In der Praxis werden zunehmend Dringlichkeitsanträge durch Fraktionen sehr kurzfristig eingebracht – teils erst am Tag der Sitzung selbst oder sogar nur wenige Stunden vor Sitzungsbeginn. Dieses Vorgehen erschwert eine angemessene und sachgerechte Vorbereitung durch die Stadtverwaltung erheblich. Auch den anderen Fraktionen wird dadurch die Möglichkeit genommen, sich inhaltlich fundiert mit dem Antrag auseinanderzusetzen. Die Transparenz des Beratungsprozesses leidet – sowohl intern im Gremium als auch gegenüber der Öffentlichkeit.
Zwar regelt § 1 Abs. 5 der Geschäftsordnung bereits, dass bei verkürzter Einladungsfrist der Stadtrat die Dringlichkeit vor Eintritt in die Tagesordnung feststellen muss. Eine genauere Definition, was als dringlich gelten kann, fehlt jedoch bislang. Diese Lücke soll mit der vorgeschlagenen Änderung geschlossen werden.
Zur Erhöhung der Verbindlichkeit und Nachvollziehbarkeit wird daher eine verpflichtende schriftliche Begründung eingeführt, die mit Einreichung des Antrags vorgelegt werden muss. Darin ist darzulegen, warum der Antrag nicht fristgerecht gestellt werden konnte und welche konkreten Nachteile der Stadt bei Nichtbehandlung entstehen würden.
Solche Nachteile können insbesondere sein:
- der drohende Verlust fristgebundener Fördermittel
- auslaufende Ausschreibungsfristen bei Vergaben
- kurzfristig notwendige Vertragsabschlüsse mit externen Partnern
- notwendige Zuschussentscheidungen für zeitkritische Kultur- oder Vereinsveranstaltungen
- das Erfordernis zur Rechtswahrung in laufenden Verfahren
- sicherheitsrelevante Infrastrukturmaßnahmen zur Abwehr unmittelbarer Gefahren
Die Entscheidung über die Zulassung zur Behandlung bleibt beim Stadtrat. Dieser stellt mit einer qualifizierten Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder fest, ob die dargelegte Dringlichkeit zur sofortigen Beratung berechtigt. Damit wird eine faire und strukturierte Behandlung gewährleistet, ohne dass die Stadtverwaltung als Filterinstanz fungieren muss.
Zur Geschäftsordnung beantragen wir vorsorglich eine geheime Abstimmung gem. §39 Abs. 1 ThürKO.
Beschlussvorschlag
Die in der Anlage 1 befindliche 4. Änderung der Geschäftsordnung für den Stadtrat der Landeshauptstadt Erfurt und seiner Ausschüsse wird beschlossen.
Stellungnahme der Verwaltung
Nach dem vorliegenden Entwurf soll § 1 um Absatz 10 der Geschäftsordnung für den Stadtrat der Landeshauptstadt Erfurt und seiner Ausschüsse wie folgt ergänzt werden:
„Dringlichkeitsanträge von Fraktionen, die nach Versand der Einladung für Sitzungen des Stadtrates oder seiner Ausschüsse eingebracht werden, sind nur zulässig, wenn bei Einreichung gegenüber der Stadtverwaltung schriftlich begründet wird:
- weshalb der Antrag nicht innerhalb der regulären Frist eingebracht werden konnte
- und welcher konkrete Nachteil für die Stadt oder Antragsteller bei Nichtbehandlung entstünde.(…)“
Die Anforderung, dass Dringlichkeitsanträge nach Versand der Einladung schriftlich begründet werden müssen, ist sachgerecht. Sie erhöht die Nachvollziehbarkeit und unterstützt eine sachliche Prüfung durch die Verwaltung im Vorfeld der Sitzung.
Ferner heißt es:
„(…) Unter einem konkreten Nachteil sind insbesondere folgende Fälle zu verstehen:
- der drohende Verlust fristgebundener Fördermittel
- auslaufende Ausschreibungsfristen bei Vergaben
- kurzfristig notwendige Vertragsabschlüsse mit externen Partnern
- notwendige Zuschussentscheidungen für zeitkritische Kultur- oder Vereinsveranstaltungen
- das Erfordernis zur Rechtswahrung in laufenden Verfahren
- sicherheitsrelevante Infrastrukturmaßnahmen zur Abwehr unmittelbarer Gefahren“(…)
Die beispielhafte Aufzählung möglicher konkreter Nachteile – etwa drohender Verlust von Fördermitteln oder ablaufende Fristen – ist hilfreich, sollte jedoch nicht als abschließend verstanden werden. In der Praxis wird gleichwohl eine gewissenhafte Einzelfallprüfung erforderlich bleiben.
02.24
Abschließend wird geregelt:
„(…) Über die abschließende Zulassung zur Behandlung entscheidet der Stadtrat vor Eintritt in die Tagesordnung mit einer Mehrheit von drei Vierteln seiner anwesenden Mitglieder. Anträge, bei denen keine solche Dringlichkeit plausibel dargelegt wird, gelten nicht als dringlich und werden der regulären Beratung in der Folgesitzung zugeführt.“
Kritisch ist die vorgesehene Anhebung des Quorums für die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen auf eine 3/4-Mehrheit der anwesenden Mitglieder zu bewerten.
Gemäß § 35 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 i. V. m. § 22 Abs. 1 Satz 3 Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) darf ein Dringlichkeitsantrag nur behandelt werden, wenn der Stadtrat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder dessen Dringlichkeit anerkennt und die Behandlung beschließt. Diese Regelung ist als zwingendes Landesrecht zu verstehen und stellt eine abschließende Regelung hinsichtlich des erforderlichen Quorums dar.
Die Anhebung auf eine 3/4-Mehrheit überschreitet diesen rechtlich zulässigen Rahmen und stellt eine rechtswidrige Erschwerung der Antragstellung dar. Die geplante Regelung wäre in diesem Punkt nichtig und im Konfliktfall nicht anwendbar. Die Geschäftsordnung darf das gesetzlich vorgesehene Verfahren nicht verschärfen.
Es wird daher empfohlen, den Entwurf entsprechend anzupassen und auf das in § 35 ThürKO geregelte Quorum (2/3 der anwesenden Mitglieder) zurückzuführen.
Fazit
Die beabsichtigte Änderung stellt eine sinnvolle Präzisierung des Anwendungsbereichs von Dringlichkeitsanträgen dar. Die Anhebung des Quorums auf drei Viertel ist jedoch mit § 35 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 ThürKO unvereinbar und sollte rechtssicher auf das gesetzlich zulässige Maß zurückgeführt werden.
Der Antrag ist abzulehnen.
Abstimmung im Stadtrat
Der Stadtrat lehnte unseren Antrag ab (Sitzung am 17.09.2025, TOP 8.21).
| Ja | Nein | Enthaltung | Befangen |
|---|---|---|---|
| 8 | 34 | 1 | 0 |
Vorherige Beratungen:
- 24.06.2025, Hauptausschuss: abgelehnt (Ja 2, Nein 7, Enthaltung 2)
- 25.06.2025, Stadtrat: vertagt
- 26.08.2025, Hauptausschuss: abgelehnt (Ja 2, Nein 7, Enthaltung 2)
Quelle: Bürgerinfo der Stadt Erfurt, Drucksache 1528/25 (Beschluss und Abstimmungsergebnis laut Niederschrift; die Stimmen werden nur als Gesamtzahlen, nicht nach Fraktionen, veröffentlicht).