1265/23 Zwangsweise Abmeldung von aus der Ukraine „Geflüchteten„

Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister,

wie Medienberichten entnommen werden kann, hat der Landkreis Nordhausen bis Ende 2022 insgesamt 180 „Geflüchtete“ aus der Ukraine zwangsweise bei den zuständigen Meldebehörden abgemeldet, was zehn Prozent der angekommenen Flüchtlinge ausmacht. Der Landrat des Landkreises Nordhausen führte hierzu bereits in der Kreistagssitzung am 7. März 2023 zu Recht aus, dass „der Kreis Sozialleistungen nur für Leute bezahle, die da sind“. Da solche Personen auch Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) nach § 22 des Sozialgesetzbuches
Zweites Buch (SGB II) aufgrund des sog. Rechtskreiswechsels seit dem 1. Juni 2022 beziehen und die kreisfeien Städte sowie die Landkreise in Thüringen nach § 1 des Thüringer Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (ThürAGSGB II) die Ausführung des SGB II als Aufgabe ihres eigenen Wirkungskreises durchführen, wird um Beantwortung der folgenden Fragen gebeten:


1. Sofern durch die Stadt Erfurt eine Kontrolle der tatsächlichen Wohnsitznahme erfolgt, mit welchen Ergebnissen und wie hoch ist der Schaden für die Stadt, der ihr bei Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtungen nach § 22 SGB II mit effektiver Leistungskontrolle so wie im Landkreis Nordhausen erfolgt hierdurch seit dem 1. Juni 2022 entstanden ist?

2. Sofern durch die Stadt Erfurt eine Kontrolle der tatsächlichen Wohnsitznahme nicht erfolgt, wie hoch ist der geschätzte Schaden für die Stadt, der ihr in Erfüllung ihrer seiner gesetzlichen Verpflichtungen nach § 22 SGB II ohne effektive Leistungskontrolle seit dem 1. Juni 2022 entstanden ist und derzeit noch entsteht?

3. Sofern durch die Stadt Erfurt eine Kontrolle der tatsächlichen Wohnsitznahme nicht erfolgt, wie rechtfertigt der Oberbürgermeister hier seinen Umgang mit öffentlichen Mitteln?

Antwort der Stadtverwaltung:

Es wird auf die Beantwortung der Anfrage mit Drucksache 1218/23 verwiesen.

Die rechtlichen Vorgaben des Gesetzgebers zur Verfolgung von Leistungsmissbrauch in den Sozialgesetzbüchern werden als ausreichend angesehen. Die dort der Verwaltung an die Hand gegebenen Instrumente sind geeignet, diesem bei begründeten Verdachtsfällen nachzugehen und aufzudecken.


Mit freundlichen Grüßen

A. Bausewein

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