Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister,
gemäß § 58 ThürKO sind nur solche außer– und überplanmäßige Mittelbereitstellungen zulässig, die sachlich und zeitlich unabweisbar sind. Bei der Beurteilung der Unabweisbarkeit ist ein strenger Maßstab anzusetzen. Im Rahmen der Beantwortung der Drucksache 0847/23 wurden einige Ausgaben angeführt, die nicht offensichtlich unabweisbar sind.
Es wird daher um Beantwortung der folgenden Fragen gebeten:
1. Wie rechtfertigt die Stadtverwaltung die folgenden über– und außerplanmäßigen Mittelbereitstellungen und aus welchen konkreten Gründen waren diese unabweisbar?
a. Mittelbereitstellung „Beschäftigungsentgelte“ vom 27.11.2019 in Höhe von 10.200,– €,
HH–Stelle 35010.41610, für Mittel für das Projekt Bauhaus Werkstätten und Projekt
Streetart der VHS,
b. Mittelbereitstellung „Haltung von Fahrzeugen, Fracht– und Transportkosten“ vom
09.12.2019 in Höhe von insgesamt 5.000,– €, HH–Stelle 02400.55000 und
02400.65800, für den Kauf gebrauchter Container für das Müllprojekt der
Partnerstadt Kati in Mali,
c. Mittelbereitstellung „sonstige Geschäftsausgaben“ vom 06.02.2020 in Höhe von
1.900,– €, HH–Stelle 02400.65800, für Überführungskosten zur Partnerstadt Kati in
Mali,
d. Mittelbereitstellung „Anschaffung von beweglichen Einrichtungsgegenständen,
Anschaffung von Maschinen und Geräten, Fracht– und Transportkosten“ vom
17.02.2020 in Höhe von insgesamt 17.770,– €, HH–Stelle 32130.52021,
32130.52151und 32130.65800, für die Ausstattung der Künstlerwerkstätten mit
diversen Einrichtungsgegenständen und Geräten,
e. Mittelbereitstellung „Veranstaltung lt. Bewilligung“ vom 22.06.2020 in Höhe von
6.000,– €, HH–Stelle 35200.60410, für die Deckung von Kosten i.V.m. dem Projekt
„Die Faktenforscherinnen“, obwohl Bereits Mittel in Höhe von 34.000,– € hierfür
bereitgestellt wurden,
f. Mittelbereitstellung „Sachverständigenkosten“ vom 20.12.2021 in Höhe von 25.150,–
€, HH–Stelle 40700.65500, für die Bereitstellung finanzieller Mittel für die
Durchführung einer Familienbefragung,
g. Mittelbereitstellung „Ankauf Kunst– du Sammlungsgegenstände“ vom 18.12.2019 in
Höhe von 10.000,– €, HH–Stelle 31040.93510, für den Ankauf der wissenschaftlichen
Sammlung Bößneck,
h. Mittelbereitstellung „Erwerb von beweglichen Sachen des Anlagevermögens“ vom
09.12.2019 in Höhe von 4.000,– €, HH–Stelle 02400.93500, für den Erwerb
gebrauchter Container i.V.m. Müllprojekt in der Partnerstadt Kati in Mali,
i. Mittelbereitstellung „Erwerb von beweglichen Sachen des AV“ vom 5.11.2020 in Höhe
von 1.800,– €, HH–Stelle 12300.93500, für die Anschaffung einer Skulptur für den
NaturErlebnisGarten auf der Fuchsfarm
j. Mittelbereitstellung „Erwerb von beweglichen Sachen des AV“ vom 21.12.2020 in
Höhe von 2.000,– €, HH–Stelle 02701.93500, für die Finanzierung einer Küche für den
Seniorenbeirat
Antwort: Gemäß des Kommentar Nr. 3 zu § 58 ThürKO sind außer– und überplanmäßige Mittelbereitstellungen unabweisbar, wenn einer Gemeinde Ausgaben aus einer nicht vorhersehbaren rechtlichen Verpflichtung entstehen oder wenn die Mehrausgabe zur Erfüllung einer gemeindlichen Aufgabe erforderlich ist (sachlich unabweisbar).
Eine zeitliche Unabweisbarkeit liegt vor, wenn die Mehrausgabe nicht ohne Nachteil für die Gemeinde auf einen späteren Zeitpunkt (Erlass der nächsten Nachtragshaushaltssatzung oder der Haushaltssatzung des nächsten Jahres) verschoben werden kann. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um eine pflichtige oder eine freiwillige Aufgabe handelt.
In den von Ihnen aufgeführten Sachverhalten a. bis j. lag die sachliche oder zeitliche Unabweisbarkeit vor.
Ich verweise auf die diesem Schreiben beigefügte Anlage mit ergänzenden Erläuterungen zu den einzelnen Sachverhalten a. bis j.
Anlage: 1741-23_A2