Drucksache 1882/20; Anfrage nach § 9 Abs. 2 GeschO; Hilfen für Careleaver; [öffentlich]
Sehr geehrter Herr Aust,
Ihre Anfrage beantworte ich wie folgt:
1. Wie viele Careleaver gibt es jährlich in Erfurt und ist der Stadt bekannt, wie viele davon nach Ende der Jugendhilfe arbeiten gehen, die Schule fortführen, ein Studium beginnen und wie viele um Hilfe bitten aufgrund von Schwierigkeiten bei der Wohnungssuche und finanziellen Herausforderungen?
Eine spezifische Erhebung zu Careleavern ist in der amtlichen Kinder- und Jugendhilfestatistik gemäß SGB VIII nicht vorgesehen und liegt daher auch nicht in jährlich ausgewerteter Form vor. Zu Ihrer Anfrage wurde exemplarisch eine Auswertung von Daten des Jahres 2019 vorgenommen. Im Jahr 2019 haben im Zuständigkeitsbereich des Jugendamtes Erfurt 96 junge Menschen das stationäre Jugendhilfesystem bzw. Pflegefamilien verlassen (ohne im Anschluss in einer anderen Einrichtung bzw. Pflegefamilie weiterbetreut zu werden), die bei Beendigung der Hilfe älter als 15 Jahre waren. Von diesen 97 jungen Menschen waren 70 Personen bei Hilfeende volljährig. Minderjährige kehren nach Beendigung einer stationären Hilfe in der Regel zu sorge- bzw. erziehungsberechtigten Personen zurück. Volljährige junge Menschen können bei Ihren Schritten in ein selbständiges Erwachsenleben durch Hilfen für junge Volljährige (§ 41 SGB VIII) unterstützt werden, sofern sie eine solche Hilfe beantragen (siehe auch Antwort zu Frage 2). Zu den anderen in Ihrer Frage benannten Aspekten wie Fortführung der Schule, Beginn eines Studiums, finanzielle Herausforderungen etc. liegen dem Jugendamt für diesen Personenkreis keine statistisch auswertbaren Informationen vor.
2. Gibt es in Erfurt ein geeignetes Übergangskonzept für Jugendliche, deren Jugendhilfe mit 18 Jahren endet, wenn ja wie ist dieses konkret ausgestaltet und wenn nein, ist ein solches Konzept in Planung und welche konkreten Maßnahmen sind geplant?
Gemäß dem SGB VIII erhalten alle Jugendliche unabhängig von ihrer Herkunft bis zur Volljährigkeit Hilfe zur Erziehung, wenn es dem Bedarf entspricht. Für die jungen Erwachsenen besteht die Möglichkeit auch über die Volljährigkeit hinaus Hilfe und Unterstützung in Form erzieherischer Hilfen zu erhalten, sofern im Einzelfall die Leistungsvoraussetzungen des § 41 SGB VIII vorliegen. Der jeweilige individuelle Bedarf wird im laufenden Hilfeplanverfahren gem. § 36 SGB VIII ermittelt. Die sich daraus ergebenden Unterstützungsleistungen und Ziele werden gemeinsam mit den Jugendlichen, den Personensorgeberechtigten (Eltern, Einzel- und/oder Amtsvormünder), der hilfeleistenden Einrichtung und dem fallzuständigen Sozialarbeiters des öffentlichen Trägers verbindlich festgelegt. Halbjährlich erfolgt die Überprüfung des Standes zur Umsetzung der Ziele. Grundsätzlich wird sechs Monate vor Volljährigkeit im Hilfeplangespräch mit den Jugendlichen über deren Vorstellungen und Wünsche bezüglich der weiteren Perspektive diskutiert. Dies dient dazu, rechtzeitig die notwendigen Maßnahmen und Verantwortlichkeiten festzulegen, die einen reibungslosen Übergang in die eigene Wohnung, Betreutes Wohnen, Rückkehr zu den Eltern oder ähnliches sicherstellen. Der Abschlusshilfeplan wird vier Wochen vor Volljährigkeit genutzt, um zu prüfen, inwieweit an dem Plan festgehalten oder Änderungen, Ergänzungen notwendig sind.
3. Inwieweit unterstützt die Stadt Erfurt das Careleaver-Zentrum Thüringen des Vereins Jugendberufshilfe Thüringen e.V.?
Das Angebot des Careleaver-Zentrums ist in den entsprechenden Fachabteilungen des Jugendamtes bekannt. 2019 erfolgte die Vorstellung dieses Angebotes in der Abteilung Allgemeiner Sozialdienst. Im Rahmen der Hilfen für Junge Volljährige werden die Helfer beauftragt, auch das Angebot der Careleaver einzubinden. Zudem wird insbesondere durch die Vormünder des Sachgebietes Vormundschaftswesen der Kontakt zu den Careleavern vermittelt. Das Sachgebiet Vormundschaftswesen hat 2019 an einer bundesweiten Fachveranstaltung der Careleaver teilgenommen.
Mit freundlichen Grüßen
A. Bausewein