieb ein Schriftzug o d e r ein Ausleger zulässig. Bei Eckgebäuden ist je Fassade pro Gewerbebetrieb ein Schriftzug zulässig.
ImTeilbereich 3 sind pro Gewerbebetrieb je Fassade ein Schriftzug u n d ein Ausleger zulässig. Bei Gebäuden mit einer besonderen Fassadengestaltung können Ausnahmen nur zur Anzahl der Schriftzüge zugelassen werden. Bei Eckgebäuden gilt jede Gebäudeseite als eine Fassade.
Im Teilbereich 4 sind pro Gewerbebetrieb je Fassade zwei Schriftzüge und ein Ausleger zulässig. Bei Eckgebäuden gilt jede Gebäudeseite als eine Fassade
(11) Position an der Fassade Werbeanlagen sind parallel zum Gebäude und waagerecht nur im Erdgeschossbereich sowie im Brüstungsbereich des ersten Obergeschosses zulässig.
Im Teilbereich 4 können Werbeanlagen als Schriftzug in den Obergeschossen angebracht werden, die Oberkante der obersten Fensterreihe (ohne Dach- oder Staffelgeschoss) darf dabei nicht überschritten werden. Mehrere Schriftzüge an einer Fassade sind auf gleicher Höhe anzubringen. Senkrechte Schriftzüge sind oberhalb der Fenster des 1. Obergeschosses einzuordnen. ….
(15) Ausrichtung An der Fassade angebrachte Werbeanlagen (außer Ausleger und Werbefahnen) sind nur parallel zum Gebäude und nur horizontal (waagerecht) zulässig. Logobedingte Ausnahmen sind möglich.
a) Im Teilbereich 4 sind an der Fassade angebrachte Werbeanlagen (außer Ausleger und Werbefahnen) vorzugsweise parallel zum Gebäude und vorzugsweise horizontal (waagerecht) anzuordnen. Bei überwiegend geschlossenen und ungegliederten Fassaden können diese Werbeanlagen auch senkrecht angeordnet werden. ….
§ 5 Schriftzüge und Logos
…. (7) Sprache An der Fassade angebrachte Schriftzüge sind nur in einer Amtssprache der Europäischen Union zulässig. Logobedingte oder historisch bedingte Ausnahmen sind zulässig.
§ 7 Werbeanlagen auf und hinter Fensterflächen
(1) Zulässige Werbeanlagen auf und hinter Fensterflächen Als Werbeanlagen auf und hinter Fensterflächen sind nur Beschriftungen, Beklebungen oder Bemalungen sowie LED-Bildschirme zulässig. Das Aufbringen von plastischen Schriftzügen und Logos auf oder hinter die Fensterfläche ist ausnahmsweise zulässig, wenn die Fassade keine Möglichkeit zur Einordnung von anderen zulässigen Werbeanlagen bietet.
Im gesamten Teilbereich 1 ist das Anbringen von plastischen Schriftzügen auf oder hinter die Fensterfläche generell unzulässig. Im gesamten Teilbereich 1 sind LED-Bildschirme unzulässig.
(2) Abstand LED-Bildschirme LED-Bildschirme sind nur hinter einem Schaufenster in einem Abstand von min. 0,50 m (gemessen von der Glasinnenseite) zulässig.
(3) (2) Größe und Anteil an der Fensterfläche Diese Werbeanlagen und die zulässigen LED-Bildschirme sind nur bis zu einer Ansichtsfläche von insgesamt 20 % der zugeordneten Fensterfläche (Glasfläche) zulässig. Beschriftungen, Beklebungen oder Bemalungen sowie angebrachte Schriftzüge sind nur in der Art von filigranen, waagerechten Schriftzügen aus Einzelbuchstaben oder Logos aus Einzelelementen auszuführen. Die Höhe der Schrift bei Beklebungen, Bemalungen und Beschriftungen darf 8 % der jeweiligen Fensterhöhe, nicht überschreiten. Hinweise für Paketdienste als flächige Beklebungen sind bis zu einer Größe von max. DIN A4 zulässig, wenn die 20 % nach Satz 1 eingehalten werden. Die nach § 8 (1) ausnahmsweise zulässigen plastischen Schriftzüge sind bis zu einer max. Höhe von 0,40 m zulässig.
(4) (3) Position Das Beschriften, Bekleben, Bemalen oder Aufbringen von Werbeanlagen auf Fensterflächen sowie die Einordnung von LED-Bildschirmen ist nur im Bereich des Erdgeschosses zulässig.
In den Teilbereichen 3 und 4 sind Beschriftungen, Beklebungen und Bemalungen auf und hinter Fensterflächen des 1. Obergeschosses zulässig, wenn die dort ansässige Nutzungseinheit keine Räume im Erdgeschoss nutzt.
Im Teilbereich 4 sind Beschriftungen, Beklebungen und Bemalungen auf und hinter Fensterflächen nur bis zum 2. Obergeschoss zulässig.
(5) (4) Flächenfolierung ….
(6) (5) Betrieb von LED-Bildschirmen Anzeigen in LED-Bildschirmen sind ausschließlich für Werbung an der Stätte der Leistung unzulässig. Die LED-Bildschirme sind außerhalb der Geschäftszeiten des Gewerbebetriebes abzuschalten. Von LED-Bildschirmen darf keine Blendwirkung auf den öffentlichen Verkehrsraum ausgehen.
Im Teilbereich 4 können LED-Bildschirme auch außerhalb der Geschäftszeiten eingeschaltet sein.
§ 11 Beleuchtung von Werbeanlagen …
(2) Beleuchtung für Schriftzüge und Logos Die Beleuchtung der Schriftzüge und Logos kann nur in hinterleuchteter oder nach vorn leuchtender Ausführung erfolgen. Die Zargen müssen lichtundurchlässig sein. Zulässig sind nicht sichtbar angebrachte LED-Lichtleisten, von denen keine Blendwirkung ausgehen darf. Sie dürfen nur den Schriftzug und das Logo beleuchten und deren Länge nicht überschreiten.
Im gesamten Teilbereich 1 sind beleuchtete oder hinterleuchtete Schriftzüge und Logos generell unzulässig.
In den Teilbereichen 2, 3 und 4 hat die Beleuchtung der Schriftzüge und Logos nur in hinterleuchteter Ausführung zu erfolgen. Die Zargen müssen lichtundurchlässig sein.
Im Teilbereich 4 sind Strahler und andere sichtbare Beleuchtungsquellen für die Beleuchtung von Schriftzügen zulässig, wenn sie mit warmweißem oder gelblichem Licht ohne Blendwirkung versehen sind. Farbiges oder blendendes Licht sowie Lauf- und Wechsellicht ist unzulässig.
(3) Farbe der Leuchtmittel Die Farbe der Leuchtmittel (LED) ist möglichst der Farbe der Schriftzüge und Logos anzupassen.
(4) Beleuchtung von Auslegern
Ausleger sind nur unbeleuchtet zulässig. Bei Auslegern dürfen nur die Schrift und das Logo leuchten. Zulässig sind auch in den Auslegerarm integrierte LED-Lichtleisten, die versteckt und unauffällig gestaltet sind und zudem keine Blendwirkung entfalten. Sie dürfen nur den Ausleger beleuchten. Externe Beleuchtung ist unzulässig. Zargen müssen lichtundurchlässig sein.
Im gesamten Teilbereich 1 ist ein nach § 7 (6) ausnahmsweise zulässiger Ausleger nur unbeleuchtet zulässig.
Im Teilbereich 2 sind Ausleger nur unbeleuchtet zulässig.
(5) Beleuchtung von Hinweistafeln und Sammelhinweisanlagen Hinweistafeln und Sammelhinweisanlagen sind nur unbeleuchtet auszuführen.
Im Teilbereich 4 können Sammelhinweisanlagen beleuchtet sein, wenn die Beleuchtung mit warmweißem oder gelblichem Licht ohne Blendwirkung ausgeführt wird.
(6) Beleuchtung von Speisekarten- und Menükästen Eine externe Beleuchtung für Speisekarten- und Menükästen ist unzulässig. Die Beleuchtung hat mittels verdeckten LED im Kasten zu erfolgen. Die Kastenzargen müssen lichtundurchlässig sein.
Im Teilbereich 4 sind Strahler und andere sichtbare Beleuchtungsquellen für die Beleuchtung von Speisekarten- und Menükästen zulässig, wenn sie mit warmweißem oder gelblichem Licht ohne Blendwirkung versehen sind.
(7) Beleuchtung von Werbefahnen Separate Beleuchtungselemente für Werbefahnen sind unzulässig.
Im Teilbereich 4 sind Strahler und andere sichtbare Beleuchtungsquellen für die Beleuchtung von Werbefahnen zulässig, wenn sie mit warmweißem oder gelblichem Licht ohne Blendwirkung versehen sind und direkt an der Fahnenbefestigung angebracht werden.
Stellungnahme der Verwaltung
Die Verwaltung empfiehlt dem Stadtrat den vorliegenden Änderungsantrag abzulehnen.
Die vorgeschlagenen Änderungen betreffen konkrete Festsetzungen des in Anlage 1 vorgelegten Satzungsentwurfes.
Zunächst soll entsprechend der Beschlusspunkte 2 und 3 der DS 0788/22 eine Beteiligung erfolgen. Die vorgeschlagenen Änderungen werden daher zunächst nur zur Kenntnis genommen. Nach erfolgter Beteiligung werden (begründete) Änderungsvorschläge aus der DS 1063/23 geprüft und im Rahmen der Abwägung aller eingegangenen Stellungnahmen bewertet.
Für die Nachvollziehbarkeit der vorgeschlagenen Änderungen ist es erforderlich, dass zu jedem Änderungspunkt eine hinreichende Begründung aus stadt- und ortsbildgestalterischer Sicht vorgelegt wird. Unbegründete Änderungsvorschläge können nicht auf Rechtsmäßigkeit im Sinne der Satzung geprüft werden.
Änderung des/der Beschlusspunkte aus Sicht der Stadtverwaltung: keine
Abstimmung im Stadtrat
Der Stadtrat lehnte unseren Antrag ab (Sitzung am 24.05.2023, TOP 6.3.3). Ein Abstimmungsergebnis mit Stimmenzahlen ist in der Niederschrift nicht ausgewiesen.
Quelle: Bürgerinfo der Stadt Erfurt, Drucksache 1063/23 (Beschluss und Abstimmungsergebnis laut Niederschrift; die Stimmen werden nur als Gesamtzahlen, nicht nach Fraktionen, veröffentlicht).