1577/25 Einstellung und Aufgaben des „Anti-Terror-Managers“ der Stadt Erfurt

Drucksache 1577/25; Anfrage nach § 9 Abs. 2 GeschO; Einstellung und Aufgaben des „Anti-Terror-Managers“ der Stadt Erfurt; öffentlich

Sehr geehrter Herr Mühlmann,

der Sachverhalt Ihrer Anfrage betrifft eine Angelegenheit nach § 29 Abs. 1,

Abs. 3 ThürKO. Danach erledigt der Oberbürgermeister Personal- und Organisationsangelegenheiten in eigener Zuständigkeit. Wie dem § 22 Abs. 3 ThürKO zu entnehmen ist, beschränkt sich die Überwachungsbefugnis des Stadtrats auf die Ausführung seiner Beschlüsse. Der Stadtrat hat keine Überwachungsbefugnisse hinsichtlich der durch § 29 ThürKO dem Oberbürgermeister zur Erledigung in eigener Zuständigkeit zugewiesenen laufenden Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises oder Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises. Aus diesem Grund bestehen keine Informationsrechte für Stadtratsmitglieder in diesem speziellen Aufgabenbereich.

Ich möchte Sie daher bitten, bei zukünftigen Anfragen diesen Umstand zu berücksichtigen. Ungeachtet dessen beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt, auch wenn ich dazu rechtlich nicht verpflichtet bin.

Bevor ich auf die Fragen eingehe und im Zusammenhang beantworte, weise ich darauf hin, dass im zitierten Artikel die Bezeichnung „Anti-Terror-Manager“ von Seiten der Stadtverwaltung nicht genannt wurde.

1. Wie und wo wurde die Stelle des „Anti-Terror-Managers“ besetzt (z. B. durch öffentliche Ausschreibung, interne Versetzung oder externe Direktvergabe) und welche Qualifikationen wurden für die Position vorausgesetzt?

Derzeit laufen innerhalb der Stadtverwaltung die Gespräche zur genauen Ausgestaltung dieser Stelle; eine Besetzung erfolgte bislang nicht.

2. Welche konkreten Aufgaben und Zuständigkeiten sind mit der Funktion des „Anti-Terror-Managers“ verbunden und in welchem organisatorischen Rahmen innerhalb der Stadtverwaltung ist die Stelle angesiedelt?

Die Überfahrttaten in der jüngsten Vergangenheit in Magdeburg, Mannheim und München mit zahlreichen Opfern zeigen, dass der Sicherung von Veranstaltungen ein stärkeres Gewicht beizumessen ist. Diese Angriffe stellen die Ämter, die mit der Problematik der Sicherheit bei öffentlichen Veranstaltungen betraut sind, vor neue Herausforderungen.

Bei Veranstaltungen in der Landeshauptstadt Erfurt liegt die Zuständigkeit je nach Genehmigungslage bei verschiedenen Ämtern. Liegen die eigenen Veranstaltungen der Stadtverwaltung in Zuständigkeit der Kulturdirektion, so sind das Bürgeramt sowie das Tiefbau- und Verkehrsamt bei externen Veranstaltungen je nach rechtlichen Rahmenbedingungen die Genehmigungsbehörde.

Aufgrund dieser Situation und der Zuständigkeit der Gemeinden für die Terrorabwehrsperren/ Zufahrtsperren bei allen Veranstaltungen (gleich ob von privaten Dritten beantragt oder als städtische Veranstaltung umgesetzt) wird derzeit verwaltungsseitig die Notwendigkeit einer koordinierenden Stelle gesehen. Diese Stelle soll als Ansprechpartner für Veranstalter hinsichtlich der Umsetzung der Sicherheitsaspekte von Veranstaltungen, wie bspw. die Prüfung und Koordinierung der Zurverfügungstellung von Zufahrsperren, zuständig sein.

3. Wie bewertet die Stadtverwaltung die Wirksamkeit dieser Position im Hinblick auf die Prävention von Sicherheitsrisiken bei Veranstaltungen und inwiefern wird dabei auch die Ursachenbekämpfung von potenziellen Gefährdungslagen berücksichtigt?

Es wird auf die Beantwortung der Frage 2 verwiesen. In der vorgesehenen Stelle wird keine Ursachenbekämpfung von potenziellen Gefährdungslagen berücksichtigt werden.

Mit freundlichen Grüßen
A. Horn

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