Drucksache 0806/25; Anfrage nach § 9 Abs. 2 GeschO; Realisierung offener Asyl-Forderung i.H.v. zehn Millionen Euro; öffentlich
Sehr geehrter Herr Mühlmann,
der Sachverhalt Ihrer Anfrage betrifft eine Angelegenheit nach § 4 ThürFlüAG, die dem übertragenen Wirkungskreis zugeordnet ist. Nach § 29 Absatz 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 3 der Thüringer Kommunalordnung erledige ich solche Angelegenheiten in eigener Zuständigkeit.
Wie dem § 22 Abs. 3 ThürKO zu entnehmen ist, beschränkt sich die Überwachungsbefugnis des Stadtrats auf die Ausführung seiner Beschlüsse. Der Stadtrat hat keine Überwachungsbefugnisse hinsichtlich der durch § 29 ThürKO dem Oberbürgermeister zur Erledigung in eigener Zuständigkeit zugewiesenen laufenden Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises oder Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises.
Aus diesem Grund bestehen keine Informationsrechte für Stadtratsmitglieder in diesem speziellen Aufgabenbereich. Ich möchte Sie daher bitten, bei zukünftigen Anfragen diesen Umstand zu berücksichtigen.
Ungeachtet dessen beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt, auch wenn ich dazu rechtlich nicht verpflichtet bin:
1. Welche konkreten Schritte hat die Stadt Erfurt seit Oktober 2022 unternommen, um die offene Forderung in Höhe von zehn Millionen Euro gegenüber dem Freistaat Thüringen weiter zu substantiieren und eine Spitzenrechnung zu erbringen?
2. Inwiefern wurden seit Mai 2024 neue Bemühungen unternommen, um eine Auszahlung der ausstehenden Summe zu erwirken und gibt es aktuelle Gespräche oder Verhandlungen mit dem Freistaat Thüringen?
3. Welche rechtlichen Schritte werden von der Stadt Erfurt derzeit geprüft oder vorbereitet, um eine mögliche Verjährung der Forderung zu verhindern und welche Fristen sind dabei maßgeblich?
Aus Sachgründen heraus werden die vorstehenden Fragen zusammen beantwortet.
Bei dem in der vorliegenden Anfrage nach § 9 Abs. 2 GeschO sowie in den kleinen Anfragen im Thüringer Landtag in Rede stehenden Kostendefizit für die Jahre 2015 und 2016 handelt es sich um das reine Rechnungsergebnis für die zugehörige Haushaltsbewirtschaftung. Das heißt, es spiegelt sich das Bild der Kassenwirksamkeit wider und nicht das einer periodengerechten Zuordnung. Begründet ist dies zum einen in den etwaigen Vorgaben der Kostenerstattung zu Grunde liegenden Verordnung und zum anderen im Veranschlagungsgrundsatz der kameralen Haushaltsbewirtschaftung.
Das heißt es wird letztlich eine Momentaufnahme widergegeben.
Bei der Geltendmachung von Ansprüchen für die es, wie hier vorliegend, einen normierten Rahmen (die Thüringer Flüchtlingskostenerstattungsverordnung – ThürFlüKEVO) gibt, gebietet sich in letzter Konsequenz bei strittigen Forderungen nur ein zu bestreitender Rechtsweg per Gerichtsverfahren. Dafür sind im Vorfeld etwaige Erfolgsaussichten zu bewerten. In Betrachtung dieser sind alle normierten Regelungen sowie weiter erfolgten Unterstützungsleistungen einzubeziehen. Dazu zählen u.a.:
- mehrfache Änderungen der Thüringer Flüchtlingskostenerstattung selbst (z. B. Einführung einer Investitionspauschale sowie deren Streichung, Einführung einer Spitzabrechnung im Bereich der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz),
- Überprüfungen und Anpassungen von etwaigen Pauschalen,
- Richtlinie zur Förderung der Thüringer Kommunen bei der Integration von Flüchtlingen,
- Übernahme von ungedeckten Unterbringungskosten per Kabinettsbeschluss der Thüringer Landesregierung.
Neben den schon vorstehend aufgezählten, auch zusätzlichen Unterstützungsmaßnahmen des Freistaates Thüringen für die Thüringer Kommunen, gibt es weitere zu berücksichtigende finanzielle Maßnahmen des Freistaates, welche auch in den jüngeren Kontext einzuordnen sind. Zu nennen sind dabei eine Änderung des Thüringer Ausführungsgesetzes zum Sozialgesetzbuch (SGB) II sowie die Ukraine-Rechtskreiswechselgesetze der Jahre 2023, 2024 und 2025.
Die Landeshauptstadt hat aktuell eine Kostendeckungsprüfung vorgenommen. Durch die zusätzliche Unterstützung des Landes liegt derzeit eine Auskömmlichkeit vor. Dadurch und dem normierten Grundsatz der Pauschalfinanzierung im Rahmen der ThürFlüKEVO, welche sowohl Zu- als auch Überschüsse impliziert, sind die Erfolgsaussichten einer rechtlichen Auseinandersetzung als sehr gering bis nicht gegeben einzuschätzen.
Der Fokus zur Thematik der Flüchtlingskostenerstattung liegt daher auf einer zukünftigen nicht Pauschal-, sondern Spitzkostenabrechnung für die Unterbringung, um grundsätzlich mögliche Kostendefizite auszuschließen. Dazu wurde aktuell sowohl vom Thüringer Gemeinde- und Städtebund – als auch von uns – das zuständige Landesministerium gebeten und aufgefordert eine entsprechende Novellierung auszugestalten.
Mit freundlichen Grüßen
A. Horn