0972/24 Werbebanner am Brückenzaun

Drucksache 0972/24; Anfrage nach § 9 Abs. 2 GeschO; Werbebanner am Brückenzaun; öffentlich

Sehr geehrter Herr Schlösser,

Ihre Anfrage beantworte ich wie folgt:

1. Befindet sich der abgebildete Brückenzaun im Eigentum der Stadt und wer hat die Anbringung gestattet?

Ja, das Brückenbauwerk einschließlich dessen Geländer befinden sich im Eigentum der Stadt. Eine ausdrückliche Erlaubnis zum Anbringen von Wahlwerbung an diesem Geländer liegt nicht vor.

2. Sollte die Anbringung im vorliegenden Fall nicht erlaubt sein, welche Maßnahmen werden ergriffen, um das Banner wieder zu entfernen?

Das Bürgeramt fordert den mutmaßlichen Eigentümer zur umgehenden Entfernung des Plakates oder der Plakate, Banner etc. auf.

3. Ist das Anbringen eines Banners für Wahlwerbung an Brückenzäunen, die im Eigentum der Stadt stehen, grundsätzlich gestattet und wenn ja, welche Regelungen sind hierbei zu beachten?

Aktuell ist es nicht ausdrücklich ausgeschlossen. Die Stadtverwaltung hat diese und weitere Regelungslücken bereits erkannt und überarbeitet die Stadtordnung und die Sondernutzungssatzung entsprechend. Danach werden diese dem Stadtrat zur Entscheidung vorgelegt.

Mit freundlichen Grüßen
A. Bausewein

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