Änderungs-/Ergänzungsantrag zur Drucksache 2085/19
Der Beschlusspunkt 05 wird wie folgt ergänzt:
- Die Möglichkeit der Errichtung von Kleingartenanlagen ist immervor der Einleitung von Bebauungsplanverfahren auf Brachflächen zur Errichtung von Photovoltaik-Freiflächenanlagen zu prüfen.Bei Feststellung einer möglichen Errichtung von Kleingartenanlagen ist hierfür vorrangig die Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens auf Brachflächen zur Errichtung von Kleingartenanlagen vorzunehmen
Begründung: Bezugnehmend auf die Drucksache 2085/19 -Ergebnisse zur Untersuchung von Solarenergie auf Brachflächen und an Verkehrstrassen fordert die AfD-Fraktion, dass die Möglichkeit der Errichtung von Kleingartenanlagenvorrangig vor der Errichtung von Freiflächenphotovoltaikanlagen auf den Brachflächen und an Verkehrsstraßengeprüft wird. Kleingartenanlagen sollten vorrangig errichtet werden. Die Notwendigkeit hierfür ergibt sich bereits aus den Folgen der BUGA-Planung. Fünf Hektar Gartenland sollen im Vorfeld der geplanten Maßnahmen verschwinden. Dies entspricht einer Größe von sieben Fußballfeldern. Die Kleingärten in Erfurt machen gerade einmal 13 % der Kleingärten in ganz Thüringen aus. Durch die Planungsmaßnahmen der BUGA sinkt die Zahl weiter. Gerade als Blumenstadt und Ausrichter der Bundesgartenschau 2021 muss die Errichtung von Kleingartenanlagen zwingend Priorität vor der Errichtung von Solaranlagen genießen.
Stellungnahme der Verwaltung
Die Möglichkeit der Errichtung von Kleingartenanlagen ist immer vor der Einleitung von Bebauungsplanverfahren auf Brachflächen zur Errichtung von Photovoltaik-Freiflächenanlagen zu prüfen. Bei Feststellung einer möglichen Errichtung von Kleingartenanlagen ist hierfür vorrangig die Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens auf Brachflächen zur Errichtung von Kleingartenanlagen vorzunehmen
Im Rahmen der beiden vorliegenden Studien wurden Flächen mit geringem Raumwiderstand in Bezug auf ihre Eignung zur Errichtung von Freiland-Photovoltaikanlagen untersucht. In einem weiteren Schritt wurden die gewerblichen Brachflächen in Bezug auf eine prioritäre gewerbliche Nachnutzung betrachtet. Die in diesem Planungsprozess anzusetzenden Maßstäbe unterscheiden sich grundlegend von denen, die bei der Neuausweisung von Kleingärten eine Rolle spielen würden. An den Verkehrstrassen spielt die Frage einer Lärmbelastung für die Errichtung von Solaranlagen keine Rolle. Deshalb wurde diese Fragestellung im Rahmen der Untersuchungen nicht berücksichtigt. Die aktuell ausliegenden Lärmkarten des Lärmaktionsplanes zeigen, dass es sich um hochverlärmte Bereiche handelt. Für die Neuerrichtung von Kleingartenanlagen mit ihrer Erholungsfunktion würden diese Flächen automatisch aus einer weiteren Betrachtung fallen. Wie im Vorwort der Studie zu den Brachflächen ausgeführt, sind die innerstädtischen und siedlungsnahen Brachflächen einer Wohn-, Misch- oder Gewerbenutzung vorbehalten und stehen für eine dauerhafte energiewirtschaftliche Nutzung eher nicht zur Verfügung. Jedoch ist eine Zwischennutzung z. B. durch Freiflächen-Solarnutzung (20 Jahre) sinnvoll, wenn eine kurz- und mittelfristige Vermarktung, Nachnutzung oder Entwicklung nicht absehbar ist. Dies betrifft auch die Nutzung militärischer Konversionsflächen. Eine temporäre Zwischennutzung dieser Flächen als Kleingartenflächen ist mit der derzeit gelebten Tradition des Kleingartenwesens nur schwerlich vereinbar und entspricht auch nicht den Planungszielen der Stadt. Aus den genannten Gründen sollte der neue Beschlusspunkt 05 entfallen.
Änderung des/der Beschlusspunkte aus Sicht der Stadtverwaltung: Beschlusspunkt 05 entfällt.
Abstimmung im Stadtrat
Der Stadtrat lehnte unseren Antrag ab (Sitzung am 27.05.2020, TOP 5.7.2).
| Ja | Nein | Enthaltung | Befangen |
|---|---|---|---|
| 7 | 40 | 1 | 0 |
Quelle: Bürgerinfo der Stadt Erfurt, Drucksache 0885/20 (Beschluss und Abstimmungsergebnis laut Niederschrift; die Stimmen werden nur als Gesamtzahlen, nicht nach Fraktionen, veröffentlicht).