1201/25 Anfrage zu rechtlichen, sachlichen und verwaltungsinternen Erwägungen zur Grundsteuer C

Drucksache 1201/25; Anfrage nach § 9 Abs. 2 GeschO; Anfrage zu rechtlichen, sachlichen und verwaltungsinternen Erwägungen zur Grundsteuer C; öffentlich

Sehr geehrte Frau Rottstedt,

Ihre Anfrage beantworte ich wie folgt:

1. Auf welcher konkreten Rechtsgrundlage basiert die Auffassung der Stadtverwaltung, dass eine Mindestquote von 10 % unbebauter, baureifer Grundstücke im Gemeindegebiet zwingende Voraussetzung für die Einführung der Grundsteuer C in Erfurt sei?

Rechtsgrundlage bildet hier § 25 Abs. 5 Satz 6 Grundsteuergesetz (GrStG) n. F. Hier wird ausgeführt: „Der Gemeindeteil muss mindestens 10 Prozent des gesamten Gemeindegebiets umfassen und in dem Gemeindeteil müssen mehrere baureife Grundstücke belegen sein.“

Die von Ihnen vorgetragene Kann-Vorschrift betrifft ausschließlich die Wahl der Kommune, die Grundsteuer C zu erheben oder diese nicht gegenüber den Steuerpflichtigen geltend zu machen.

Im § 25 Absatz 5 Satz 7 und 8 GrStG n. F. sind hierzu weitere Regularien festgeschrieben, die durch die Kommunen für die Einführung der Grundsteuer C zwingend einzuhalten sind.

2. Welche konkreten Sachgründe, Datenlagen oder verwaltungsinternen Erwägungen veranlassen die Stadtverwaltung derzeit dazu, von einer Einführung der Grundsteuer C in Erfurt abzusehen?

Wie bereits in der Stellungahme der Verwaltung zum Begleitantrag der Fraktion AfD zur Drucksache 1666/24 – Nachtragshaushaltssatzung 2025 – zum Thema Grundsteuer C ausgeführt, wurde Ihnen mitgeteilt, dass für eine statistische Erfassung und Analyse aller nach Steuerrecht vorliegenden unbebauten Grundstücke nach Lage, Form und Größe in der Landeshauptstadt Erfurt ein erheblicher Zeitvorlauf notwendig wäre. In der Folge müssten dafür erhebliche personelle und sächliche Ressourcen gebunden werden, die nicht zur Verfügung stehen. Eine Analyse nach Anteil an der Gesamtfläche der Stadt (insbesondere eine Auflistung der Grundstücke je Stadtteil) im Sinne des § 25 Abs. 5 Satz 7 und 8 GrStG ist personell nicht leistbar.

Insbesondere in der Beantwortung der Anfrage in Drucksache 2219/23 wurde zu den Gründen für die Nichteinführung der Grundsteuer C in der Landeshauptstadt Erfurt entsprechend ausgeführt.

An den Gründen für die Entscheidung der Stadt gegen die Einführung einer Grundsteuer C, wie die gesetzliche Vorgabe der 10%-Regelung, der hohe organisatorische Verwaltungsaufwand und die fehlenden personellen Ressourcen, hat sich seit den letzten Stellungnahmen nichts geändert. Nach derzeitigem Stand wird davon ausgegangen, dass bereits die gesetzliche Hürde des 10 %- igen Gemeindegebietes nicht erreicht wird.

3. Welche konkreten verwaltungsinternen Prüfungen, Datenerhebungen, Vorarbeiten oder Vergleiche mit anderen Kommunen hat die Stadtverwaltung bislang vorgenommen, um die Einführung der Grundsteuer C in Erfurt zu prüfen oder vorzubereiten?

Ich verweise in Bezug auf Ihre Frage auf die bereits im Rahmen der Drucksachen 2219/23, 1666/24 sowie 0183/25 vorliegenden Beantwortungen bzw. Stellungnahmen.

Ergänzend darf ich weiterhin auf die Beantwortung zur Anfrage zur Einführung der Grundsteuer C laut Drucksache 0697/25 hinweisen.

Hier heißt es: „ Ergänzend darf ich ausführen, dass nach Auswertung der aktuellen Datensätze zur Grundsteuer B zum Stand 03/2025 lediglich 6 % aller grundsteuerrelevanten wirtschaftlichen Einheiten unbebaute Grundstücke sind. Ob diese tatsächlich alle „baureif“ im Sinne der grundsteuerrechtlichen Vorschriften sind, kann anhand dieser Auswertung nicht gesagt werden (siehe Ausführungen oben), vermutlich ist die Anzahl aber deutlich geringer.

Damit wird deutlich, dass auf das gesamte Stadtgebiet gesehen, die notwendige 10-%-Hürde an unbebauten baureifen Grundstücken nicht erreicht wird und damit die Einführung einer Grundsteuer C in der Landeshauptstadt Erfurt nicht in Betracht kommt. Darüber hinaus ist zu ergänzen, dass sich nach der aktuellen Datenlage ca. 15 % der unbebauten Grundstücke im Eigentum der Landeshauptstadt Erfurt sowie der Erfurter Wohnungsgesellschaften (KoWo Kommunale Wohnungsgesellschaft mbH Erfurt bzw. der Wohnungsbaugenossenschaften) befinden; hier sollte aus meiner Sicht eine zusätzliche Belastung durch eine mögliche Grundsteuer C von vornherein ausgeschlossen werden.“

Die von Ihnen als Vergleich angeführte Verbandsgemeinde Wirges umfasst eine Größe von 56,6 km 2. und ist somit mit dem Gebiet der Landeshauptstadt Erfurt mit ca. 270 km², ohne auf weitere strukturelle Bestände und Entwicklungen einzugehen, nicht vergleichbar.

Mit freundlichen Grüßen
A. Horn

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