0859/21 Betretungsverbot städtischer Einrichtungen für Gewalttäter

Beschlußvorschlag:
  1. Die Stadtverwaltung wird beauftragt, jeder Person sowie Mitgliedern von Personenvereinigung, die vorsätzlich Tötungs- und Körperverletzungsdelikte begangen haben, im Rahmen der Ausübung des Hausrechts das Betreten von städtischen Einrichtungen für bis zu zwei Jahre zu untersagen. Ausgenommen hiervon sind Schulen, an denen die betroffenen Personen Schüler sind.
  2. Die Stadt Erfurt schließt darüber hinaus mit den betroffenen Personen sowie Mitgliedern von Personenvereinigungen, in denen sie als Vorstandsmitglied tätig sind und soweit das Verhalten der betroffenen Vereinigung zuzurechnen ist, für die Dauer von bis zu zwei Jahren keinen Miet- oder Nutzungsvertrag mehr für die im städtischen Eigentum stehenden Immobilien bzw. Räume ab.
  3. Für die Dauer von mindestens einem und maximal 2 Jahren erfolgt keine finanzielle Förderung der betroffenen Personenvereinigungen durch die Stadt Erfurt, soweit das Verhalten der betroffenen Vereinigung zuzurechnen ist.
  4. Die Zurechenbarkeit bestimmt sich nach den allgemeinen Regeln des Zivilrechts.
  5. Das Betretungsverbot gilt nicht bei der Wahrnehmung fest vereinbarter Termine, zu denen eine persönliche Vorsprache zwingend erforderlich ist. Darüber hinaus kann auf begründeten schriftlichen Antrag die zuständige Behörde Ausnahmen erteilen.

Antwort der Stadtverwaltung

Nach Prüfung durch das Rechtsamt ergeht folgende Stellungnahme:

Der Beschluss wäre rechtswidrig, da die Stadtverwaltung in den meisten Fällen nicht rechtmäßig ein Hausverbot erteilen, einen Vertragsabschluss ablehnen oder eine Förderung verweigern kann.

zu Beschlusspunkt 01

„Die Stadtverwaltung wird beauftragt, jeder Person sowie Mitgliedern von Personenvereinigung, die vorsätzlich Tötungs- und Körperverletzungsdelikte begangen haben, im Rahmen der Ausübung des Hausrechts das Betreten von städtischen Einrichtungen für bis zu zwei Jahre zu untersagen. Ausgenommen hiervon sind Schulen, an denen die betroffenen Personen Schüler sind.“

Ein behördliches Hausverbot kann im Einzelfall zur Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen Dienstbetriebs ausgesprochen werden. Das Hausverbot muss notwendig sein, um künftig Störungen zu verhindern. Der Dienstbetrieb wird allerdings nicht durch zuvor begangene Tötungs- oder Körperverletzungsdelikte gestört. Ein allgemeines Hausverbot als –weitere –Sanktion einer Straftat ist daher unzulässig.

zu Beschlusspunkt 02

„Die Stadt Erfurt schließt darüber hinaus mit den betroffenen Personen sowie Mitgliedern von Personenvereinigungen, in denen sie als Vorstandsmitglied tätig sind und soweit das Verhalten der betroffenen Vereinigung zuzurechnen ist, für die Dauer von bis zu zwei Jahren keinen Miet- oder Nutzungsvertrag mehr für die im städtischen Eigentum stehenden Immobilien bzw. Räume ab.“

Wenn ein Vorstandsmitglied in Ausübung einer Tätigkeit für die Vereinigung vorsätzlich ein Tötungs- oder Körperverletzungsdelikt begangen hat –was nur denkbar ist, wenn sich die Vereinigung Tötungs- oder Körperverletzungsdelikte zur Aufgabe gemacht hat –, soll kein anderes Vorstandsmitglied einen Miet- oder Nutzungsvertrag mit der Stadt –auch „privat“ –schließen dürfen. Das Vorstandsmitglied wird damit auch außerhalb seiner Mitgliedschaft in Haftung genommen, was unverhältnismäßig ist. Zudem wirft die Vorlage datenschutzrechtliche Bedenken auf, da der Beschluss nur umsetzbar wäre, wenn alle potentiell betroffenen Stellen der Verwaltung eine Liste mit den Namen gesperrter Vertragspartner oder Besucher erhielten.

Fazit: Das Verhängen eines Hausverbotes kann in dieser Pauschalität nicht rechtmäßig gehandhabt werden, weswegen die Verwaltung durch einen solchen Beschluss verpflichtet würde, rechtswidrig zu handeln.

Die Beschlusspunkte 01 und 02 sind abzulehnen. Die Beschlusspunkte zu BP 03-05 erübrigen sich damit.

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