Drucksache 0144/20; Anfrage nach § 9 Abs. 2 GeschO; Videoüberwachung im öffentlichen Verkehrsraum; öffentlich
Sehr geehrter Herr Aust,
Ihre Anfrage beantworte ich wie folgt:
1. Auf welcher straßenrechtlichen Grundlage erfolgt in Erfurt die Videoüberwachung öffentlichen Verkehrsraumes?
Zunächst ist festzustellen, dass es sich bei den in Erfurt verwendeten Videokameras nicht um Einrichtungen zur Überwachung handelt, sondern um Elemente zur anlassbezogenen Verkehrsbeobachtung. Sie sind ein wesentliches Mittel zur Wahrung der gesetzlich obligatorischen Verkehrssicherungspflicht. Diese ist in Deutschland eine deliktsrechtliche Verhaltenspflicht zur Abwehr von Gefahrenquellen, deren Unterlassen zu Schadensersatzansprüchen nach den §§ 823 ff. BGB führen kann. Sie umfasst die Verpflichtung, alle Verkehrsteilnehmer, die von den Verkehrsflächen im Rahmen zweckentsprechender Nutzung Gebrauch machen, vor Gefahren zu schützen, die aus dem Zustand dieser Verkehrsflächen herrühren. Öffentliche Verkehrsflächen sind möglichst gefahrlos zu errichten und zu erhalten. Zudem leitet sich die Verkehrssicherungspflicht aus § 10 ThürStrG her, wonach der Straßenbaulastträger die in seiner Baulast liegenden Straßen so unterhalten muss, dass sie den Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung genügen. Die Landeshauptstadt Erfurt ist Straßenbaulastträger für öffentliche Straßen im Stadtgebiet gemäß § 43 ThürStrG. Die Bestandteile öffentlicher Straßen sind in § 2 ThürStrG beschrieben.
Im konkreten Kontext liegt das Hauptaugenmerk dabei insbesondere auf der Eintrittswahrscheinlichkeit, dem räumlichen Ausmaß und der Dauer von Störungen für den Kfz-Verkehr auf den sich kreuzenden Hauptverkehrsstraßen, der Entwicklung von Rückstaus sowie der Dauer bis zur Normalisierung des Verkehrsgeschehens. Dies ist erforderlich, da bekanntermaßen durch Störungen im Verkehrsablauf sowie durch Rückstausituationen die Gefahr von Verkehrsunfällen und damit auch von Sach- und Personenschäden steigt. Treten solche Ereignisse an neuralgischen Knotenpunkten auf, ist dieses Risiko besonders hoch.
Zudem sind mit Rückstauerscheinungen auch erhöhte Lärm- und Luftschadstoffemissionen verbunden, zu deren Verringerung die Landeshauptstadt Erfurt gemäß der Umweltgesetzgebung ebenfalls gesetzlich verpflichtet ist. Insofern ist die visuelle Begutachtung des Verkehrsablaufes elementar für die Initiierung von Maßnahmen zur Optimierung des Verkehrsflusses.
Über die Verkehrsbeobachtungskameras werden in keiner Weise und zu keinem Zeitpunkt personenbezogene und personenbeziehbare Daten erfasst, da weder Kfz-Kennzeichen noch Verkehrsteilnehmer identifizierbar sind. Es erfolgt keinerlei Aufzeichnung der Kamerabilder. Die Einhaltung der datenschutzrechtlich relevanten Gesetzmäßigkeiten ist sowohl technisch als auch organisatorisch gewährleistet. Hierzu befindet sich die Stadtverwaltung in einem beständigen Austausch mit dem Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (TLfDI).
2. Von wem und nach welchen Maßstäben wurde der betroffene öffentliche Verkehrsraum für die Videoüberwachung festgelegt?
und
3. Wer ist auf welcher Rechtsgrundlage von wem mit der Videoüberwachung im öffentlichen Verkehrsraum von Erfurt betraut, wer trägt die Kosten für die Videoüberwachung des öffentlichen Verkehrsraumes und wie hoch sind diese je Jahr?
Die Verkehrsbeobachtungskameras obliegen der Verantwortlichkeit des Tiefbau- und Verkehrsamtes, welches für Anschaffung, Unterhaltung und Betrieb zuständig ist. Dieses hat Kameras gemäß den oben beschriebenen Verkehrssicherungspflichten an den wichtigsten und bedeutendsten Verkehrsknotenpunkten in Erfurt eingerichtet. Wichtigkeit und Bedeutsamkeit leiten sich dabei aus den Verkehrsbelastungen sowie der verkehrlichen Funktion des entsprechenden Knotenpunktes ab.
Für die Verkehrsbeobachtung laufen keine dauerhaften Kosten auf. Je nach Funktionsfähigkeit und Lebensdauer sind vereinzelte Reparaturen oder Ersatzinvestitionen erforderlich. Diese liegen im Durchschnitt bei weniger als 5.000 EUR pro Jahr.
Mit freundlichen Grüßen
A. Bausewein