1297/23 Zuzug von „Geflüchteten ohne Erwerbstätigkeit“ begrenzen und „Geflüchtete“ in Erwerbstätigkeiten vermitteln

Sachverhalt

Medienberichten zufolge haben Thüringer Landräte sinngemäß zu Recht gefordert, die Pflicht zur
Beherbergung von Geflüchteten ohne Erwerbstätigkeit zeitlich zu begrenzen, wobei Wohnungen nur
noch an solche vergeben werden dürfen, welche sich und ihre Familien durch eigene Arbeit
ernähren wollen. Dieser Aussage der Landräte stimmt die AfDFraktion uneingeschränkt zu, denn
sie entspricht ihren bislang seit Jahren in der Landes und Kommunalpolitik erhobenen eigenen
Forderungen. Ferner sollen auch nach § 5 Abs. 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG)
Asylbewerbern Arbeitsgelegenheiten bei staatlichen, kommunalen oder gemeinnützigen Trägern zur
Verfügung gestellt werden.

 

Beschlußvorschlag

01 Der Oberbürgermeister wird in Vollzug der Haushaltssatzung für das laufende Haushaltsjahr 2023
und für das kommende Haushaltsjahr 2024 beauftragt, Geldleistungen der Stadt Erfurt nach dem
Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) nur an vermeintliche „anspruchsberechtigte Geflüchtete“
zu erbringen, die zur erwerbspflichtigen Tätigkeit (Arbeitsangelegenheit) nach den in Deutschland
geltenden Sozialbüchern angemeldet sind.


02
Der Oberbürgermeister wird zudem beauftragt, sog. „Geflüchtete“ nach Nr. 1. dieses Beschlusses
über das zuständige Jobcenter mit den hierzu gebotenen Maßnahmen in Arbeitsverhältnisse zur
Entlastung der deutschen Abgabenzahler zu vermitteln und nötigenfalls hierzu Hilfen zur Arbeit über
gemeinnützige Tätigkeiten im Gebiet der Stadt Erfurt zu schaffen.


03
Für Leistungsempfänger nach dem AsylbLG hat der Oberbürgermeister Arbeitsgelegenheiten nach
§ 5 AsylbLG mit einer Aufwandentschädigung i. H. v. 0,80 € je Stunde auch in den Ortsteilen zu schaffen.


04
Über den Vollzug dieses Beschlusses ist dem Stadtrat fortlaufend zu berichten.

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