1890/20 Erfurter Altstadtherbst 2020 – Infektionsschutzkonzept

Drucksache 1890/20; Anfrage nach § 9 Abs. 2 GeschO; Erfurter Altstadtherbst 2020 – Infektionsschutzkonzept; öffentlich

Sehr geehrter Herr Erfurth,

Ihre Anfrage beantworte ich wie folgt:

1. Welche Kosten sind mit der Erstellung und Durchführung des Infektionsschutzkonzepts verbunden und wie werden diese finanziert?

Für die Umsetzung aller im Infektionsschutzkonzept festgelegten Maßnahmen (u.a. Einzäunung, Registrierung, Einsatz von Ordnern, uvm.) wurden zusätzliche finanzielle Mittel i.H.v. von ca. 100.000€ eingesetzt. Diese Aufwendungen wurden durch Mittel des Haushaltes der Kulturdirektion, Abteilung Märkte und Stadtfeste, finanziert.

2. Aus welchem Grund werden Atteste zur Befreiung von der Maskenpflicht ausschließlich anerkannt, wenn diese vom im Gesundheitsamt oder Rathaus zu erfragenden Amtsarzt ausgestellt wurden und auf welche Rechtsgrundlage wird diese Handhabung gestützt?

Auf Grundlage der Festlegungen im § 6 Verwendung einer Mund-Nasenbedeckung in der Zweiten Thüringer Verordnung zur Eindämmung des Coronavirus SARS-CoV-2 erfolgte ein Briefing des beauftragten Sicherheitsdienstleisters. Durch das Gesundheitsamt wurde hierbei darauf hingewiesen, dass aktuell im Internet Befreiungen zum Tragen der Mund-Nasen-Bedeckung frei verfügbar sind. Es wurde die Festlegung getroffen, dass lediglich offensichtlich unrichtige oder gefälschte Atteste zum Ausschluss des Besuchers des Erfurter Altstadtherbstes führen.

Entsprechend Abs. 3 Ziffer 2, dass „Abweichend von den Absätzen 1 und 2 gilt die Verpflichtung zur Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht für Personen, denen die Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung wegen Behinderung oder aus gesundheitlichen oder anderen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist; dies ist in geeigneter Weise glaubhaft zu machen […]“ erfolgte an den ersten Veranstaltungstagen eine nochmalige Information an die Verantwortlichen des Sicherheitsdienstleisters. In diesem Zusammenhang wurde nochmals informiert, dass das Gesundheitsamt oder der Amtsarzt keinerlei Atteste zur Befreiung von der Verwendung der Mund-Nasen-Bedeckung ausstellen und darauf hingewiesen, dass hausärztliche Atteste anzuerkennen sind. Diese Praxis wurde vor Ort gewährleistet.

3. Wie setzt sich der Preis für die Einwegmaske zusammen, die durch das Personal des Sicherheitsdienstes am Eingang des Erfurter Altstadtherbstes in Höhe von 5,- € verkauft wird und wie wird der Erlös hieraus verwendet?

Der Verkauf der Masken erfolgte durch den beauftragten Sicherheitsdienstleister. Es handelt es sich dabei nicht um Einwegmasken, sondern um eine aus zertifizierter Baumwolle wiederverwendbare Mund-Nasen-Bedeckung. Der Verkauf erfolgte durch den beauftragten Sicherheitsdienstleister, bei diesem lag das wirtschaftliche Risiko ebenso wie die Verbuchung der Erlöse.

Mit freundlichen Grüßen
A. Bausewein

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert