1927/23 Offene Forderungen im Rahmen der Flüchtlingshilfe in den Jahren 2015 und 2016

Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister,

bezüglich der offenen Forderung des Oberbürgermeisters gegenüber dem Freistaat Thüringen
resultierend aus der Flüchtlingshilfe in den Jahren 2015 und 2016 in Höhe von etwa 10 Millionen
Euro hat das Land im Rahmen der Kleinen Anfrage Nr. 4967 mitgeteilt, dass nach Rücksprache mit
der Stadt Erfurt und Prüfung der Forderung die geforderten Kosten nicht abrechenbar wären.


Es wird daher um Beantwortung der folgenden Fragen gebeten:


Welche konkreten Forderungen wurden der Landesregierung durch die Stadt Erfurt vorgelegt?


1. Welche konkreten Forderungen wurden der Landesregierung durch die Stadt Erfurt vorgelegt?

Es wird bei der Beantwortung der Frage 1 um Vorlage der Übersicht zu den Einnahmen und Ausgaben für die „Unterbringung von Flüchtlingen“ sowie die „Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes“ gebeten, die auch der Landesregierung auf Nachfrage vorgelegt wurde.


2. Hält der Oberbürgermeister trotz der Nichtzahlungsbereitschaft des Freistaates Thüringen an der Forderung fest und wie gedenkt der Oberbürgermeister die offene Forderung gegenüber dem Land durchzusetzen?


3. Welche Konsequenzen zieht der Oberbürgermeister hieraus im Hinblick auf die Aufnahme weiterer Flüchtlinge, wenn das Land lediglich Pauschalen, jedoch nicht die realen Kosten übernimmt und ist zur Vermeidung einer weiteren  Belastung des Erfurter Haushaltes ein Aufnahmestopp geplant, wenn ja, wann und wenn nein, warum nicht und wie stellt der Oberbürgermeister die Finanzierung ohne Aufnahme von Kredite und Schulden sicher?

 

Antwort auf alle Fragen: Die Unterbringung von geflüchteten Personen in den Anwendungsbereich des
Thüringer Flüchtlingsaufnahmegesetzes (ThürFlüAG). Die zugehörige Kostenerstattung erfolgt auf Grundlage der Thüringer Flüchtlingskostenerstattungsverordnung. Die Landeshauptstadt Erfurt führt beide Aufgaben im übertragenen Wirkungskreis aus.


Bei der Bearbeitung von Angelegenheiten aus dem übertragenen Wirkungskreis nimmt ausschließlich der Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Erfurt diese Aufgaben als staatliche Aufgabe im übertragenen Wirkungskreis (§ 29 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 3 ThürKO) wahr. Der Stadtrat sowie dessen Ausschüsse sind hierfür von Gesetzes wegen nicht zuständig. Gemäß § 9 Abs. 2 Geschäftsordnung für den Stadtrat der Landeshauptstadt Erfurt und seiner Ausschüsse können nur Anfragen zu Sachverhalten gestellt werden, welche den eigenen Wirkungskreis betreffen.
Dies ist hier nicht der Fall. Eine Erörterung der Sache ist nur im Rahmen der Frage zulässig, ob es sich um eine Materie aus dem eigenen Wirkungskreis handelt oder aus dem übertragenen Wirkungskreis.

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