1019/24 Großplakat im Kreuzungsbereich

Drucksache 1019/24; Anfrage nach § 9 Abs. 2 GeschO; Großplakat im Kreuzungsbereich; öffentlich

Sehr geehrter Herr Möller,

Ihre Anfrage beantworte ich wie folgt:

1. Erfolgte für das Aufstellen des Großplakates eine Genehmigung und wenn ja, durch wen und wieso wurde der offensichtliche Verstoß gegen § 33 I StVO i. V. m. § 5 II Stadtordnung nicht gesehen?

2. Sollte keine Genehmigung vorliegen, welche Schritte werden durch die Stadtverwaltung zur Beseitigung des Großplakates eingeleitet, mit welchen weiteren Maßnahmen muss der Wahlbewerber rechnen und sollten keine Maßnahmen dagegen ergriffen werden, warum nicht?

Gemäß § 10 Abs. 6 Nr. 4 ThürBO sind die Bestimmungen für Anlagen der Außenwerbung der Thüringer Bauordnung für Wahlwerbung während der Dauer des Wahlkampfes nicht anwendbar.

Nach § 5 Abs. 1 Buchstabe f der „Satzung über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen im Gebiet der Landeshauptstadt Erfurt (Sondernutzungssatzung)“ sind Werbeanlagen während des Wahlkampfes, sofern sie nicht in den Luftraum von Fahrbahnen hineinragen, erlaubnisfrei. Die in Abs. 1 aufgeführten erlaubnisfreien Sondernutzungen können nach § 5 Abs. 2 Sondernutzungssatzung ganz oder teilweise eingeschränkt oder untersagt werden, wenn Belange des Verkehrs, des Straßenbaues oder sonstige öffentliche Belange dies vorübergehend oder auf Dauer erfordern. Die Entscheidung über eine Einschränkung oder Untersagung erfolgt im vorliegenden Fall durch das Tiefbau- und Verkehrsamt.

Hier liegt eine offensichtliche Sichteinschränkung der Verkehrszeichen / Wegweiser vor, so dass eine Einschränkung (Veränderung Aufstellort) oder Untersagung (Anordnung der Beseitigung) verfügt werden kann. Das Bürgeramt hat sich daraufhin mit der verursachenden Partei in Verbindung gesetzt und den Stadtordnungsdienst informiert.

Bei einer Kontrolle vor Ort Ende der 23. KW 2024 war das Großplakat nicht mehr vorhanden.

Mit freundlichen Grüßen
A. Bausewein

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