Vereitelung der postalischen Zustellung von Schriftstücken an das Gesundheitsamt der Landeshauptstadt Erfurt 2112/20
Am Gebäude des Gesundheitsamtes befindet sich derzeit ein Briefkasten, bei dem mangels Beschriftung nicht zweifelsfrei erkennbar ist, ob es sich hier um das Briefkastenfach des Erfurter Gesundheitsamtes handelt. Nur ein Schild am Haus der sozialen Dienste weist darauf hin, dass sich dort der Briefkasten des Gesundheitsamtes befinden könnte. Am Haus der sozialen Dienste befindet sich im Übrigen ein weiterer Briefkasten. Dieser ist ebenfalls nicht beschriftet. Für den Bürger, der wichtige Schriftstücke, ggf. unter Bindung einer Frist, an das Gesundheitsamt zustellen möchte, wird dies postalisch bzw. durch Einwurf in den Briefkasten scheinbar unmöglich. Der Bürger kann sich aufgrund der Umstände nie sicher sein, ob, wann und wo sein Schreiben tatsächlich ankommt. Die Dringlichkeit ist gegeben. Aufgrund der Corona-Pandemie sind die Ämter für Publikumsverkehr grundsätzlich geschlossen. Die Bürger müssen daher vermehrt ihre Anträge, Schriftstücke und Anliegen postalisch an die Ämter bringen. Ohne zweifelsfreie Kennzeichnung der Briefkästen besteht jedoch die Gefahr, dass die Post an einer nicht zuständigen Stelle ankommt.
Beschlussvorschlag
- Die Stadtverwaltung Erfurt wird beauftragt, alle Briefkästen städtischer Ämter und Einrichtungen unverzüglich eindeutig zu beschriften.
- Die Stadtverwaltung Erfurt wird beauftragt, alle Klingelschilder städtischer Ämter und Einrichtungen unverzüglich eindeutig zu beschriften.
- Ungenutzte Briefkästen und Klingelschilder sind als „nicht belegt“ bzw. „defekt“ o.ä. zu kennzeichnen.
Stellungnahme der Verwaltung
Drucksachen bzw. Anfragen der Stadtratsmitglieder und Fraktionen nach §§ 8, 9 Geschäftsordnung können nur dann beantwortet werden, wenn und soweit sie sich auf eine Angelegenheit des eigenen Wirkungskreises beziehen und keine laufende Angelegenheit nach § 29 Abs. 2 Nr. 1 ThürKO der Gemeinde sind.
Da es sich bei der hier vorliegenden Anfrage um eine laufende Angelegenheit nach § 29 Abs. 2 Nr. 1 ThürKO handelt (Verwaltung des städtischen Grundstücksbestandes) und gem. §23 der Geschäftsordnung des Stadtrates diesem keine Zuständigkeit in dieser Angelegenheit einräumt, weisen wir darauf hin, dass eine Beschlussfassung über diese Angelegenheit mangels Zuständigkeit des Stadtrates und seiner Ausschüsse rechtswidrig ist.
Ein Verstoß gegen genannte Prinzipien führt zwingend zu einem Beanstandungsverfahren nach§ 44 ThürKO.
Aufgrund dessen kann nicht empfohlen werden, dem Antrag zu folgen.
Gleichwohl möchte ich betonen, dass die Stadtverwaltung ihrer diesbezüglichen Aufgabe pflichtbewusst nachkommt. Der für diese Drucksache anlassgebende Vorfall stellt eine absolute Ausnahme dar.
Abstimmung im Stadtrat
Der Stadtrat lehnte unseren Antrag ab (Sitzung am 28.04.2021, TOP 7.22).
| Ja | Nein | Enthaltung | Befangen |
|---|---|---|---|
| 6 | 39 | 0 | 0 |
Vorherige Beratungen:
- 11.11.2020, Stadtrat: Verwiesen in Ausschuss
- 16.12.2020, Stadtrat: vertagt
- 17.03.2021, Stadtrat: vertagt
Quelle: Bürgerinfo der Stadt Erfurt, Drucksache 2112/20 (Beschluss und Abstimmungsergebnis laut Niederschrift; die Stimmen werden nur als Gesamtzahlen, nicht nach Fraktionen, veröffentlicht).