0844/23 Arbeitsfähigkeit der Stadtverwaltung – Teil 1

Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister,


aufgrund des anhaltenden Personalmangels in der gesamten Stadtverwaltung wird um
Beantwortung der folgenden Fragen gebeten:


1. Wie viele Mitarbeiter gehen voraussichtlich in den kommenden 10 Jahren in den
Ruhestand und für wie viele und welche Stellen ist eine Nachbesetzung nicht
sichergestellt bzw. vorgesehen?


2. Wie hat sich in den vergangenen 10 Jahren die Anzahl der Auszubildenden in der
Stadtverwaltung entwickelt und wie viele wurden nach Ausbildungsende von der
Stadtverwaltung übernommen bzw. aus welchen Gründen nicht übernommen?


3. Wie viele Auszubildende sind derzeit bei der Stadtverwaltung eingestellt und ist die
Übernahme aller Auszubildenden bei positivem Ausbildungsabschluss geplant, wenn nein,
warum nicht?

 

Antwort der Stadtverwaltung

 

Gemäß § 9 Abs. 2 GeschO können Stadtratsmitglieder oder Fraktionen jederzeit Anfragen zu Sachverhalten in Zuständigkeit des Stadtrates stellen.

Der für die Erledigung der regelmäßigen Verwaltungsaufgaben der Stadtverwaltung Erfurt benötigte notwendige Personalbedarf wird im Stellenplan abgebildet. Der Stellenplan wird als Bestandteil des Haushaltsplanes durch den Stadtrat beraten und beschlossen. Folglich werden Angelegenheiten zum Umfang und Inhalt des notwendigen
Personalbedarfs durch den Stadtrat ausschließlich während der Haushaltsberatungen des Stadtrates erörtert.


Ausnahmsweise werden unterjährig nach Bedarf einzelne dort genannte personalrechtliche Maßnahmen nach § 29 Absatz 3 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in Verbindung mit § 25 Absatz 3 Buchst. a) der
Geschäftsordnung des Stadtrates im Hauptausschuss entschieden.


Ansonsten liegt die ausschließliche Zuständigkeit für Angelegenheiten des Personals nach § 29 ThürKO beim Oberbürgermeister, sodass eine Zuständigkeit des Stadtrates nicht besteht.

Eine Beantwortung der Anfrage unterbleibt daher. Sollten Sie einen Antrag auf Behandlung der Beantwortung im Ausschuss stellen, wird es keine Antworten auf etwaige Nachfragen geben, es sei denn, sie können, was nur ganz ausnahmsweise der Fall sein wird, erklären, warum die Nachfrage der Zuständigkeit des Stadtrates zuzuordnen ist. Unter Umständen muss zur Prüfung des Wirkungskreises die Angelegenheit vertagt werden.

Mit freundlichen Grüßen


Andreas Bausewein

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