Änderung der Satzung über Sondernutzungen – Sondernutzungsgebühren für Elektrokleinstfahrzeuge 0310/23
Seit der Wiedereinführung der Elektrokleinstfahrzeuge zeigen sich erneut verkehrsrechtliche Probleme, die aus dem falschen Nutzerverhalten resultieren. Obwohl das Befahren von Gehwegen mit Freigabe für den Radverkehr nicht erlaubt ist, kommt es hier regelmäßig zu Konfrontationen mit allen Beteiligten, mitunter sogar zu gefährlichen Situationen für Fußgänger. Falsch abgestellte, teils hingelegte E-Roller und E-Scooter gefährden darüber hinaus vor allem mobilitätseingeschränkte Personen sowie Radfahrer. Um die Lebensqualität und insbesondere die Sicherheit im öffentlichen Raum wieder zu verbessern, ist die Einstufung des Abstellens der Elektrokleinstfahrzeuge als Sondernutzung ein geeignetes Mittel. Die Stadt hat mithin mehr Kontrollmöglichkeiten. Bereits die Städte Bremen, Düsseldorf und Köln nutzen das Instrument der Sondernutzungserlaubnis für Elektrokleinstfahrzeuge. Das Verwaltungsgericht Köln bestätigte zuletzt auch die Rechtmäßigkeit der Sondernutzungsgebühren für E-Scooter /-Roller. Darüber hinaus sollte die Sondernutzungserlaubnis nur herausgegeben werden, wenn die jeweiligen Anbieter pro Jahr einen Unfall-Unterstützungsfond in Höhe von 100.000,- € einrichten. Durch diese Voraussetzung würde eine bundesrechtliche Lücke hinsichtlich der Haftung der Anbieter für Schäden zumindest ein Stückweit geschlossen werden.
Beschlussvorschlag
- Der Stadtrat beschließt die Änderung Satzung über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen im Gebiet der Landeshauptstadt Erfurt (Sondernutzungssatzung) gemäß der Anlage 1.
- Die Erlaubnisvoraussetzungen dürfen die bisherigen Vereinbarungen im Rahmen der freiwilligen Selbstverpflichtungserklärung nicht unterschreiten. Dazu gehören insbesondere die Obergrenze für die Anzahl auszubringender Elektrokleinstfahrzeuge für den Innenring und das gesamte Stadtgebiet, die bisher vereinbarten Abstellverbotszonen sowie die Sicherstellung der Barrierefreiheit.
- Eine Sondernutzungserlaubnis darf nur dann ausgestellt werden, wenn der jeweilige Antragssteller einen Unfall-Unterstützerfond von 100.000,- € pro Jahr einrichtet.
- Der Stadtrat beschließt die Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen im Gebiet der Landeshauptstadt Erfurt (Sondernutzungsgebührensatzung) gemäß der Anlage 2.
- Nach Beschluss über die Änderung der Sondernutzungs- und Sondernutzungsgebührensatzung organisiert die Stadtverwaltung eine Informationsveranstaltung für die Unternehmen zur Erläuterung der Änderungen.
Stellungnahme der Verwaltung
Eine Sondernutzungserlaubnis für free-floating Anbieter ist derzeit mit den rechtlichen Regularien nicht begründbar. Die Inhalte der Sondernutzungserlaubnis müssen sich auf straßenrechtliche Sachverhalte beschränken und müssen vom Erlaubnisinhaber, also dem Anbieter, erfüllbar sein. Auf eine ggf. verkehrsrechtswidrige Abstellung durch die Nutzer der Fahrzeuge kann dort kein Einfluss genommen werden. U.a. für die Erhebung von Sondernutzungsgebühren für das stationsbasierte Abstellen von Elektrokleinstfahrzeugen, befindet sich ein Satzungänderungsantrag der Verwaltung in Vorbereitung, der spätestens im April dem Stadtrat zur Entscheidung vorgelegt werden soll (DS 0172/23).
Abstimmung im Stadtrat
Der Stadtrat lehnte unseren Antrag ab (Sitzung am 08.03.2023, TOP 8.25).
| Ja | Nein | Enthaltung | Befangen |
|---|---|---|---|
| 6 | 30 | 0 | 0 |
Quelle: Bürgerinfo der Stadt Erfurt, Drucksache 0310/23 (Beschluss und Abstimmungsergebnis laut Niederschrift; die Stimmen werden nur als Gesamtzahlen, nicht nach Fraktionen, veröffentlicht).