Drucksache 1700/20; Anfrage nach § 9 Abs. 2 GeschO, Gestaltung von Flächen nach Umsetzung von Maßnahmen des ABK, öffentlich
Sehr geehrter Herr Mühlmann,
Ihre Anfrage beantworte ich Ihnen wie folgt:
1. Wie ist der Prozessablauf bei der oberirdischen Neugestaltung von Flächen im Stadtgebiet infolge der Umsetzung von Maßnahmen des ABK?
In der zuletzt am 14.06.2017 vom Stadtrat beschlossenen Anpassung des Abwasserbeseitigungskonzeptes (ABK) 2016 bis 2030 (DS 2357/16) ist weiterhin der öffentliche Kanalanschluss nahezu aller dauerbewohnten Grundstücke in Erfurt vorgesehen. Die Kanalverlegung erfolgt aus technologischen und wirtschaftlichen Gründen dabei i.d.R. in offener Bauweise. Somit müssen die betroffenen Oberflächen (überwiegend öffentlichen Verkehrsflächen) wiederhergestellt werden.
Die ABK-Maßnahmen der letzten Jahre wurden nahezu ausschließlich als Komplexbaumaßnahmen mit grundhaftem Straßenausbau realisiert. Dabei wurden neben dem Kanal- und Straßenbau auch Versorgungsanlagen (Wasser, Strom, Gas, Telekommunikation) erneuert. Auf Grund des i. d. R. schlechten Zustandes der Verkehrsflächen ist es insbesondere bei Verlegungen von Abwasserkanälen und Versorgungsleitungen geboten, die Verkehrsflächen grundhaft auszubauen. Nur im Zusammenhang mit Komplexbaumaßnahmen werden alle Teileinrichtungen der Straße (Fahrbahn, Gehbahn, Oberflächenentwässerung, Straßenbeleuchtung, Grünanlagen, Nebenanlagen, Stützbauwerke etc.) grundhaft erneuert oder erstmalig hergestellt.
Die Planung und Umsetzung des ABK erfolgt durch den Entwässerungsbetrieb im Zuge seines Wirtschaftsplanes. Bei der Erstellung des Wirtschaftsplanes wird das Tiefbau- und Verkehrsamt intensiv mit eingebunden, um entsprechende Haushaltsgelder für Straßeninvestitionen, die sich aus vorgesehenen Investitionsmaßnahmen des ABK ergeben, in den Haushaltsplan Stadt aufzunehmen. Für den komplexen Planungs-, Abstimmungs- und Durchführungsprozess jedes einzelnen Teilabschnittes sind i.d.R. mehrere Jahre erforderlich. Hierbei kann es z. B. aus finanziellen Gründen auch zu zeitlichen Verschiebungen kommen.
2. Welche Teile der Stadtverwaltung und welche Gremien des Stadtrates und der Ortsteile sind an der Planung der Neugestaltung in welchem Umfang beteiligt?
Die Beteiligung der politischen Gremien und die damit in Zusammenhang stehenden Entscheidungsrechte innerhalb des Planungsprozesses für Maßnahmen des Tief- und ingenieurtechnischen Baus folgen den Regularien und Festlegungen der Geschäftsordnung (DS 1064/20) und der Hauptsatzung (DS 1390/19) der Landeshauptstadt Erfurt.
Innerhalb der Stadtverwaltung werden immer der Bereich Oberbürgermeister (Ortsteilbetreuung), die Kämmerei, das Amt für Stadtentwicklung und Stadtplanung, das Garten- und Friedhofsamt, das Umwelt- und Naturschutzamt, das Bauamt, das Amt für Geoinformation und Bodenordnung, das Amt für Grundstücks- und Gebäudeverwaltung, das Amt für Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz und natürlich der Entwässerungsbetrieb beteiligt. Im Bedarfsfall werden Stellungnahmen aller weiteren Ämter eingeholt und verarbeitet. Der Umfang der Beteiligung der Ämter innerhalb der Stadtverwaltung orientiert sich an der Aufgabenstellung für das jeweilige Bauvorhaben.
3. Werden die Einwohner direkt an der Planung der Neugestaltung von Flächen infolge der Umsetzung von Maßnahmen des ABK beteiligt?
Eine Beteiligung der Anwohner erfolgt über die Vorstellung der Planung im Ortsteilrat und Einholung der Zustimmung des Ortsteilrates zur Planung. Vor Baubeginn wird eine öffentliche Bürgerinformationsveranstaltung zur Vorstellung der Maßnahme, der Ansprechpartner und Beantwortung von Fragen durchgeführt.
Mit freundlichen Grüßen
A. Bausewein