Stadtflagge zeigen – Erfurter Fahne auf der Krämerbrücke hissen 2232/25

Die Krämerbrücke als eines der prägendsten Wahrzeichen der Stadt Erfurt erfreut sich großer Aufmerksamkeit von Einwohnern und Touristen gleichermaßen. Als Symbol für kommunale Identität und bürgerschaftlichen Stolz würde das Hissen der Erfurter Stadtfahne auf der Brücke die Sichtbarkeit der Stadtfarben im öffentlichen Raum stärken. Die städtische Hauptsatzung vom 30. August 2019 sieht in § 1 Abs. 4 die Nutzung einer definierten Stadtflagge vor. Die Präsenz der Flagge auf der Krämerbrücke würde nicht nur stadtbildprägend wirken, sondern auch bei besonderen Anlässen wie Stadtfesten oder Gedenktagen zur Würde und Sichtbarkeit kommunaler Repräsentation beitragen. Zudem haben bereits andere städtische Gebäude mit Bezug zur Stadtgeschichte und -identität eine solche Beflaggung erfahren.

 

Beschlussvorschlag

  1. Die Stadtverwaltung wird beauftragt, auf oder an der Krämerbrücke dauerhaft die Erfurter Stadtflagge (Erfurter Stadtfahne gemäß § 1 Abs. 4 Hauptsatzung) von allen Seiten sichtbar zu hissen und hierfür die notwendigen technischen und genehmigungsrechtlichen Voraussetzungen zu schaffen.
  2. Die Umsetzung soll bis spätestens zum Beginn der Adventszeit 2025 erfolgen.

Stellungnahme der der Verwaltung

Nach dem Thüringer Denkmalrecht ist die Brücke ein hochbedeutendes Kulturdenkmal, was Ausdruck in der Unterschutzstellung jeden einzelnen Hauses als sog. einzelnes Kulturdenkmal findet. Grundsätzlich sind demnach die Krämerbrückenhäuser als Kulturdenkmale von additiven Baukörpern und -elementen freizuhalten, die nicht einem Sicherheitsbedarf oder der Erhaltung der Bauwerke dienen. Eine Beflaggung und hierfür in Betracht zu ziehende Maßnahmen (Mast, Befestigung, Zugänglichkeit etc.) tragen weder zum Erhalt der Brücke bei, noch fördern sie den Denkmalschutzgedanken. Sie können daher aus denkmalrechtlicher Sicht nicht befürwortet werden.

Es steht zudem zu befürchten, dass mit einer Fahne eine Vorbildwirkung provoziert wird. Diese wird, auch und insbesondere aufgrund eines Gleichbehandlungsgrundsatzes, schwer zu regulieren sein, wenn andere Interessengruppen gleichberechtigten Anspruch auf eine ähnliche Darstellung an einer prominenten Stelle auf der Krämerbrücke anregen.
Dem Antrag kann auch aus Sicht des Tiefbau- und Verkehrsamtes bzw. des Baulastträgers der Brücken- bzw. Gewölbekonstruktion nicht zugestimmt werden, da ein Fahnenmast auf der Brücke das Lichtraumprofil (Bewegungsraum der Fußgänger auf der Brücke) einschränkt und die Sichtbarkeit der Fahne zwischen den Hausfassaden nicht der Intention des Antragstellers folgen kann.

Fazit: Aus Sicht der Verwaltung ist die Beschlussfassung abzulehnen.

 

Der Stadtrat lehnte unseren Antrag mit großer Mehrheit ab

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert