2097/20 Änderung der Allgemeinverfügung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus

Änderung der Allgemeinverfügung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus Sars-CoV-2 vom 26.10.2020

01 Der Oberbürgermeister wird beauftragt, Nr. 1 sowie Nr. 6 der Allgemeinverfügungüber erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus Sars-CoV-2 vom 26.10.2020so abzuändern, dass Zusammenkünfte von Familien von den oben genannten Regelungen ausgenommen sind.

02 Der Oberbürgermeister wird beauftragt, Nr. 2 (1) g und (1) aE der Allgemeinverfügung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus Sars-CoV-2 vom 26.10.2020insoweit hinreichend zu konkretisieren, dass nur auf konkreten Straßen, Wegen, Plätzen Haltestellenbereichen und Straßenunterführungen zu konkreten Stoßzeiten des Personenverkehrs eine Maskenpflicht besteht.

03 Der Oberbürgermeister wird beauftragt, die Sperrstunde gem. Nr. 3 der Allgemeinverfügung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus Sars-CoV-2 vom 26.10.2020aufzuheben.

04 Der Oberbürgermeister wird beauftragt, Nr. 5 der Allgemeinverfügung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus Sars-CoV-2 vom 26.10.2020abzuändern, sodass die Durchführung des Erfurter Weihnachtsmarktes, ggf. auf das gesamte Erfurter Stadtgebiet verteilt, erfolgen kann. Für die Durchführung des Erfurter Weihnachtsmarktes ist ein strenges Hygienekonzept zu entwickeln.

Stellungnahme der Stadtverwaltung

Das Ansinnen, eine Änderung der Allgemeinverfügung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus Sars-CoV-2 vom 26.10.2020 beschließen lassen zu wollen, betrifft eine Angelegenheit des übertragenen Wirkungskreises (hier: Stadt Erfurt als untere Gesundheitsbehörde nach § 2 ThürlfSGZustVO ).

Die Bearbeitung dieser Angelegenheiten nimmt ausschließlich der Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Erfurt als staatliche Aufgabe im übertragenen Wirkungskreis (§ 29 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. §3 ThürKO) wahr. Der Stadtrat sowie dessen Ausschüsse sind hierfür nicht zuständig. Damit dürfte eine Behandlung im Stadtrat aufgrund dessen Unzuständigkeit nicht stattfinden.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert