Änderungs-/Ergänzungsantrag zur Drucksache 0793/20
Der Beschlussvorschlag wird wie folgt ersetzt:
- Die Sondernutzungsgebühren für Außengastronomie im öffentlichen Raum sowie die Gebühren gem. der Gebührenziffern 3.01 bis 3.06.01 sowie 3.08 und 3.09 des Verzeichnisses der Sondernutzungsge-bühren als Anlage zu § 1 Abs. 1 der Sondernutzungsgebührensatzung der Landeshauptstadt Erfurt werden ab dem 1. Januar 2020 befristet bis zum 31. Oktober 2020 ausgesetzt und anschließend befristet bis zum 31. Dezember 2020 um 50% erlassen.
- Der Oberbürgermeister wird beauftragt, ein Raumkonzept mit ausgewiesenen zusätzlichen Flächen im öffentlichen Verkehrsraum für erweiterte Außengastronomie vorzulegen. Den antragstellenden Gastronomen sollen dadurch kurzfristig, u. a. zur Berücksichtigung von Hygieneund Abstandsregeln zunächst befristet bis zum 31. Oktober 2020 größere oder zusätzliche Flächen für die Außengastro- nomie zur Verfügung gestellt werden.
Begründung: Die AfD-Fraktion nimmt Bezug auf den inzwischen zurückgenommenen Antrag der SPD- Stadtratsfraktion vom 5. Mai 2020 (Drucksache: Nr. 0794/20) zur befristeten Aussetzung und nachfolgenden An-passung der Erhebung von Sondernutzungsgebühren für die Nutzung öffentlicher Verkehrsflächen der Stadt Erfurt zu gastronomischen Zwecken der Bewirtung im Freien sowie den noch zur Entscheidung anstehenden Antrag der FDP-Stadtratsfraktion vom 5. Mai 2020 (Drucksache: Nr. 0793/20) . Dieser, noch zur Entscheidung anstehenden Antrag geht der AfD-Stadtratsfraktion nicht weit genug, da neben Unternehmen der Gastronomie in der Stadt Erfurt vor allem auch straßenanliegende kleine Geschäfte sowie Kleinstände von den Beschränkungen ihrer wirtschaftlichen Betätigung durch das Verordnungsrecht des Freistaates Thüringen betroffen waren. Insofern ist es erforderlich, neben der Beachtung des Äquivalenzprinzips bei der Gebührenerhebung als zeitlich befristete Wirtschaftsförderung eine Aussetzung von Sondernutzungsgebühren, deren Erhebung nach § 21 Abs. 1 Satz 1 des Thüringer Straßengesetzes (ThürStrG) im Ermessen der Landeshauptstadt Erfurt steht, für die Gebührenziffern 3.01 bis 3.06.01 sowie 3.08 und 3.09 des Verzeichnisses der Sondernutzungsgebühren als Anlage zu § 1 Abs. 1 der Satzung über die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen im Gebiet der Landeshauptstadt Erfurt (Sondernutzungsgebührensatzung) als gebotene Billigkeitsmaßnahme zum 1. Januar 2020 zu verfügen. Darüber hinaus ist der Antrag der FDP-Stadtratsfraktion vom 5. Mai 2020 (Drucksache: Nr. 0793/20) zu unbestimmt und ist daher aus Rechtsgründen zu konkretisieren, was mit diesem Änderungsantrag für den zur Entscheidung vorliegenden Beschlussantrag der FDP- Stadtratsfraktion erfolgt ist.
Stellungnahme der Verwaltung
Die Sondernutzungsflächen für Außengastronomie können nur noch in sehr begrenztem Umfang auf Grund der Hygienestandards genutzt werden. Die ursprüngliche Bemessung als Wert der Gegenleistung (vgl. § 12 ThürKAG) ist nicht mehr gegeben bzw. deutlich herabgesetzt. Damit ist bei einer Sondernutzungsgebührenerhebung im bisherigen Umfange ein Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip gegeben. Der Oberbürgermeister hat dazu folgende Festlegung getroffen: 1. Die Stadtverwaltung Erfurt erlässt gemäß § 227 AO i. V. m. § 15 (1) ThürKAG die im Jahr 2020 festgesetzten Sondernutzungsgebühren für Sondernutzungen der „Außengastronomie“ gemäß § 8 Sondernutzungsgebührensatzung aus Billigkeitsgründen.
2. Verwaltungsgebühren nach § 16 Verwaltungskostensatzung für Anträge auf Sondernutzungen für die „Außengastronomie“, welche durch Hygienestandards im Rahmen der Corona-Pandemie beeinträchtigt sind, werden ebenso gemäß § 227 AO i. V. m. § 15(1) ThürKAG im Jahr 2020 erlassen.
Eine Änderung der Sondernutzungsgebührensatzung ist nicht erforderlich.
Der Oberbürgermeister wird beauftragt, ein Raumkonzept mit ausgewiesenen zusätzlichen Flächen im öffentlichen Verkehrsraum für erweiterte Außengastronomie vorzulegen. Den antragstellenden Gastronomen sollen dadurch kurzfristig, u. a. zur Berücksichtigung von Hygiene- und Abstandsregeln zunächst befristet bis zum 31. Oktober 2020 größere oder zusätzliche Flächen für die Außengastronomie zur Verfügung gestellt werden.
Aufgrund der Eilbedürftigkeit der Entscheidungen erachtet die Stadtverwaltung die Erarbeitung eines Konzeptes als nicht zielführend. Stattdessen wurde der verwaltungsinterne Prozess beschleunigt. Da es rechtlich problematisch ist weitere Flächen pauschal zur Verfügung zu stellen erfolgt immer eine Prüfung des konkreten Einzelfalles.
Abstimmung im Stadtrat
Unser Antrag wurde zurückgezogen (Sitzung am 17.03.2021, TOP 6.3.1). Ein Abstimmungsergebnis mit Stimmenzahlen ist in der Niederschrift nicht ausgewiesen.
Vorherige Beratungen:
- 27.05.2020, Stadtrat: vertagt
Quelle: Bürgerinfo der Stadt Erfurt, Drucksache 0869/20 (Beschluss und Abstimmungsergebnis laut Niederschrift; die Stimmen werden nur als Gesamtzahlen, nicht nach Fraktionen, veröffentlicht).