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Änderung der Satzung über die Erhebung der Grundsteuern und Gewerbesteuern der Stadt Erfurt (Hebesatz-Satzung) 1031/21

Ein Ende der Corona-Pandemie samt den daraus folgenden Einschränkungen ist bislang nicht absehbar. Viele Gewerbetreibende kämpfen aufgrund vorhandener Beschränkungen um ihre Existenz. Um diese finanziell zu entlasten eine Änderung der Satzung über die Erhebung der Grundsteuern und Gewerbe-steuern der Stadt Erfurt denkbar, die unter bestimmten Bedingungen die Gewerbesteuer entfallen lässt.

 

Beschlussvorschlag

  1. Die Satzung über die Erhebung der Grundsteuern und Gewerbesteuern der Stadt Erfurt (Hebesatz- Satzung) wird in ihrem § 1 Abs. 3 dergestalt geändert, als dass folgender Satz 2 angefügt wird.

    „Selbständigen und Unternehmen, die im Haushaltsjahr 2021 Überbrückungshilfen als Wirtschaftshilfen in der Corona-Pandemie rechtskräftig erhalten haben, wird die Gewerbesteuer für das Haushaltsjahr 2021 erlassen.“

Stellungnahme der Verwaltung

Die Gewerbesteuer ist als Realsteuer eine Kommunalabgabe, deren materielle Rechtsgrundlage für die Erhebung dieser kommunalen Steuer das Gewerbesteuergesetz – als Bundesgesetz – ist. In diesem Gesetz sind grundsätzlich sämtliche für die Steuerfestsetzung erforderlichen Bestimmungen enthalten.

Die hebeberechtigte Gemeinde beschließt lediglich, ob sie die Gewerbesteuer überhaupt erheben wollen und wenn ja, in welcher Höhe. Weitere Nebenbestimmungen, wie von der Fraktion beantragt, sind mit Verweis auf das Thüringer Kommunalabgabengesetz rechtlich nicht zulässig.

Nach Art. 106 Abs. 6 GG ist den Gemeinden das Recht einzuräumen, die Hebesätze der Grundsteuer und Gewerbesteuer im Rahmen der Gesetze festzusetzen.

Nach § 25 Abs. 1 GrStG bestimmt die Gemeinde, mit welchem Hundertsatz des Steuermessbetrags oder des Zerlegungsanteils die Grundsteuer zu erheben ist (Hebesatz) (bzw. vgl. § 16 GewStG).

Die Hebesätze können in einer Hebesatz-Satzung festgelegt werden. Damit erschöpft sich die gesetzliche Grundlage.

Im Rahmen der Hebesatzfestsetzung kommt den Gemeinden ein Entschließungsspielraum zu, die Hebesätze autonom nach den jeweiligen finanziellen Bedürfnissen festzusetzen. Begrenzt wird der Entschließungsspielraum durch die allgemeinen Grundsätze des Haushalts- und Steuerrechts (vgl. u.a. VG Münster, Urteil vom 01. Dezember 2010 – 9 K 1493/10 –, Rn. 33, juris).

Für die Festsetzung andere Merkmale bildet das GrStG bzw. das GewStG keine Grundlage ab.

Der Beschlussvorschlag ist abzuweisen, da deren rechtlichen Voraussetzungen fehlen.

05.21

 

Abstimmung im Stadtrat

Der Stadtrat lehnte unseren Antrag ab (Sitzung am 14.07.2021, TOP 6.2.4).

JaNeinEnthaltungBefangen
73530

Quelle: Bürgerinfo der Stadt Erfurt, Drucksache 1031/21 (Beschluss und Abstimmungsergebnis laut Niederschrift; die Stimmen werden nur als Gesamtzahlen, nicht nach Fraktionen, veröffentlicht).

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