Änderungs-/Ergänzungsantrag zur Drucksache 0970/20
Der Beschlussvorschlag wird wie folgt ersetzt:
- Der Oberbürgermeister wird aufgefordert zu prüfen, ob und in welcher Höhe Minderausgaben aufgrund der Mehrwertsteuersenkung im Zeitraum vom 01.07.2020 bis zum 31.12.2020 voraussichtlich entstehen. Der Stadtrat ist unverzüglich vollumfänglich über das Ergebnis in Kenntnis zu setzen.
- Der Oberbürgermeister wird beauftragt, auf Grundlage der ermittelten Minderausgaben zu prüfen, inwieweit diese zur Finanzierung notwendiger Schulsanierungen verwendet werden können.
- Die Änderung der 1. Nachtragshaushaltssatzung 2020 ist entsprechend des Ergebnisses aus BP02 anzupassen.
- Der Stadtrat der Landeshauptstadt Erfurt tritt der Genehmigung des Thüringer
Landesverwaltungsamtes vom 18.05.2020 zur 1. Nachtragshaushaltssatzung 2020 nebst Anlagen der Stadt Erfurt für das Haushaltsjahr 2020 bei. - Die geänderte 1. Nachtragshaushaltssatzung 2020 sowie die Anpassung der Anlagen zum 1. Nachtragshaushaltsplan 2020 (Gesamtplan, Haushaltsquerschnitt, Vermögenshaushalt, Übersicht über die Verpflichtungsermächtigungen) gemäß Anlagen werden, sobald das Ergebnis zu BP03 vorliegt, in einer gesonderten Stadtratssitzung beschlossen.
Begründung:
Die AfD-Fraktion kann der Änderung der 1. Nachtragshaushaltssatzung 2020 so nicht zustimmen. Aus den Anlagen geht nicht hervor, ob und inwieweit die vom Bundestag und Bundesrat beschlossene Mehrwertsteuersenkung ab dem 01.07.2020 bei der Änderung berücksichtigt wurde. Es ist davon auszugehen, dass auch die Landeshauptstadt Erfurt durch die Mehrwertsteuersenkung Minderausgaben hat. Diese Minderausgaben könnten insbesondere zur Finanzierung dringend notwendiger Schulsanierungen, welche in der derzeitigen Fassung der Änderung der 1. Nachtragshaushaltssatzungen 2020 etlichen Kürzungen unterliegen, eingesetzt werden.
Stellungnahme der Verwaltung
Zur DS bzw. zu den einzelnen Beschlusspunkten wird wie folgt Stellung genommen
BP 01 Der Oberbürgermeister wird aufgefordert zu prüfen, ob und in welcher Höhe Minderausgaben aufgrund der Mehrwertsteuersenkung im Zeitraum vom 01.07.2020 bis zum 31.12.2020 voraussichtlich entstehen. Der Stadtrat ist unverzüglich vollumfänglich über das Ergebnis in Kenntnis zu setzen.
Stellungnahme: Die Minderausgaben, welche auf Grund der Umsatzsteuersenkung im 2. Halbjahr 2020 entstehen, können nicht beziffert werden. Gemäß BMF-Schreiben vom 30. Juni 2020 zur befristeten Absenkung des allgemeinen und ermäßigten Umsatzsteuersatzes zum 01. Juli 2020 sind die Unternehmen nicht verpflichtet, die niedrigere Umsatzsteuer (USt.) an die Verbraucher weiterzugeben. Inwieweit die Senkung der USt. an die Stadtverwaltung weitergereicht wird, ist nicht vorherzusagen. Auch ist maßgeblich für die Anwendung des Umsatzsteuersatzes der eigentliche Zeitpunkt der Leistungserbringung. Es kommt insofern nicht darauf an, wann der Vertrag geschlossen, die Rechnung erbracht bzw. die Zahlung erfolgt ist. Insofern ist eine äußerst differenzierte Einzelfallbetrachtung notwendig und eine pauschale Ermittlung von evtl. mögliche Einspareffekten nicht möglich. Somit können aktuell keine belastbaren Daten zu den erwarteten Minderausgaben i.Z.m. der Umsatzsteuersenkung ermittelt werden.
BP 02 Der Oberbürgermeister wird beauftragt, auf Grund der ermittelten Minderausgaben zu prüfen, inwieweit diese zur Finanzierung notwendiger Schulsanierungen verwendet werden können.
Stellungnahme: Sollten Minderausgaben im Jahr 2020 durch die Umsatzsteuersenkung entstehenden, können diese allein vom Zeitrahmen her nicht mehr in diesem Jahr für die Schulsanierung verwendet werden. Für die Schulen steht im 1. NTHH 2020 für das Jahr 2020 ein Volumen von ausgabeseitig 37,1 Mio. EUR im VMH zur Verfügung. Des Weiteren sind aus dem Jahr 2019 Haushaltsausgabereste i.H.v. 11,0 Mio. EUR für bauliche Maßnahmen abzuarbeiten. Aus Sicht der Verwaltung sind die bereitstehenden finanziellen Mittel für 2020 unter Berücksichtigung, dass diese auch baulich umgesetzt werden müssen, auskömmlich.
BP 03 Die Änderung der 1. NTHH-Satzung 2020 ist entsprechend des Ergebnisses aus BP02 anzupassen.
Stellungnahme: Die vom Stadtrat bestätigte 1. Nachtragshaushaltssatzung 2020 kann aktuell nicht geändert werden. Lediglich die Reduzierung der Verpflichtungsermächtigung wurde von der Rechtsaufsichtsbehörde beauflagt. Weitere Änderungen sind somit im Zusammenhang mit der 1. Nachtragshaushaltssatzung 2020 nicht möglich und würden im Umkehrschluss einen 2. Nachtragshaushalt 2020 erfordern. Hier sei allerdings darauf verwiesen, dass allein vom Zeitablauf her ein 2. NTHH 2020 und die damit einhergehende Umsetzung von Investitionsmaßnahmen dagegen spricht.
BP 04 Der Stadtrat der Landeshauptstadt Erfurt tritt der Genehmigung des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 18.05.2020 zur 1. Nachtragshaushaltssatzung 2020 nebst Anlagen der Stadt für das Haushaltsjahr 2020 bei. BP 05 Die geänderte 1. Nachtragshaushaltssatzung 2020 sowie die Anpassung der Anlagen zum 1. Nachtragshaushaltsplan 2020 (Gesamtplan, Haushaltsquerschnitt, Vermögenshaushalt, Übersicht über die Verpflichtungsermächtigungen) gemäß Anlagen werden, sobald das Ergebnis zu BP03 vorliegt, in einer gesonderten Stadtratssitzung beschlossen.
Stellungnahme: Der BP 05 widerspricht dem BP 04. Mit dem Beitrittsbeschluss, welcher die Reduzierung der Verpflichtungsermächtigungen zum Inhalt hat und der Öffentlichen Bekanntmachung ist die 1. NTHH-Satzung und der 1. NTHH-Plan 2020 rechtskräftig und kann nicht durch spätere Beschlüsse geändert werden.
Abstimmung im Stadtrat
Der Stadtrat lehnte unseren Antrag ab (Sitzung am 15.07.2020, TOP 8.3.1).
| Ja | Nein | Enthaltung | Befangen |
|---|---|---|---|
| 6 | 28 | 3 | 0 |
Quelle: Bürgerinfo der Stadt Erfurt, Drucksache 1193/20 (Beschluss und Abstimmungsergebnis laut Niederschrift; die Stimmen werden nur als Gesamtzahlen, nicht nach Fraktionen, veröffentlicht).