0885/25 Soziale Schuldnerberatung in Erfurt – Finanzierungsstruktur

Drucksache 0885/25; Anfrage nach § 9 Abs. 2 GeschO; Soziale Schuldnerberatung in Erfurt – Finanzierungsstruktur; öffentlich

Sehr geehrte Frau Rottstedt,

vorab der Beantwortung Ihrer Anfrage ist mit aller Deutlichkeit Ihrer Darstellung mit Bezug zum Jahresbericht 2025 des Thüringer Rechnungshofs zur Schuldnerberatung zu widersprechen. Der Thüringer Rechnungshof spricht weder im Jahresbericht selbst, noch in der zugehörigen Präsentation von einer ineffizienten Organisation der Schuldnerberatung. Das Wort „ineffizient“ ist nicht in der Berichterstattung mit Bezug zur Schuldnerberatung zu finden. Zur Mischfinanzierung durch Land und Kommunen wird lediglich darauf hingewiesen, dass hier – wie bei allen Förderungen üblich – Doppelfinanzierungen auszuschließen sind. Weiterhin erfolgt keine Feststellung des Rechnungshofes, dass überschuldete Menschen in Thüringen keinen ausreichenden Zugang zu qualifizierter (Schuldner-)Beratung haben, schon gar nicht mit Bezug zur hiesigen Landeshauptstadt. Ich bitte derartige Falschbehauptungen im sachlichen Diskurs zukünftig zu unterlassen.

Ihre Anfrage beantworte ich nun wie folgt:

1. In welchem Umfang beteiligt sich die Stadt Erfurt aktuell finanziell an der sozialen Schuldnerberatung und welche Kosten (inkl. Verwaltungsanteile) entstanden der Stadt Erfurt in den Haushaltsjahren 2022 bis 2024 für die soziale Schuldnerberatung?

(Bitte unter Angabe der entsprechenden Haushaltsstellen.)

Die Stadt Erfurt unterhält derzeit Leistungsvereinbarungen mit vier Schuldnerberatungsstellen. Die Gesamtfinanzierung belief sich im Jahr 2024 auf rd. 500.000 Euro, wovon rd. 432.000 Euro auf Personen mit Leistungsberechtigung nach SGB II (Haushaltsstelle 48200.69200) und rd. 73.000 Euro auf Personen mit Leistungsberechtigung nach SGB XII (Haushaltsstelle 41491.71800) entfallen.

In den o. g. Jahren wurden folgende Mittel verausgabt:

202220232024
450.689 €428.046 €505.730 €

2. Welche zusätzlichen personellen und organisatorischen Aufwände entstehen der Stadtverwaltung durch die bestehende Mischfinanzierung mit dem Land?

Keine. Die Finanzierungen erfolgen unabhängig voneinander.

3. Gibt es Überlegungen zur Vereinfachung der Finanzierungsstruktur und wie bewertet die Stadt die Empfehlung des Rechnungshofs zur Zusammenführung der Finanzierungsstrukturen von Schuldnerberatung und Verbraucherinsolvenzberatung?

Die kommunale Zuständigkeit für die Schuldnerberatung ergibt sich aus dem SGB II und SG XII. Eine Zusammenführung der Finanzierungsstrukturen ist denkbar, aber nicht zwingend notwendig, da im Prüfverfahren der jeweiligen Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen Doppelförderungen ausgeschlossen werden.

Mit freundlichen Grüßen
A. Horn

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