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1550/22 Nutzung von Liegenschaften im unmittelbaren und mittelbaren Eigentum der Stadt zur Unterbringung von Geflüchteten

Drucksache 1550/22; Anfrage nach § 9 Abs. 2 GeschO; Nutzung von Liegenschaften im unmittelbaren und mittelbaren Eigentum der Stadt zur Unterbringung von Geflüchteten; öffentlich

Sehr geehrter Herr Möller, sehr geehrter Herr Schlösser,

Ihre Anfrage beantworte ich wie folgt:

1. Welche Liegenschaften im Eigentum der Stadt werden seit wann und in welchem Umfang zur Unterbringung von „Geflüchteten“ genutzt?

2. Welche Liegenschaften der von der Stadt beherrschten Unternehmen werden seit wann und in welchem Umfang zur Unterbringung von „Geflüchteten“ genutzt?

Der Sachverhalt der Fragen betrifft eine Angelegenheit nach dem Thüringer Flüchtlingsaufnahmegesetz § 4, die dem übertragenen Wirkungskreis angehört. Nach § 29 Absatz 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 3 der Thüringer Kommunalordnung erledige ich solche Angelegenheiten in eigener Zuständigkeit. Ein Befassungsrecht des Stadtrates/Ausschusses besteht mangels Zuständigkeit keinesfalls, mit der Folge, dass ein Stadtratsmitglied keine Rechte auf der Grundlage der Thüringer Kommunalordnung in Verbindung mit den Regelungen der Geschäftsordnung des Erfurter Stadtrates haben kann. Eine Beantwortung der Anfrage unterbleibt. Sollten Sie einen Antrag auf Behandlung der Beantwortung im Ausschuss für Soziales, Arbeitsmarkt und Gleichstellung stellen, wird es keine Antworten auf etwaige Nachfragen geben, es sei denn, sie können, was nur ganz ausnahmsweise der Fall sein wird, erklären, warum die Nachfrage dem eigenen Wirkungskreis zuzuordnen ist. Unter Umständen muss zur Prüfung des Wirkungskreises die Angelegenheit vertagt werden.

3. Wie hoch sind oder waren die Ausgaben der Stadt und der von der Stadt beherrschten Unternehmen aus der Nutzung von Liegenschaften nach zur Unterbringung von „Geflüchteten“ und wer hat diese wann und in welcher Höhe erstattet (bitte monatliche Aufstellung unter Bezeichnung der jeweiligen Liegenschaft nebst Eigentümer)?

Eine Anpassung der Einnahmen und Ausgaben für die Unterbringung geflüchteter Menschen (Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, Haushaltsabschnitt 42), wird derzeit mit dem Nachtragshaushalt 2023 vorbereitet und wird dem Stadtrat im vierten Quartal vorgelegt. Eine Spitzabrechnung beim Freistaat Thüringen konnte aufgrund fehlender personeller Kapazitäten bisher nicht eingereicht werden.

Mit freundlichen Grüßen
A. Bausewein

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