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1243/21 Nutzung des Kaisersaals für politische Veranstaltungen

Drucksache 1243/21; Anfrage nach § 9 Abs. 2 GeschO; Nutzung des Kaisersaals für politische Veranstaltungen; öffentlich

Sehr geehrter Herr Schlösser, sehr geehrter Herr Möller,

Ihre Anfrage beantworte ich unter Einbindung der Kaisersaal Erfurt GmbH wie folgt:

1. Inwieweit ist der sonst kulturell gehaltene Nutzungszweck mit politischen Veranstaltungen im Kaisersaal vereinbar?

2. Inwieweit stellt die Stadt Erfurt sicher, dass die Verpächterin Kaisersaal Erfurt GmbH, an der die Stadt Erfurt zu 100 % beteiligt ist, im Pachtvertrag die Pächterin zur Neutralität gegenüber den in Deutschland anerkannten Parteien verpflichtet?

3. Wenn eine solche Neutralitätspflicht vertraglich nicht vereinbart ist, warum nicht und soll künftig eine solche Pflicht vertraglich festgeschrieben werden?

Die Kaisersaal Erfurt GmbH ist die Verpächterin des Objektes Kaisersaal an die Kaisersaal Gastronomie und Veranstaltungs GmbH als private Betreiberin des Objektes. Insofern hat die Kaisersaal Erfurt GmbH keinen direkten Einfluss auf die Geschäftspolitik der Pächterin. Im Pachtvertrag ist festgehalten, dass Zweck der Verpachtung der Betrieb eines Veranstaltungsortes einschließlich Gastronomie und Verwaltung ist. Das Kultur- und Kongresszentrum ist als anspruchsvoller Veranstaltungsort zu betreiben.

Die Pächterin ist jedoch für die Vermietung selbst zuständig und entscheidet, welche Nutzung der Räumlichkeiten erfolgt und an welchen Interessenten vermietet wird.

Im Laufe der bisherigen Vertragsbeziehung war es der Gesellschafterin und dem Stadtrat wichtig, eine soziale Komponente im Geschäft der Pächterin zu betonen. Diese hat die Pächterin unterstützt, indem beispielsweise Jugendweihen oder ausgewählte kulturelle Veranstaltungen zu günstigeren Konditionen angeboten werden. Im Ergebnis bleibt dies dennoch eine Entscheidung der Pächterin.

Einen Benutzungsanspruch für Parteien zu sichern stand bisher weder im Fokus, noch ist dies zu empfehlen. Der Kaisersaal ist keine kommunale Stadthalle. Jede vertragliche Verschärfung von bestimmten Nutzungsrechten oder Verpflichtungen könnte zum allgemeinen Benutzungsanspruch für das Gebäude führen. Vor dem Hintergrund der besonderen geschichtlichen Bedeutung des Objektes sollte dies auch zukünftig vermieden werden.

Ungeachtet dessen ist die Pächterin nicht bereit, vertragliche Anpassungen vorzunehmen, so dass während der festen Vertragslaufzeit keinerlei Handlungsoptionen bestehen.

Mit freundlichen Grüßen
A. Bausewein

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