Drucksache 1663/20; Anfrage nach § 9 Abs. 2 GeschO; Mietkosten für Flüchtlingswohnungen
Sehr geehrter Herr Aust,
Ihre Anfrage beantworte ich wie folgt:
1. Wie viele Wohnungen der kommunalen Wohnungsgesellschaften in der Stadt Erfurt dienen der Unterbringung von Geflüchteten?
2. In welcher Höhe werden die Gebühren der Unterbringung in diesen Wohnungen pro Quadratmeter durchschnittlich erstattet und wie sind diese Kosten mit den ortsüblichen Mieten ins Verhältnis zu setzen?
Bei der Bearbeitung von Angelegenheiten aus dem übertragenen Wirkungskreis [hier die Unterbringung von Flüchtlingen] nimmt ausschließlich der Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Erfurt diese Aufgaben als staatliche Aufgabe im übertragenen Wirkungskreis (§ 29 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 3 ThürKO) wahr. Der Stadtrat sowie dessen Ausschüsse sind hierfür von Gesetzes wegen nicht zuständig. Gemäß § 9 Abs. 2 Geschäftsordnung für den Stadtrat der Landeshauptstadt Erfurt und seiner Ausschüsse können nur Anfragen zu Sachverhalten gestellt werden, welche den eigenen Wirkungskreis betreffen. Dies ist hier nicht der Fall. Eine Erörterung der Sache ist nur im Rahmen der Frage zulässig, ob es sich um eine Materie aus dem eigenen Wirkungskreis handelt oder aus dem übertragenen Wirkungskreis.
Mit freundlichen Grüßen
A. Bausewein