Drucksache 1144/24; Anfrage nach § 9 Abs. 2 GeschO; Ordnungswidrigkeitsverfahren im Rahmen des Wahlkampfes; öffentlich
Sehr geehrter Herr Möller,
Ihre Anfrage beantworte ich wie folgt:
1. Wurde in den beschriebenen Sachverhalten der Drucksachen 0972/24 und 1019/24 Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet und wenn nein, warum nicht?
In den vorliegenden Fällen erfolgte nach Bekanntwerden der Beeinträchtigungen bzw. der unzulässigen Wahlwerbung die unverzügliche Aufforderung des Bürgeramtes zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes. Die betroffene Partei setzte die Aufforderung um bzw. sagte dies zu. Von der Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahren wurde daher abgesehen.
2. Wie viele Verstöße in welcher Art wurden im Rahmen des Kommunal- und Europawahlkampfs festgestellt und wie viele dieser Verstöße führten zu Ordnungswidrigkeitsverfahren bzw. aus welchen Gründen wurde auf die Einleitung verzichtet?
Im Rahmen des Kommunal- und Europawahlkampfes wurden insgesamt 37 Verstöße gegen die Regelung des § 5 (2) Stadtordnung festgestellt. Hierbei waren neun Parteien bzw. Vereinigungen betroffen. In allen Fällen wurden die betroffenen Parteien und Vereinigungen zur kurzfristigen Beseitigung der Mängel aufgefordert. Diesen Aufforderungen wurde nachgekommen. Von der Einleitung von Ordnungswidrigkeitenverfahren wurde daher abgesehen.
Mit freundlichen Grüßen
A. Horn