Drucksache 2053/23; Anfrage nach § 9 Abs. 2 GeschO; Gebührenkalkulation der Straßenreinigung in der Meienbergstraße; öffentlich
Sehr geehrter Herr Mühlmann,
in Ihrer Anfrage wird aufgeführt, dass „im Rahmen der Drucksache 0846/23 keine konkreten Angaben über Ansatzkosten als rechnerische Größe mit detaillierten Kostenfaktoren zu entnehmen sind. Der Hinweis, dass die Gebührenkalkulation ausschließlich die Reinigungskosten der öffentlichen Straßen berücksichtigt, von der die Grundstückseigentümer einen Vorteil haben, bedeutet schließlich, dass die in Rechnung gestellten Frontmeterzahlen die Finanzierungsgrundlage darstellt. Das würde bedeuten, dass die Gebührenschuldner der Reinigungsklasse S I im Bereich der Meienbergstraße (ca. 6250 Frontmeter) einen Gebührenbeitrag in Höhe von 490.000,00 EUR/ Jahr (10% Toleranz) zu erbringen haben.
Die Äußerung „Auf der Grundlage der errechneten Gebührensatzobergrenzen ergeben sich unter Berücksichtigung […] des Allgemeininteresses von 40 % für die Reinigungsklassen S I die jeweiligen Gebührensätze.“ ist nicht nachvollziehbar.“
Vor diesem Hintergrund beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:
1. Bedeutet die o.g. Äußerung, dass 490.000,00 EUR zzgl. 40 % als Kalkulationsansatz gelten?
Es wird um die Vorlage einer rechnerischen und nachvollziehbaren Kalkulationsanalyse gebeten.
Die Heranziehung zu den Kosten regelt sich nach den Bestimmungen des kommunalen Abgabenrechts. Insoweit dürfen nur solche Kosten in Ansatz gebracht werden, die mit der in der Satzung festgelegten Reinigung in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Bei der Gebührenbemessung wurden die beim beauftragten Dritten (SWE Stadtwirtschaft GmbH) sowie bei der Stadt kalkulierten Kosten für 2020 bis 2023 berücksichtigt. Hierfür entfielen für die SWE Stadtwirtschaft GmbH insgesamt Kosten in Höhe von 3.155.643 EUR sowie für den Verwaltungsaufwand der Stadt 316.458 EUR (Mittelwert).
Die für den Haushalt der Stadt und die Gebührenkalkulation bzw. Berechnung des Gebührensatzes ansetzbaren Kosten ergeben sich jedoch noch aus Entgelten, welche nicht ansetzbar sind, wie bspw. Kosten für Brücken/Unterführungen oder entlang öffentlicher Parkplätze, Streckenabschnitte außerhalb der geschlossenen Ortslage oder ohne Widmung. So ergeben sich gebührenfähige Gesamtkosten in Höhe von 3.216.209 EUR.
Der Anteil der Kosten für die Fahrbahnreinigung beläuft sich auf 1.853.603 EUR für 23.629 Kehrkilometer zuzüglich 817 Kehrkilometer für den ruhenden Verkehr. Der Anteil der Kosten für die Gehwegreinigung beläuft sich auf 1.362.613 EUR für 11.773 Kehrkilometer.
Da man die ansatzfähigen Kosten der Reinigung nicht in vollem Umfang auf die Gebührenschuldner umlegen darf, muss man den für das Allgemeininteresse aufgewendeten Kostenanteil bei der Ermittlung der durch Gebühren zu deckenden Kosten (vorweg) insgesamt absetzen. Das kommt allen Gebührenpflichtigen zugute, wobei kein möglicherweise kompliziertes Berechnungssystem verlangt wird, das die Verkehrs- und Kommunikationsbedeutung der einzelnen Straßen zusätzlich zum von der Gemeinde zu tragenden Anteil für das Allgemeininteresse berücksichtigt. (vgl. Wichmann, 7. Auflage, Rn. 353).
So erfolgt grundsätzlich ein Abzug von 25% für das Allgemeininteresse in allen Reinigungsklassen. Für die Reinigungsklasse S I, welche die Reinigungsklasse mit der größten Reinigungsintensität darstellt, wurde sich auf ein Allgemeininteresse von 40% verständigt.
Da die Benutzungsgebühr der Deckung der Kosten der öffentlichen Einrichtung diene, stelle sich der (kostendeckende) Gebührensatz als das Ergebnis der Teilung der ansatzfähigen Kosten durch die Summe der Maßstabseinheiten dar. Voraussetzung hierfür sei die Ermittlung der ansatzfähigen Kosten und der Summe der Maßstabseinheiten. Die Verantwortung für alle der Festsetzung des Gebührensatzes vorausgehenden Ermittlungen und Berechnungen, also die Verantwortung für die Gebührenkalkulation, habe das für den Erlass von Satzungen zuständige Organ (Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand September 2015, § 6 Rn. 118);
In der Summe wurden 445.134 normierte Frontmeter festgesetzt. Der mittlere Gebührensatz wurde aus der Division der gekürzten gebührenfähigen Kosten durch die normierten Frontmeter ermittelt. Um eine Quersubventionierung für Gehwege aus Gebühren der Fahrbahnreinigung auszuschließen, wurden die daraus resultierenden Gebührensätze abweichend vom mittleren Gebührensatz ermittelt. Davon entfielen 342.622 Frontmeter auf den Fahrbahnanteil und 102.512 auf den Gehweganteil.
Somit ergibt sich nach Abzug des Allgemeininteresses in Höhe von 25% für die Fahrbahnreinigung ein mittlerer Gebührensatz in Höhe von 4,05 EUR und für die Gehwegreinigung ein mittlerer Gebührensatz in Höhe von 9,96 EUR. Für die Reinigungsklasse S I hätte dieses Ergebnis schließlich zu einem Gebührensatz in Höhe von 98,07 EUR geführt (4,05 EUR + 9,96 EUR multipliziert mit der Häufigkeit der wöchentlichen Reinigung von 7). Durch die Berücksichtigung des Allgemeininteresses von 40% ergab sich für die Fahrbahnreinigung ein mittlerer Gebührensatz in Höhe von 3,24 EUR und für die Gehwegreinigung ein mittlerer Gebührensatz in Höhe von 7,97 EUR. Für die Reinigungsklasse S I hat dies schließlich zu dem beschlossenen Gebührensatz in Höhe von 78,45 EUR geführt. Der Reinigungsklasse S I waren zum Stichtag 29.10.2019 7.887 Frontmeter (Veranlagungsdatei lt. HKR mit den korrigierten Frontmetern) zu Grunde gelegt.
Eine Separierung auf einzelne Straße, wie bspw. der Meienbergstraße, welche der Reinigungsklasse S I zugeordnet ist, erfolgt im Rahmen der Kalkulation der Straßenreinigungsgebühren nicht. Angesichts des damit verbundenen Verwaltungsaufwands dürfen Kommunen von einer Berechnung der Kosten für jede einzelne Straße und darauf schließend einer gesonderten Gebühr absehen und für die jeweiligen Straßenkategorien einen einheitlichen Gebührensatz im gesamten Gemeindegebiet erheben. Es nötigt keinen Satzungsgeber über die mit der Bildung von Straßenreinigungsklassen für Häufigkeit und Umfang der Reinigung verbundene Differenzierung hinaus, besondere (individuelle) Gebührensätze für die einzelnen Straßen festzulegen. Aus Gründen der Praktikabilität und Wirtschaftlichkeit darf man zusammenhängende Gebiete nach einem einheitlichen Turnus reinigen.
Mit freundlichen Grüßen
A. Bausewein