0845/23 Arbeitsfähigkeit der Stadtverwaltung – Teil 2

Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister,

aufgrund des anhaltenden Personalmangels in der gesamten Stadtverwaltung wird um
Beantwortung der folgenden Fragen gebeten:


1. Wie viele und welche Stellen wurden in der Stadtverwaltung bisher trotz Nichterfüllung
der jeweils erforderlichen Anstellungskriterien besetzt?


2. Wie viele der von Frage 1 betroffenen Mitarbeiter haben zumindest eine
Verwaltungsausbildung und wie viele sind Quereinsteiger?


3. Welche konkreten und langfristigen Maßnahmen werden bereits jetzt ergriffen, um in den
kommenden Jahren ausreichend Fachpersonal für die Stadtverwaltung zu gewinnen und
wie stellt die Stadtverwaltung bei mangelnder Qualifizierung für die jeweiligen Stellen
sicher, dass die Abarbeitung der Aufgaben in erforderlicher Qualität erfolgt?

 

Antwort der Stadtverwaltung

Ihre mit o.a. Drucksachennummer gestellte Anfrage nach § 9 Abs. 2 GeschO
möchte ich wie folgt beantworten:


Gemäß § 9 Abs. 2 GeschO können Stadtratsmitglieder oder Fraktionen jederzeit Anfragen zu Sachverhalten in Zuständigkeit des Stadtrates stellen.


Der für die Erledigung der regelmäßigen Verwaltungsaufgaben der Stadtverwaltung Erfurt benötigte notwendige Personalbedarf wird im Stellenplan abgebildet. Der Stellenplan wird als Bestandteil des Haushaltsplanes durch den Stadtrat beraten und beschlossen. Folglich werden Angelegenheiten zum Umfang und Inhalt des notwendigen
Personalbedarfs durch den Stadtrat ausschließlich während der Haushaltsberatungen des Stadtrates erörtert.


Ausnahmsweise werden unterjährig nach Bedarf einzelne dort genannte personalrechtliche Maßnahmen nach § 29 Absatz 3 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in Verbindung mit § 25 Absatz 3 Buchst. a) der
Geschäftsordnung des Stadtrates im Hauptausschuss entschieden.


Ansonsten liegt die ausschließliche Zuständigkeit für Angelegenheiten des Personals nach § 29 ThürKO beim Oberbürgermeister, so dass eine Zuständigkeit des Stadtrates nicht besteht.

Eine Beantwortung der Anfrage unterbleibt daher. Sollten Sie einen Antrag auf Behandlung der Beantwortung im Ausschuss stellen, wird es keine Antworten auf etwaige Nachfragen geben, es sei denn, sie können, was nur ganz ausnahmsweise der Fall sein wird, erklären, warum die Nachfrage der Zuständigkeit des Stadtrates zuzuordnen ist. Unter Umständen muss zur Prüfung des Wirkungskreises die Angelegenheit vertagt werden.

Mit freundlichen Grüßen




Andreas Bausewein

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