Im gerichtlichen Verfahren Az. 3 Ca 1832/23 wurde zwischen der Landeshauptstadt Erfurt und einer ehemaligen Mitarbeiterin ein Vergleich gemäß § 278 Abs. 6 ZPO geschlossen. Dieser sieht neben der Zahlung einer Abfindung in Höhe von 430.000,00 € auch die Übernahme weiterer Kosten (Rechtsanwaltskosten, Verfahrensbeendigung) durch die Stadt vor. Laut Verwaltung beliefen sich die Gesamtausgaben für diesen Vorgang im Haushaltsjahr 2025 auf mindestens 437.906,06 € (Drucksache 1118/25).
Die Finanzierung erfolgte über den Sammelnachweis 1, ohne dass eine transparente Herleitung der Abfindungshöhe oder eine öffentlich nachvollziehbare Bewertung der Prozessrisiken ersichtlich wäre. Eine Bewertung der wirtschaftlichen Angemessenheit erscheint daher im Sinne des § 53 ThürKO (Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit) zwingend.
Zudem stellt sich die Frage, ob die internen Entscheidungs- und Abstimmungsprozesse zum dringlichen einberufenen Hauptausschuss ordnungsgemäß verliefen, insbesondere hinsichtlich der Einbindung der zuständigen Fachämter, einer wirtschaftlichen Bewertung und der haushaltskonformen Abwicklung.
Beschlussvorschlag
- Der Stadtrat beauftragt das Rechnungsprüfungsamt der Landeshauptstadt Erfurt mit der umfassenden Prüfung der finanziellen, rechtlichen und organisatorischen Angemessenheit des Vergleichs im Verfahren Az. 3 Ca 1832/23.
Gegenstand der Prüfung sind insbesondere:- die Herleitung und Angemessenheit der vereinbarten Abfindung in ihrer Gesamthöhe
- die internen Entscheidungs- und Abstimmungsprozesse innerhalb der Stadtverwaltung
- die gewählte Finanzierungsweise über den Sammelnachweis 1
- sowie die grundsätzliche Frage, ob eine haushaltsrechtlich abgesicherte Finanzierung gegeben war. 02 Die Prüfung ist zeitnah aufzunehmen. Der abschließende Prüfbericht soll dem Stadtrat spätestens bis zur Sitzung im dritten Quartal 2026 schriftlich vorgelegt werden.
- Die Prüfung erfolgt im Rahmen der gesetzlichen Aufgabenwahrnehmung des Rechnungsprüfungsamts. Zusätzliche Kosten sind nicht vorgesehen. Sofern für einzelne Prüfungsschritte externe fachliche Expertise notwendig wird, ist dies dem Stadtrat vorab mitzuteilen.
Stellungnahme der Verwaltung
Der beabsichtigte Prüfauftrag des Stadtrates steht im Einklang mit kommunalem Prüfungsrecht und ist damit zulässig.
Einschränkend sei hier angemerkt, dass dem Rechnungsprüfungsamt keine Weisungen erteilt werden können, die den Umfang, die Art und Weise oder das Ergebnis der Prüfung betreffen (vgl. § 81 Abs. 3 Satz 2 ThürKO). Dies bezieht sich auch auf den zeitlichen Umfang der Prüfung. Somit ist eine Fristsetzung zur Vorlage von Prüfergebnissen im Falle einer Beauftragung zur Prüfung nach § 1 Abs. 3 Rechnungsprüfungsordnung der Stadt Erfurt nicht zulässig.
Im Moment sind die vorhandenen Personalkapazitäten durch die örtliche Prüfung der Jahresrechnungen (die Prüfung für 2024 befindet sich in der finalen Anhörung, die begleitende Prüfung 2025 läuft bereits) und die Abschlussberichterstattung zur Sonderprüfung im Theater- Eigenbetrieb sowie andere laufende Aufgaben gebunden.
Aufgrund derzeitiger Personalengpässe müssten laufende Prüfungen, z.B. zu den Betriebskosten der Kindertageseinrichtungen oder zur Prüfung der Vorgänge rund um das Pop-Up-Museum unterbrochen werden.
Änderung des/der Beschlusspunkte aus Sicht der Stadtverwaltung: Streichung des Beschlusspunktes 02 mit der Fristsetzung. Der bisherige Beschlusspunkt 03 wird dann der neue Beschlusspunkt 02.
Abstimmung im Stadtrat
Der Stadtrat lehnte unseren Antrag ab (Sitzung am 18.03.2026, TOP 7.19).
| Ja | Nein | Enthaltung | Befangen |
|---|---|---|---|
| 8 | 27 | 0 | 0 |
Vorherige Beratungen:
- 25.02.2026, Ausschuss für Finanzen, Liegenschaften, Rechnungsprüfung und Vergaben: abgelehnt (Ja 2, Nein 9, Enthaltung 0)
Quelle: Bürgerinfo der Stadt Erfurt, Drucksache 0291/26 (Beschluss und Abstimmungsergebnis laut Niederschrift; die Stimmen werden nur als Gesamtzahlen, nicht nach Fraktionen, veröffentlicht).