9. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung: Anpassung § 10 Fraktionsgebundenes Recht auf Akteneinsicht 1254/25

Der Stadtrat der Landeshauptstadt Erfurt nimmt auf Grundlage der Thüringer Kommunalordnung eine Kontrollfunktion gegenüber dem Oberbürgermeister und der Stadtverwaltung wahr. Die bestehende Regelung in § 10 der Hauptsatzung sichert die Handlungsfähigkeit des Oberbürgermeisters sowie der Stadtverwaltung im eigenen Wirkungskreis. Sie erlaubt es ihnen, bei Vorhaben unterhalb einer Grenze von 250.000 Euro, teilweise höher, eigenständig zu agieren. Erst bei Überschreitung dieser Wesentlichkeitsgrenze handelt es sich um eine Angelegenheit von solcher Bedeutung, dass ein Stadtratsbeschluss notwendig wird. Die Kontrollrechte des Stadtrates sind bislang an diese finanzielle Schwelle und die daraus resultierende Beschlusspflicht gebunden. In der Praxis zeigt sich jedoch, dass auch Entscheidungen unterhalb dieser Grenze oder ohne vorherige Beschlussfassung eine erhebliche öffentliche Bedeutung entfalten können – etwa durch mediale Aufmerksamkeit oder durch öffentlich diskutierte Ereignisse. Um dem Informationsanspruch und der Kontrollfunktion des Stadtrates angemessen gerecht zu werden und das Vertrauen der Erfurter Bürgerschaft in die kommunale Selbstverwaltung zu stärken, soll daher ein neuer Absatz 4 eingeführt werden. Diese Regelung ergänzt die bestehende Beschlussfassungspflicht und stärkt die demokratische Kontrolle über kommunale Ausgaben und Entscheidungen, indem sie sicherstellt, dass der Stadtrat als Kontrollorgan frühzeitig informiert wird – ohne dabei die Handlungsfähigkeit der Verwaltung zu beeinträchtigen oder operative Prozesse zu blockieren. Weiterhin wird durch die gebotene Geheimhaltung durch Akteneinsicht die Sicherung sensibler Daten gewährleistet.

 

Beschlussvorschlag

  1. Der Oberbürgermeister und die Stadtverwaltung wird beauftragt, die nachfolgende Änderung in die Hauptsatzung einzuarbeiten und die Hauptsatzung der Landeshauptstadt Erfurt in § 10 um einen neuen Absatz 4 zu ergänzen.

    „Eine Fraktion des Stadtrates hat unter Wahrung der Gemeinhaltung das Kontrollrecht durch Akteneinsicht in die Vorgänge, die durch den Oberbürgermeister und dessen Stadtverwaltung im eigenen Wirkungskreis nach Absatz 2 veranlasst wurden. Dieses Kontrollrecht besteht unabhängig der vorangegangenen Absätze zur Wahrung der Handlungsfähigkeit und erfordert keinen vorherigen Beschluss des Stadtrates, soweit gesetzliche Bestimmungen die Einsichtnahme in den betreffenden Vorgang nicht ausschließen.“

Stellungnahme der Verwaltung

Das Überwachungsrecht und der Einsatz der Überwachungsmittel der Sätze 3 und 4 in § 22 Abs. 3 ThürKO erstrecken sich nicht allgemein auf die Tätigkeit der Stadtverwaltung, insbesondere nicht auf die Angelegenheiten, die der Oberbürgermeister nach § 29 ThürKO in eigener Zuständigkeit erledigt. Wenn in Satz 3 vom „Vollzug der Beschlüsse“ und in Satz 4 von „diesen Angelegenheiten“ die Rede ist, dann können die Angelegenheiten nicht gemeint sein, die in den Zuständigkeitsbereich des Oberbürgermeisters fallen. Der Stadtrat hat hier keinerlei Einflussmöglichkeiten, er hat nicht einmal einen Informationsanspruch. (vgl. Uckel / Dressel / Noll, Kommunalrecht in Thüringen, § 22 ThürKO). Neben dem gesetzlichen Mindestinhalt können in der Hauptsatzung (nur ) Fragen, die für die Verfassung der Gemeinde wesentlich sind, geregelt werden (vgl. § 20 Abs. 1 Satz 2 ThürKO). Mit § 22 Abs. 3 ThürKO ist indes das Überwachungsrecht des Stadtrats bereits vollumfänglich gesetzlich geregelt worden, so dass keine Grundlage für eine abweichende Regelung in der Hauptsatzung gesehen wird.

 

Abstimmung im Stadtrat

Unser Antrag wurde zurückgezogen (Sitzung am 25.06.2025, TOP 8.32). Ein Abstimmungsergebnis mit Stimmenzahlen ist in der Niederschrift nicht ausgewiesen.

Vorherige Beratungen:

  • 24.06.2025, Hauptausschuss: zurückgezogen

Quelle: Bürgerinfo der Stadt Erfurt, Drucksache 1254/25 (Beschluss und Abstimmungsergebnis laut Niederschrift; die Stimmen werden nur als Gesamtzahlen, nicht nach Fraktionen, veröffentlicht).

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