1535/23 Offenlegung von außer- und überplanmäßigen Mittelbereitstellungen

Sachverhalt Gem. § 10 Abs. 2 Nr. c) und d) der Hauptsatzung vom 30. August 2019 erledigt der Oberbürgermeister in eigener Zuständigkeit außer- und überplanmäßige Ausgaben bis zu 250.000 EUR im Verwaltungshaushalt und bis zu 500.000 EUR im Vermögenshaushalt. In den Jahre 2019 bis 2022 wurden auf dies…

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