1549/22 Finanzielle Auswirkungen des Rechtskreiswechsels von auf der „Ukraine-Route“ eingereisten Flüchtlingen seit dem 01.06.2022 hinsichtlich der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2022
Drucksache 1549/22; Anfrage nach § 9 Abs. 2 GeschO; Finanzielle Auswirkungen des Rechtskreiswechsels von auf der „Ukraine-Route“ eingereisten Flüchtlingen seit dem 01.06.2022 hinsichtlich der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2022; öffentlich
Sehr geehrter Herr Möller, Sehr geehrter Herr Schlösser,
Ihre Anfrage beantworte ich wie folgt:
1. Wie viele über die sog. „Ukraine-Route“ zugereiste „Geflüchtete“ befinden sich mit Stand vom 31.08.2022 mit Hauptwohnsitz in der Stadt Erfurt und wie, in welcher Anzahl und wo sind die Personen untergebracht?
Der Sachverhalt der Frage betrifft eine Angelegenheit nach dem Thüringer Flüchtlingsaufnahmegesetz § 4, die dem übertragenen Wirkungskreis angehört. Nach § 29 Absatz 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 3 der Thüringer Kommunalordnung erledige ich solche Angelegenheiten in eigener Zuständigkeit. Ein Befassungsrecht des Stadtrates/Ausschusses besteht mangels Zuständigkeit keinesfalls, mit der Folge, dass ein Stadtratsmitglied keine Rechte auf der Grundlage der Thüringer Kommunalordnung in Verbindung mit den Regelungen der Geschäftsordnung des Erfurter Stadtrates haben kann. Eine Beantwortung der Anfrage unterbleibt. Sollten Sie einen Antrag auf Behandlung der Beantwortung im Ausschuss für Soziales, Arbeitsmarkt und Gleichstellung stellen, wird es keine Antworten auf etwaige Nachfragen geben, es sei denn, sie können, was nur ganz ausnahmsweise der Fall sein wird, erklären, warum die Nachfrage dem eigenen Wirkungskreis zuzuordnen ist. Unter Umständen muss zur Prüfung des Wirkungskreises die Angelegenheit vertagt werden.
2. Welche finanziellen Mittel hat die Stadt Erfurt seit dem 01.06.2022 für KdU-Leistungen nach § 22 SGB II für Personen nach Frage 1. aus eigenen Haushaltsmitteln erbracht (bitte monatlich ausweisen)?
Die KdU-Leistungen werden hinsichtlich geflüchteter Menschen nicht getrennt ausgewiesen. Es wird auf die Haushaltssatzung 2022/2023 – Haushaltsplan 2022/2023 und die zuständige HHst. 48200.69100 verwiesen.
3. Wie hoch war ein „freiwilliger Zuschuss“ des Freistaates Thüringen zu den Ausgaben nach Frage 2. (bitte prozentual und monatlich ausweisen)?
Der Stadtverwaltung ist kein „freiwilliger Zuschuss“ seitens des Freistaates Thüringen bekannt.
Mit freundlichen Grüßen
A. Bausewein