Anfrage zur Drucksache 2232/25
Unter Bezugnahme der Stellungnahme der Verwaltung wird darum gebeten, darzulegen auf welchen rechtlichen Vorschriften/rechtlicher Norm die Aussage, dass eine Beflaggung auf, an oder nahe der Krämerbrücke nicht möglich sei, beruht. Zudem wird um Stellungnahme gebeten, weshalb trotzdem einige Mieter offensichtlich Fahnen auf der Krämerbrücke hissen.Weiterhin soll geprüft werden, ob eine Beflaggung der Krämerbrücke historisch belegt werden kann.
Stellungnahme der Verwaltung
Die Krämerbrücke ist ein hochbedeutendes Kulturdenkmal und jedes ihrer Häuser ist als einzelnes Kulturdenkmal eingetragen. Die Rechtsgrundlagen sind die §§ 12, 13 und 14, Thüringer Gesetz zur Pflege und zum Schutz der Kulturdenkmale (Thüringer Denkmalschutzgesetz – ThürDSchG). Das temporäre Aufhängen von Fahnen auf der Krämerbrücke durch Mieter ist der Verwaltung nicht bekannt. Anträge hierzu liegen nicht vor.
Im Jubiläumsjahr 2025 „700 Jahre steinerne Krämerbrücke“ gibt es eine von der Stiftung Krämerbrücke mitinitiierte Kunstaktion, die „Haus-Zeichen-Fahnen“ der Krämerbrücke. Hier wird an 5 ausgewählten Tagen im Jahr, durch die bildliche Darstellung historischer Hauszeichen auf den einzelnen Häusern zugeordneten Fahnen, die 700-jährige Geschichte der Krämerbrücke erlebbar gemacht. Weiterhin ergab eine Prüfung im Bauaktenarchiv keinerlei Hinweise auf eine historische Beflaggung bzw. baulicher Anlagen hierfür auf der Krämerbrücke.