Die Stadt Erfurt verfügt bereits über bestehende rechtliche Verbotszonen für Feuerwerk, insbesondere im Bereich der Altstadt, der Krämerbrücke sowie des Domplatzes. Diese ergeben sich aus bundesrechtlichen Vorgaben, dem besonderen Schutzstatus denkmalgeschützter Bausubstanz sowie aus kommunalen Allgemeinverfügungen.
Trotz dieser Rechtslage kam es in der Silvesternacht 2025/26 zu massiven Verstößen, öffentlich dokumentierten Sachbeschädigungen sowie einem Brand auf dem Domplatz, ohne erkennbare Präsenz oder Maßnahmen seitens der Stadtverwaltung. Die fehlende Durchsetzung bestehender Regeln untergräbt nicht nur deren Glaubwürdigkeit, sondern gefährdet Menschen, Infrastruktur und das Vertrauen in die Handlungsfähigkeit der Kommune.
Ziel dieses Antrags ist daher nicht die Schaffung neuer Rechtsvorschriften, sondern ein dauerhaftes Durchsetzungskonzept mit eindeutiger Beschilderung, operativer Koordinierung und jährlicher Evaluierung ist erforderlich, um die Schutzwirkung der bestehenden Feuerwerksverbotszonen ab dem Jahreswechsel 2026/27 sicherzustellen und im Interesse der Allgemeinheit langfristig zu verankern.
Beschlussvorschlag
- Die Stadtverwaltung wird beauftragt, ab dem Jahreswechsel 2026/27 ein dauerhaftes Einsatz- und Schutzkonzept zur konsequenten Durchsetzung der bestehenden städtischen Feuerwerksverbotszonen umzusetzen. Dabei sollen insbesondere folgende Maßnahmen enthalten sein:
- Priorisierte Durchsetzung in besonders gefährdeten Bereichen wie Krämerbrücke, Domplatz und weiteren definierten Zonen
- Einsatzplanung des Ordnungsamtes zur Kontrolle und Ahndung von Verstößen
- Koordination mit Polizei, Feuerwehr und ggf. externen Ordnungspartnern
- Temporäre, gut sichtbare Beschilderung der Verbotszonen zur rechtssicheren und öffentlichen Kenntlichmachung 02 Das Konzept ist erstmals zum Jahreswechsel 2026/27 umzusetzen. Es ist jährlich zu evaluieren und bei Bedarf fortzuschreiben.
Stellungnahme der Verwaltung
Gemäß Art. 73 Abs. 1 Nr. 12 Grundgesetz (GG) hat die Bundesrepublik Deutschland die ausschließliche Gesetzgebung über das Sprengstoffrecht inne. Die Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) ist eine Durchführungsverordnung des Bundesministeriums des Innern zum deutschen Sprengstoffgesetz (SprengG). Entsprechend § 23 Abs. 2 der 1. SprengV dürfen pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 in der Zeit vom 2. Januar bis 30. Dezember nur durch Inhaber einer Erlaubnis nach § 7 oder § 27, eines Befähigungsscheines nach § 20 SprengG oder einer Ausnahmebewilligung nach § 24 Abs. 1 der 1. SprengV verwendet (abgebrannt) werden. Am 31. Dezember und 1. Januar dürfen sie auch von anderen Personen abgebrannt werden, die das 18.Lebensjahr vollendet haben. Gemäß § 24 Abs. 2 Nr. 1 der 1. SprengV kann die zuständige Behörde anordnen, dass pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 in der Nähe von Gebäuden oder Anlagen, die besonders brandempfindlich sind, auch am 31. Dezember und am 1. Januar nicht abgebrannt werden dürfen. Dies gilt nach Nr. 2 auch für pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 mit ausschließlicher Knallwirkung in bestimmten dichtbesiedelten Gemeinden oder Teilen von Gemeinden zu bestimmten Zeiten. Die dafür zuständige Behörde ist in Thüringen das Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz (TLV) was sich aus § 2 der Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes und des technischen Verbraucherschutzes (ThürAStVZustVO) in Verbindung mit der Anlage zu § 2 ThürAStVZustVO, Ziffer 7.2.8 ergibt.
Der Sachverhalt der o. g. Drucksache betrifft eine Angelegenheit nach § nach § 23 Abs. 1 der 1. SprengV i. V. m.§ 5 OBG, dem übertragenen Wirkungskreis angehört. Nach § 29 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 3 der Thüringer Kommunalordnung erledigt der Oberbürgermeister solche Angelegenheiten in eigener Zuständigkeit.
Sollte die einreichende Fraktion auf die Behandlung der Drucksache im Stadtrat/Ausschuss bestehen, wird der Oberbürgermeister oder der jeweilige Vertreter im Amt nach 17 Absatz 1 Nr. 5 GeschO die Absetzung der Drucksache wegen fehlender Zuständigkeit des Stadtrates/Ausschusses nach § 29 Absatz 2 ThürKO beantragen. Sollte dem Antrag mehrheitlich nicht gefolgt werden, wird der Oberbürgermeister oder der Vertreter im Amt unmittelbar nach der Abstimmung den Vollzug des Beschlusses aussetzen und damit das Verfahren nach § 44 Satz 1 ThürKO einleiten.
10.25
Abstimmung im Stadtrat
Unser Antrag wurde zurückgezogen (Sitzung am 20.05.2026, TOP 7.10). Ein Abstimmungsergebnis mit Stimmenzahlen ist in der Niederschrift nicht ausgewiesen.
Vorherige Beratungen:
- 19.01.2026, Ausschuss für öffentliche Ordnung, Sicherheit, Ortsteile und Ehrenamt: abgesetzt (Ja 9, Nein 2, Enthaltung 0)
- 18.03.2026, Stadtrat: Dringlichkeit nicht bestätigt (Ja 16, Nein 21, Enthaltung 0)
Quelle: Bürgerinfo der Stadt Erfurt, Drucksache 0054/26 (Beschluss und Abstimmungsergebnis laut Niederschrift; die Stimmen werden nur als Gesamtzahlen, nicht nach Fraktionen, veröffentlicht).