2359/25 Abriss von Garagen in der Haarbergstraße

Drucksache 2359/25; Anfrage nach § 9 Abs. 2 GeschO; Abriss von Garagen in der Haarbergstraße; öffentlich

Sehr geehrter Herr Erfurth,

Ihre Anfrage beantworte ich wie folgt:

1. Steht die Kündigung und der geplante Abriss der Garagen in der Haarbergstraße im Zusammenhang mit der Umsetzung des Stadtentwicklungsprojekts „Neue Mitte Südost“ und welche konkreten städtebaulichen Maßnahmen sind an diesem Standort vorgesehen?

Nein, die Kündigung steht in keinem direkten Zusammenhang mit der Umsetzung des Teilprojekts „Neue Mitte“ aus dem „Modellvorhaben zur Weiterentwicklung der Städtebauförderung Erfurt Südost“. Der Planungsumgriff des Teilprojektes „Neue Mitte Südost“, der sich mit der Umgestaltung der Grün- und Verkehrsanlagen rund um den „Abzweig Wiesenhügel“ beschäftigt, umfasst nicht die hier betroffene Fläche. Der Rückbau der Garagen erfolgt im Zuge der Umsetzung des Teilprojekts „Freiflächengestaltung Bürgerhaus Melchendorf“ gemäß Rahmenkonzept 2021 zum Modellvorhaben. Beide Projekte haben jedoch positive Auswirkungen aufeinander und wirken sich gemeinsam sehr positiv auf die Erreichung der Gesamtziele des Modellvorhabens insgesamt aus.

Der Standort des Bürgerhauses soll so umgestaltet werden, dass ein multifunktionaler, barrierefreier Begegnungsort für die Bewohner der umliegenden Quartiere entsteht. Die Freiflächen werden zu einem Bürgergarten mit einer hohen Aufenthaltsqualität umgestaltet. Die Angebote und Nutzungsmöglichkeiten des Bürgerhauses werden somit gestärkt und die städtische Fläche für eine große Zahl der Bewohner nutzbar. Das bestehende Bürgerhaus Melchendorf verfügt nur über einen kleinen Raum und soll durch die neu gestaltete und größere Freifläche mehr Möglichkeiten für private wie öffentliche Veranstaltungen und Aktivitäten bieten.

Der Garagenhof befindet sich auf dem hinteren Teil des Grundstückes. Damit nimmt die Garagennutzung inklusive Zufahrt rund 750 m², also fast die Hälfte der gesamten Grundstücksfläche ein. Diese Fläche lässt sich nur in geringem Maße reduzieren. Die Projektziele sind nur erreichbar, wenn die Entwicklung der Grünfläche den nötigen Raum erhält.

2. Welche rechtliche Bewertung nimmt die Stadtverwaltung hinsichtlich der Verpflichtung zur Tragung von Abrisskosten durch die privaten Garageneigentümer vor und auf welche konkrete Rechtsgrundlage stützt sich der geltend gemachte Kostenanteil?

Gemäß dem Verweis in § 6 Abs. 1 SchuldRAnpG auf die Miet- und Pachtvorschriften des BGB sollte auch für die Nutzungsverträge grundsätzlich die Regelung des § 546 Abs.1 BGB gelten, wonach bei Beendigung des Vertrages das Grundstück im beräumten Zustand herauszugeben ist.

Dem entgegen bestimmte das SchuldRAnpG allerdings im § 15 Abs. 1, dass der Nutzer nicht verpflichtet ist, die Baulichkeit bei Vertragsbeendigung zu beseitigen. Diese abweichende Regelung lief zum 31.12.2022 aus.

Auch die Möglichkeit, den Nutzer hälftig an den Abrisskosten zu beteiligen, wenn der Abriss seitens des Grundstückseigentümers rechtzeitig angezeigt und innerhalb eines Jahres nach Besitzübergang durch diesen selbst vorgenommen wird, fiel ebenfalls gemäß § 15 Abs. 3 SchuldRApG zum 31.12.2022 weg.

Damit gelten ab dem 01.01.2023 für alle endenden Verträge die Bestimmungen des § 546 Abs. 1 BGB. Der Grundstückseigentümer kann vom Nutzer die Beseitigung des Bauwerks und damit die Rückgabe der genutzten Fläche in ursprünglichem Zustand verlangen.

3. Ist seitens der Stadt Erfurt vorgesehen, Entschädigungszahlungen für den Verlust des privaten Garageneigentums zu leisten oder einen Ersatzstandort anzubieten und wenn dies nicht geplant ist, aus welchen Gründen wird eine solche Kompensation ausgeschlossen?

Entschädigungszahlungen sind weder geschuldet noch vorgesehen. Soweit sich ein Garagennutzer an die Landeshauptstadt Erfurt mit der Bitte zur Anmietung einer anderweitigen Garage wendet, wird entsprechend der tatsächlichen Möglichkeiten versucht, dieser Bitte zu entsprechen.

Mit freundlichen Grüßen
A. Horn

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