1648/20 Nachfragen zur Beantwortung der Drucksache 1205/20 – Teil 4

Drucksache 1648/20; Anfrage nach § 9 Abs. 2 GeschO; Nachfragen zur Beantwortung der Drucksache 1205/20 – Teil 4; öffentlich

Sehr geehrter Herr Schlösser,

Ihre Anfrage beantworte ich wie folgt:

1. Sind die jeweiligen Förderungsempfänger zur Vorlage von Verwendungsnachweisen von sich aus oder auf Anforderung durch die Stadt nach welchen Vorschriften jeweils verpflichtet und wenn ja, liegen von allen von der Stadt Erfurt geförderten Vereinen die Verwendungsnachweise vollständig vor und wenn nein, von welchen Vereinen fehlen die Verwendungsnachweise?

Die Zuwendungsbescheide ergehen unter der Maßgabe, dass die Förderungen den „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Förderungen der Stadt Erfurt (ANBestEF) entsprechen. Grundsätzlich sind die Zuwendungsempfänger demnach auf Grundlage der jeweiligen Förderrichtlinien der Fachbereiche nach Erfüllung des Förderzwecks zur Verwendungsnachweisführung und zur fristgerecht Vorlage entsprechender Verwendungsnachweise verpflichtet.

So werden zum Beispiel im Bereich des Ehrenamtes die jährlich zur Verfügung stehenden Zuwendungen der Thüringer Ehrenamtsstiftung auf Grundlage der Verwaltungsrichtlinie der Landeshauptstadt Erfurt zur Förderung der gemeinnützigen ehrenamtlichen Tätigkeit an die Zuwendungsempfänger ausgezahlt. Entsprechend der Richtlinie ist festgelegt, dass der Zuwendungsempfänger die Verwendung in Form eines einfachen Verwendungsnachweises, d.h. einen Sachbericht einschließlich zahlenmäßiger Untersetzung, zu belegen hat. Nicht verbrauchte Mittel müssen zurückgezahlt werden.

Auch im Bereich der Kultur ist die Pflicht zur Abgabe eines Verwendungsnachweises gegeben (siehe Richtlinie der Landeshauptstadt Erfurt zur kommunalen Kulturförderung). In der Regel werden die Verwendungsnachweise auch hier fristgerecht vorgelegt.

Im Bereich Jugend und Soziales gelten u.a. für die gewährten Zuwendungen weiterhin die Verwaltungsvorschrift zu § 44 ThürLHO (Thüringer Landeshaushaltsverordnung) sowie die vorgenannten Allgemeinen Nebenbestimmungen für Förderungen (ANBestEF), die die Verfahren zur Nachweisführung und Prüfung regeln. Die Prüfung der Verwendungsnachweise sowie eventuell notwendige Rückzahlungen werden entsprechend der gesetzlichen Grundlagen umgesetzt.

Die geförderten Vereine, Verbände und Einzelpersonen im Bereich der Umwelt- und Naturschutzmaßnahmen müssen ihre Verwendungsnachweise bis zum 30.06.2020 entsprechend der Nebenbestimmungen der jeweiligen Förderbescheide vorlegen. Auf Grund der diesjährigen Situation einer stark eingeschränkten Vereinsarbeit im ersten Halbjahr 2020 konnten leider noch nicht alle Fördermittelempfänger die Gesamtheit der erforderlichen Nachweise vorlegen. Bezüglich deren Vorlage wurde bereits eine Nachfrist gesetzt.

In der Regel kann jedoch eingeschätzt werden, dass die Fördervoraussetzungen und Bedingungen durch die Fördermittelempfänger/Zuwendungsempfänger eingehalten werden und die Stadt eine entsprechende Prüfung der Verwendungsnachweise nach Maßgabe der Förderrichtlinien durchführt.

Auf der Grundlage datenschutzrechtlicher Aspekte bleiben Einzelfalldarstellungen entbehrlich.

2. Liegen Fälle vor, in denen eine zweckgebundene Ausgabe der Fördermittel nicht gegeben ist und wenn ja, um welche Vereine und Ausgaben in welcher Höhe handelt es sich dabei?

Es liegen nach Zuarbeit der Fachämter keine Fälle vor, bei denen die zweckgebundene Ausgabe der Fördermittel nicht gegeben ist. Es allerdings durchaus möglich, dass einzelne Zahlungen förderrechtlich nicht anerkannt werden können.

3. Bei einer Bejahung der Frage 2: In welcher Höhe wurden, wann die Fördermittel zurückgezahlt und bei welchen Vereinen steht in welcher Höhe die Rückzahlung aus und warum?

Es wird auf die Ausführungen bezüglich der Beantwortung der 2. Frage verwiesen.

Mit freundlichen Grüßen
A. Bausewein

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