Geldleistungen nach § 3 AsylbLG in Form von guthabenbasierten Bezahlkarten stellen eine konsequente
Umsetzung des Wortlautes des AsylbLG dar und vermeiden im Vergleich zum Gutscheinsystem einen
administrativen Mehraufwand. Die Zahlungen sind auf das aufgeladene Guthaben auf der Bezahlkarte
begrenzt. Durch Einschränkungen kann nicht notwendigem Bedarf dienender Zahlungsverkehr, bspw. der
Glücksspiel- oder Auslandszahlungsverkehr, unterbunden werden.
Beschlussvorschlag
- Der Oberbürgermeister wird beauftragt, zur Vermeidung von Anreizen irregulärer Migration das
Sachleistungsprinzip umzusetzen und darüber hinaus eine Bezahlkarte für Asylbewerber im Jahr 2024 in
Erfurt einzuführen. - Der Oberbürgermeister wird beauftragt, hierfür notwendige stadteigene Vorgaben für die Umsetzung
abzuändern bzw. entsprechende Änderungen hierzu dem Stadtrat vorzulegen. - Der Stadtrat ist regelmäßig über den Umsetzungsstand der Maßnahmen nach Beschlusspunkt 01 und 02 zu
unterrichten.