Der Einstufung eines Stadtgebietes als gefährlicher Ort durch die Polizei geht eine Vielzahl von Straftaten in dieser Gegend voraus. Diese Kriminalitätsbelastung stellt für die Anwohner eine erhebliche Beeinträchtigung ihrer Lebensqualität dar. Wenn diese polizeiliche Einstufung, wie in Erfurt geschehen, dauerhaft erfolgt, dann ist dieser untragbare Zustand nicht nur ein vorübergehendes Phänomen. Die Bürger sind einer dauerhaften Beeinträchtigung durch Kriminalität in ihrer unmittelbaren Wohnumgebung ausgesetzt. Diesem Zustand muss in erster Linie mit gesellschaftlichen Mitteln entgegengewirkt werden. Die Polizei hat weder die Ressourcen, noch die personellen Kapazitäten um dauerhaft ohne Mitwirkung der Stadt Erfurt mit diesem Problem umzugehen.
Beschlussvorschlag
- Der Oberbürgermeister wird beauftragt, gemeinsam mit der Erfurter Polizei und dem Kriminalpräventiven Rat der Stadt einen Bericht über das Kriminalitätsaufkommen in den drei dauerhaft zu gefährlichen Orten erklärten Stadtgebieten (Anger, Willy-Brandt-Platz und Magdeburger Allee) vorzulegen. Dabei sollen insbesondere auch die Tatverdächtigen, deren krimineller Hintergrund und die Motivationslage Beachtung finden.
- Der Oberbürgermeister wird beauftragt gemeinsam mit der örtlichen Polizei ein Konzept zu entwickeln, wie mittels Unterstützung der entsprechenden Institutionen dem Entstehen von gefährlichen Orten im Stadtgebiet Erfurt kurz-, mittel- und langfristig begegnet werden kann.
- Der Bericht und das Konzept sind dem Ausschuss für öffentliche Ordnung, Sicherheit, Ortsteile und Ehrenamt im vierten Quartal 2020 zur Kenntnisnahme und Beratung vorzulegen.
Stellungnahme der Verwaltung
Die Zuständigkeit bei der Festlegung „Krimonogener Orte“ liegt ausschließlich bei der Landespolizeiinspektion Erfurt. Diese entscheidet anhand der bestehenden Kriminalitätsrate, ob und wo die Notwendigkeit besteht, entsprechende Bereiche einzurichten. Die Ordnungsbehörde, deren Aufgaben und Zuständigkeiten im Thüringer Ordnungsbehördengesetz geregelt ist, wird auf Grund mangelnder Zuständigkeit weder eingebunden noch erfolgt diesbezüglich eine Abstimmung.
Der § 14 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a des PAG regelt die Voraussetzungen für eine Identitätsfeststellung, wenn sich eine Person an einem solchen Ort aufhält. Dies ermöglicht es den Polizeibeamten, anlassbezogene Identitätsfeststellung in diesen Bereichen durchzuführen.
Die Planung und Durchführung der erforderlichen Kontrollen liegt entsprechend der Problem/- Gefährdungslage ausschließlich in Zuständigkeit der Polizei. Die Ordnungsbehörde ist für die Verfolgung und Ahndung von Straftatbeständen weder zuständig, noch wird sie über Tatverdächtige, eventuell vorliegende kriminelle Hintergründe und Motivationslagen in Kenntnis gesetzt.
Zwischen der Ordnungsbehörde und der Landespolizeiinspektion Erfurt besteht bereits eine schriftlich vereinbarte, im täglichen Verwaltungshandeln gelebte enge Sicherheitspartnerschaft. Die darin getroffenen Vereinbarungen bilden, auf der Grundlage der gesetzlich geregelten Zuständigkeiten, den Rahmen des gemeinsamen Verwaltungshandelns. Dabei unterstützen sich die beiden Behörden entsprechend gegenseitig.
Über das Kriminalitätsaufkommen werden die Mitglieder des Ausschusses für öffentliche Ordnung, Sicherheit und Ehrenamt bereits nach Vorliegen der Kriminalitätsstatistik regelmäßig in Kenntnis gesetzt.
Stellungnahme des KPR und der LPI Erfurt
Die Bewertungsgrundlage für die Einstufung Kriminogener Orte wird durch die Landespolizeiinspektion (LPI) Erfurt auf der Basis von Datenauswertungen aus verschiedenen Quellen gebildet. Primär werden Daten aus dem polizeilichen Vorgangsbearbeitungssystem für eine statistische Auswertung genutzt. Diese Informationen werden ergänzt durch Berichtsbeiträge aus den Dienststellen und externen Quellen (standardmäßige Lageberichte der
Bundespolizei und Aussagen zum subjektiven Sicherheitsgefühl). Die Berichte und Methodik wurden, im Rahmen der Bearbeitung von Kleinen Anfragen des Thüringer Landtages, durch das TMIK und die LPD ohne Beanstandungen überprüft.
Die Informationen aus dem Vorgangsbearbeitungssystem unterliegen allerdings nicht den bundeseinheitlichen Aufbereitungsstandards der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) und sind insofern nicht für eine Veröffentlichung geeignet. Gleichzeitig sind die PKS-Daten nur bis zur Ebene von Kommunen auswertbar. Insofern sind einzelne Straßen oder Plätze mittels der PKS- Daten nicht abbildbar.
Eine Zuarbeit für einen gemeinsamen Bericht könnte somit keine statistischen Zahlen enthalten.
Bezüglich der Tatverdächtigenanalyse ist anzumerken, dass allgemeine statistische Aussagen ebenfalls den o. g. Beschränkungen unterliegen. Hintergrundrecherchen zu individuellen Karrieren und Motivlagen sind darüber hinaus nur durch umfangreiche Einzelfallanalysen zu erheben. Der damit verbundene Arbeitsaufwand ist, außerhalb von einzelfallbezogenen Anlässen, für die Gesamtheit der hier in Frage kommenden Delikte nicht leistbar. Die potentiell zu erwartenden Mehrwerte für Maßnahmengestaltungen erscheinen zudem nicht ausreichend genug, um eine solche Investition von Arbeitszeitvolumen zu rechtfertigen. Gerade bei Motivlagen ist eine umfassende Einlassung von Beschuldigten zum Einzelfall erforderlich, um diese abschließend bewerten zu können. Dies ist nicht in jedem „Ermittlungsfall“ gegeben. Probleme bestehen auch für Erhebungen zu individuellen Kriminalhistorien, da auch hier die Umstände des Einzelfalls aufwendig in den Kontext der jeweiligen Fragestellung zu bringen sind.
Die Ermächtigungsgrundlage zur Einstufung Kriminogener Orte basiert auf dem Polizeiaufgabengesetz, während die Ordnungsbehörde auf der Grundlage des Ordnungsbehördengesetzes agiert.
Die polizeiliche Bewertung eines bestimmten Raumes ist, wie oben beschrieben, abhängig von Feststellungen, die im strafrechtlich relevanten Hellfeld getroffen werden. Polizeiliche Feststellungen von Häufungen sind hierbei nur eine Facette der Gesamtheit von kriminalgeografischen Faktoren.
Bezüglich der Bewertung der Notwendigkeit eines gemeinsamen Konzeptes zur Verhinderung der Entstehung von hier gegenständlichen Orten bitten wir vorab auf allgemeine kriminologische Erkenntnisse zur Kriminalitätsbelastung zu reflektieren. Zu Bahnhofsquartieren, zentralen Plätzen / „Einkaufsmeilen“ oder bestimmten Quartiersstrukturen finden sich wissenschaftliche Ausarbeitungen, die Erklärungs- und Handlungsansätze enthalten.
Ungeachtet dessen möchten wir auf die bereits bestehenden Maßnahmen verweisen. Die LPI Erfurt und die Stadtverwaltung, vor allem auf der Ebene des Bürgeramtes, führen bereits gemeinsame Beratungen und Streifengänge durch, die auch die hier gegenständlichen Orte umfassen. Gleiches gilt im Übrigen für die Bundespolizei im Bereich des Bahnhofsumfeldes. Auch hier werden gemeinsame Streifen mit der LPI Erfurt umgesetzt. Darüber hinaus nahmen und nehmen leitende Beamte der LPI Erfurt regelmäßig an Beratungen von Interessengruppen bzw. städtischen Institutionen teil, die Problemlagen an bestimmten Örtlichkeiten thematisieren. Die hier gegenständlichen Orte waren dabei auch vertreten. Hierbei werden i. d. R. konkrete polizeiliche und nichtpolizeiliche Einzelfallmaßnahmen erörtert und abgestimmt.
Von einer Berichterstattung und einem Konzept ist vor dem Hintergrund der ausgeführten Abläufe und rechtlich determinierten Zuständigkeiten abzusehen.
Ein Beschluss zur Berichtsfolge ist nicht erforderlich.
Abstimmung im Stadtrat
Unser Antrag wurde zurückgezogen (Sitzung am 24.09.2020, TOP 7.30). Ein Abstimmungsergebnis mit Stimmenzahlen ist in der Niederschrift nicht ausgewiesen.
Quelle: Bürgerinfo der Stadt Erfurt, Drucksache 0974/20 (Beschluss und Abstimmungsergebnis laut Niederschrift; die Stimmen werden nur als Gesamtzahlen, nicht nach Fraktionen, veröffentlicht).