Überprüfung der Stadtratsmitglieder und Beigeordneten nach dem Stasi-Unterlagen-Gesetz (StUG) 1063/20

Dem Stadtrat obliegt die Möglichkeit, eine gesetzliche Überprüfung gemäß § 20 Abs. 3 StUG zu veranlassen. Diese Möglichkeit zur Überprüfung wurde am 26. September 2019 vom Deutschen Bundestag bis zum 31. Dezember 2030 verlängert und beschlossen.

 

Beschlussvorschlag

  1. Die Mitglieder des Stadtrates der Stadt Erfurt – im Folgenden nur noch Stadtratsmitgliedergenannt – und deren Beigeordnete, soweit sie nicht Mitglied des Stadtrates sind, die vor dem Jahr 1972 geboren wurden, werden auf Grundlage des StUG auf eine mögliche frühere hauptamtliche oder inoffizielle Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (DDR) überprüft. Die Überprüfung erstreckt sich auch auf eine mögliche inoffizielle Tätigkeit für das Arbeitsgebiet 1 der Kriminalpolizei der Volkspolizei sowie auf Personen, die gegenüber Mitarbeitern des Staatssicherheitsdienstes hinsichtlich deren Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst rechtlich oder faktisch weisungsbefugt waren (vgl. § 6 Abs. 4 und 5 StUG).
  2. Der Vorsitzende des Stadtrates wird beauftragt, beim Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR (im folgenden Bundesbeauftragter genannt) entsprechende Auskünfte nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe b) StUG zum Zwecke der Überprüfung einzuholen. Die Stadtratsmitglieder teilen dem Vorsitzenden des Stadtrates hierfür alle ihre Vorund Familiennamen (Geburtsnamen und Namen aus früheren Ehen), ihre Personenkennzahl (sofern vorhanden), sowie ihre Wohnanschriften (Haupt- und Nebenwohnungen) vor dem 3. Oktober 1990 mit.
  3. Für die Bewertung der Auskünfte ist ein Ehrenausschuss zu bilden, dem ein Stadtratsmitglied je Fraktion sowie eine Vertrauensperson, die weder Stadtratsmitglied, noch Mitarbeiter der Stadtverwaltung ist, angehören. Die Vertrauensperson ist vom Vorsitzenden des Stadtrates im Benehmen mit den Fraktionen zu benennen. Der Ehrenausschuss wählt aus seiner Mitte seinen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.
  4. Alle Unterlagen des Bundesbeauftragten sind an den Vorsitzenden des Stadtrates über das Stadtratsbüro zu senden. Sie werden vom Stadtratsbüro gesondert sowie gesichert verwahrt und ungeöffnet dem Ehrenausschuss übergeben.
  5. Der Ehrenausschuss prüft und bewertet die Unterlagen des Bundesbeauftragten. Enthält die Antwort der Bundesbeauftragten Anhaltspunkte, die auf eine Tätigkeit nach Ziffer 1 Satz 1 oder 2 hinweisen, erhält der Ehrenausschuss das Recht, ergänzende Unterlagen und Stellungnahmen des Bundesbeauftragten anzufordern. Die Ergebnisse der Prüfung der Unterlagen sowie die Bewertung, ob das Stadtratsmitglied durch seine Tätigkeit für das MfS der SED-Diktatur Vorschub geleistet hat, sind dem betroffenen Stadtratsmitglied zunächst zu eröffnen und mit ihm zu erörtern. Das Stadtratsmitglied kann hierbei Akteneinsicht verlangen und sich einer Vertrauensperson bedienen. Die Ergebnisse der Prüfung und deren Bewertung werden anschließend dem Vorsitzenden des Stadtrates vom Ehrenausschuss schriftlich mitgeteilt. Entscheidungen des Ehrenausschusses bedürfen dabei einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner anwesenden Mitglieder.
  6. Die Feststellungen des Ehrenausschusses werden unter Angabe der wesentlichen Gründe vom Vorsitzenden ausgefertigt und als nichtöffentliche Vorlage klassifiziert. In die Vorlage ist auf Verlangen eine Erklärung des betroffenen Stadtratsmitgliedes aufzunehmen. Der Stadtrat befasst sich mit dieser Vorlage in nichtöffentlicher Sitzung. Anschließend unterrichtet der Vorsitzende des Stadtrates die Öffentlichkeit über das Ergebnis der Überprüfung.
  7. Der Ehrenausschuss berät und beschließt in nichtöffentlicher Sitzung. Seine Mitglieder sind vorbehaltlich der Ziffer 5 zur Verschwiegenheit verpflichtet. Bei Übermittlungen, Akteneinsicht und Veröffentlichungen sind berechtigte Interessen Betroffener und Dritter i. S. d. § 6 Abs. 3 und 7 StUG zu berücksichtigen. Insbesondere die Rechte zum Schutz der Betroffenen sind während des gesamten Überprüfungsverfahrens zu beachten.
  8. Die Mitteilungen des Bundesbeauftragten werden nach Beendigung der Überprüfung allen nicht belasteten Stadtratsmitgliedern übergeben, alle anderen nach Ablauf der gesetzlichen Amtszeit des Stadtrates vernichtet. Scheidet ein Stadtratsmitglied vor Abschluss des Überprüfungsverfahrens aus dem Stadtrat aus, so ist das Verfahren einzustellen und die im Zusammenhang mit der Überprüfung angefallenen Unterlagen sind umgehend und vollständig zu vernichten.

Stellungnahme der Verwaltung

Zuständigen öffentlichen und nicht-öffentlichen Stellen werden gemäß § 19 Stasi-Unterlagen- Gesetz (StUG) auf Ersuchen für die in §§ 20 bis 23, 25, 26 StUG genannten Zwecke die erforderlichen Informationen aus Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes übermittelt. Bei Ersuchen zu Abgeordneten und Angehörigen kommunaler Vertretungskörperschaften ist durch die ersuchende Stelle zu belegen, dass ein Beschluss zur Überprüfung gefasst wurde und dass sie mit der Stellung des Ersuchens und dem Empfang der Mitteilungen des BStU beauftragt wurde. Bei einer Überprüfung nach den §§ 20/21 Abs. 1 Nr. 6 und 7 StUG (also z.B. von Abgeordneten, Berufsrichtern bzw. ehrenamtlichen Richtern) ist dies nur nach Maßgabe der dafür geltenden Vorschriften und mit Kenntnis der betreffenden Person zulässig.

 

Abstimmung im Stadtrat

Unser Antrag wurde zurückgezogen (Sitzung am 24.09.2020, TOP 7.34). Ein Abstimmungsergebnis mit Stimmenzahlen ist in der Niederschrift nicht ausgewiesen.

Vorherige Beratungen:

  • 01.07.2020, Stadtrat: Verwiesen in Ausschuss

Quelle: Bürgerinfo der Stadt Erfurt, Drucksache 1063/20 (Beschluss und Abstimmungsergebnis laut Niederschrift; die Stimmen werden nur als Gesamtzahlen, nicht nach Fraktionen, veröffentlicht).

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