Drucksache 1578/25; Anfrage nach § 9 Abs. 2 GeschO; Haushaltliche Verortung des „Anti-Terror-Managers“ der Stadt Erfurt; öffentlich
Sehr geehrter Herr Schlösser,
der Sachverhalt Ihrer Anfrage betrifft eine Angelegenheit nach § 29 Abs. 1,
Abs. 3 ThürKO. Danach erledigt der Oberbürgermeister Personal- und Organisationsangelegenheiten in eigener Zuständigkeit. Wie dem § 22 Abs. 3 ThürKO zu entnehmen ist, beschränkt sich die Überwachungsbefugnis des Stadtrats auf die Ausführung seiner Beschlüsse. Der Stadtrat hat keine Überwachungsbefugnisse hinsichtlich der durch § 29 ThürKO dem Oberbürgermeister zur Erledigung in eigener Zuständigkeit zugewiesenen laufenden Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises oder Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises. Aus diesem Grund bestehen keine Informationsrechte für Stadtratsmitglieder in diesem speziellen Aufgabenbereich.
Ich möchte Sie daher bitten, bei zukünftigen Anfragen diesen Umstand zu berücksichtigen. Ungeachtet dessen beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt, auch wenn ich dazu rechtlich nicht verpflichtet bin.
Bevor ich auf die Fragen eingehe und im Zusammenhang beantworte, weise ich darauf hin, dass im zitierten Artikel die Bezeichnung „Anti-Terror-Manager“ von Seiten der Stadtverwaltung nicht genannt wurde.
1. In welchem Produkt beziehungsweise unter welcher konkreten Haushaltsstelle ist die neue Stelle zur Terrorabwehr im Haushaltsplan der Landeshauptstadt Erfurt veranschlagt und welche Mittel sind für Personal- und Sachkosten jährlich vorgesehen?
Diese Stellenbeschreibung befindet sich derzeit in der verwaltungsinternen Endabstimmung und folglich konnte diese noch nicht im Stellenplan des gegenwärtigen Haushaltsplanes 2024/2025 verortet werden.
2. Wurde die Stelle im Rahmen der regulären Haushaltsplanung neu geschaffen oder handelt es sich um eine Umwidmung bestehender Mittel und Planstellen?
Wie in Frage 1 aufgeführt, gibt es noch Endabstimmungen zur Beschreibung der Stelle. Derzeit befindet sich der Haushalt für die Folgejahre in der Aufstellung, daher können zum Haushalt 2026/2027 keine genauen Ausführungen gemacht werden.
3. Wie begründet die Stadtverwaltung die Notwendigkeit der haushaltsmäßigen Priorisierung dieser Maßnahme im Verhältnis zu anderen sicherheitsrelevanten oder präventiven Ausgabenfeldern im städtischen Haushalt?
Die Überfahrttaten in der jüngsten Vergangenheit in Magdeburg, Mannheim und München mit zahlreichen Opfern zeigen, dass der Sicherung von Veranstaltungen ein stärkeres Gewicht beizumessen ist. Diese Angriffe stellen die Ämter, die mit der Problematik der Sicherheit bei öffentlichen Veranstaltungen betraut sind, vor neue Herausforderungen.
Aufgrund dieser Situation und der Zuständigkeit der Gemeinden für die Terrorabwehrsperren/ Zufahrtsperren bei allen Veranstaltungen (gleich ob von privaten Dritten beantragt oder als städtische Veranstaltung umgesetzt) wird derzeit verwaltungsseitig die Notwendigkeit einer koordinierenden Stelle gesehen. Diese Stelle soll als Ansprechpartner für Veranstalter hinsichtlich der Umsetzung der Sicherheitsaspekte von Veranstaltungen, wie bspw. die Prüfung und Koordinierung der Zurverfügungstellung von Zufahrsperren, zuständig sein.
Um diesen Herausforderungen gerecht zu werden und weiterhin Veranstaltungen in der Stadt sicher durchführen zu können, wird die Notwendigkeit für diese Stelle gesehen.
Mit freundlichen Grüßen
A. Horn