1263/23 Einnahmen der Stadt Erfurt aus Verwarnungs- und Bußgeldern infolge des Vollzugs der Corona-Verordnungen

Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister,

nach § 6 Abs. 3 der Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Infektionsschutzgesetz (ThürIfSGZustVO) vom 2. März 2016 in ihrer bis zum 20. Juli 2022 geltenden Fassung und § 7 Nr. 2 der Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von Verordnungsermächtigungen im Rahmen des Infektionsschutzes (ThürIfSZVO) vom 12 Juli 2022 ist die Stadt Erfurt für die Verfolgung und Ahndung der in § 6 Abs. 3 ThürIfSGZustVO und § 7 Nr. 2 ThürIfSZVO genannten
Ordnungswidrigkeiten zuständig. Im Haushaltsplan als Anlage zur Haushaltssatzung sind überwiegend sowohl für die Jahre 2020, 2021 und 2022, als auch für das Haushaltsjahr 2023 solche Verwarnungs und Bußgeldeinnahmen nicht zu finden.


Es wird daher um Beantwortung der folgenden Fragen gebeten:


1. Wie hoch waren die kassenwirksamen Verwarnungs und Bußgeldeinnahmen Vollzug der CoronaVerordnungen des Freistaates Thüringen in den Haushaltsjahren 2020 bis 2023 bis zum 30. April 2023 (bitte jeweils nach Haushaltsjahr sowie Verwarnungs und Bußgeldtatbestand ausweisen)?

Antwort der Stadtverwaltung:

Die Einnahmen in den Jahren 2020, 2021, 2022 sowie bis 30.04.2023 beliefen sich bei Verwarngeldern auf 350 EUR, 150 EUR, 50 EUR sowie 0 EUR. Bußgelder wurden i. H. v. 71.130,65 EUR, 92.936,47 EUR, 93.383,52 EUR sowie
55.014,08 EUR vereinnahmt.


2. Wo wurden diese im Haushaltsplan als Anlage zur jeweiligen Haushaltssatzung jeweils veranschlagt und falls eine Veranschlagung von Einnahmen nach Frage 1. für die Haushaltsjahre 2020 bis 2023 nicht erfolgte, aus welc
hem Rechtsgrund nicht?

Antwort der Stadtverwaltung:

Die Veranlagung erfolgt in der Haushaltsstelle 11000.26011 gemeinsam mit allen weiteren Verwarn und Bußgeldern bei Ordnungswidrigkeiten im ruhenden und fließenden Verkehr, bei Verstößen gegen Gesetze und Ordnungen sowie
Einnahmen aus mobiler und stationärer Geschwindigkeitsüberwachungen.


3. Wie hoch waren die Kosten der Rechtsverfolgung einschließlich Gerichtskosten bei der Verfolgung und Ahndung der in § 6 Abs. 3 ThürIfSGZustVO und § 7 Nr. 2 ThürIfSZVO genannten Ordnungswidrigkeiten in den Haushaltsjahren 2020 bis 2023 (bitte jeweils nach Haushaltsjahr sowie Verwarnungs und Bußgeldtatbestand und Höhe etwaiger Anwalts und Gerichtskosten ausweisen)?

Antwort der Stadtverwaltung:

Eine Statistik zu den sonstigen nachgefragten Kosten gibt es nicht.

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